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Newsletter vom 27. Januar 2021

Coronavirus, EU-Vorschriften über Blut, Gewebe und Zellen

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Europäische Kommission ruft zu schnellstmöglichen Impfungen in den Mitgliedstaaten auf

(GH) Die Europäische Kommission hat eine Reihe von Maßnahmen im Kampf gegen die Virusvarianten von COVID-19 und gegen eine mögliche dritte Welle der Pandemie vorgestellt. In ihrer Mitteilung »A united front to beat COVID-19« ruft sie die Mitgliedstaaten auf, die Impfungen in der gesamten Europäischen Union zügig voranzutreiben. Bis Ende März 2021 sollten mindestens 80 Prozent der Menschen über 80 Jahren sowie 80 Prozent des Personals in Gesundheits- und Sozialberufen in allen Mitgliedstaaten geimpft werden. Bis Herbst 2021 sollten die Mitgliedstaaten mindestens 70 Prozent der erwachsenen Bevölkerung geimpft haben. Sie fordert die Mitgliedstaaten zudem auf, weiterhin auf Abstandswahrung und Kontaktbeschränkungen zu setzen, gegen Desinformation vorzugehen, ihre Reisebeschränkungen zu koordinieren sowie mehr Tests, Kontaktnachverfolgung und Sequenzierung umzusetzen, um das Infektionsgeschehen zu kontrollieren und dem Risiko durch neue Virusvarianten entgegenzutreten. So sollten sie die Genomsequenzierung dringend auf mindestens fünf Prozent und vorzugsweise zehn Prozent der positiven Testergebnisse ausweiten.

Außerdem arbeitet die Europäische Kommission mit den Mitgliedstaaten an Impfbescheinigungen, die die Kontinuität der Gesundheitsversorgung unterstützen können. Bis Ende Januar 2021 soll ein gemeinsames Konzept vereinbart werden, damit die Bescheinigungen der Mitgliedstaaten in den Gesundheitssystemen in der gesamten Europäischen Union und darüber hinaus rasch genutzt werden können.

Bei den Tests und der Genomsequenzierung sollten die Mitgliedstaaten ihre Teststrategien aktualisieren, um den neuen Varianten Rechnung zu tragen, und vermehrt Antigen-Schnelltests einsetzen. Derzeit untersuchen viele Mitgliedstaaten weniger als ein Prozent der Proben, was nicht ausreicht, um die Ausbreitung der Varianten festzustellen oder neue Mutationen zu erkennen.

(Quelle: Europäische Kommission)

Europäische Kommission startet Konsultation zu EU-Rechtsvorschriften über Blut, Gewebe und Zellen

(GH) Die Europäische Kommission hat eine öffentliche Konsultation eingeleitet, um Meinungen zur Überarbeitung der Richtlinien über Blut, Gewebe und Zellen einzuholen. Die derzeitigen Rechtsvorschriften von 2002 und 2004 haben die Sicherheit und Qualität dieser Stoffe erheblich verbessert. Sie sind jedoch inzwischen veraltet und tragen den neuen wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen, die in einer Bewertung von 2019 dokumentiert wurden, nicht angemessen Rechnung. Medikamente, die aus gespendetem Plasma hergestellt werden, sind entscheidend für die Behandlung einer großen Anzahl von Patientinnen und Patienten. Die dafür notwendigen Transfusionen, Transplantationen und assistierte Reproduktionen sollen auch in Zukunft sicher und effektiv gestaltet werden.

Mit der Konsultation kann ein Beitrag der Öffentlichkeit zur Aktualisierung der Rechtsvorschriften für Qualitäts- und Sicherheitsstandards im Umgang mit Blut, Geweben und Zellen geleistet werden, um einen flexibleren, zweckmäßigen und zukunftssicheren Rechtsrahmen zu schaffen. Das Konsultationsverfahren ist noch bis 15. April 2021 geöffnet. Mit einem Legislativvorschlag der Europäischen Kommission ist bis Ende des Jahres zu rechnen.

(Quelle: Europäische Kommission)

Umsetzung der Brexit-Verträge, Bundesregelung Novemberhilfe Extra, Beihilfen

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Neuer »Kommissionsdienst für die Abkommen mit dem Vereinigten Königreich« wird die Umsetzung der Brexit-Verträge überwachen

(CL) Die Europäische Kommission hatte am 1. November 2016 im Nachgang zum Beschluss des Vereinigten Königreichs, die Europäische Union zu verlassen, eine Task Force zur Führung der Austrittsverhandlungen der Europäischen Union mit dem Vereinigten Königreich eingesetzt (»Task Force für die Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich gemäß Artikel 50 EUV« - TF50); diese war am 16. November 2019 durch die im Generalsekretariat der Europäischen Kommission eingerichtete Task Force für die Beziehungen zum Vereinigten Königreich ersetzt worden. Mit dem Abschluss des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich am 24. Dezember 2020 wiederum endet das Mandat der Task Force für die Beziehungen zum Vereinigten Königreich und sie wird am 1. März 2021 aufgelöst.

Um die Umsetzung der Abkommen mit dem Vereinigten Königreich zu überwachen, wird die Europäische Kommission ab dem 1. März 2021 einen Dienst für die Abkommen mit dem Vereinigten Königreich (»Service für die EU-UK Abkommen«) im Generalsekretariat einrichten.

Der bisherige EU-Chefverhandler Michel Barnier wird zudem ab dem 1. Februar 2021 als Sonderberater von Kommissionspräsidentin von der Leyen seine Expertise bei der Umsetzung der EU-UK-Abkommen einbringen.

Europäische Kommission genehmigt deutsche Rahmenregelung in Höhe von 12 Mrd. Euro zur Entschädigung von Unternehmen in der COVID-19-Pandemie

(CL) Die Europäische Kommission hat am 22. Januar 2021 eine 12 Mrd. Euro umfassende deutsche Rahmenregelung (»Bundesregelung Novemberhilfe Extra«) zur Entschädigung von Unternehmen für die Einbußen, die sie infolge der Restriktionen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie erlitten haben, genehmigt. Die Regelung ergänzt die bereits genehmigten Unterstützungsregelungen des Novemberhilfepakets, mit denen insgesamt bis zu vier Mio. Euro pro Unternehmen bereitgestellt werden können.

Auf der Grundlage der Regelung haben Unternehmen aus allen Wirtschaftszweigen Anspruch auf Entschädigung für Einbußen, die sie während der von der Bundesregierung im März/April 2020 und November/Dezember 2020 zur Eindämmung der Pandemie verhängten Beschränkungen erlitten haben.

Die Entschädigung erfolgt in Form direkter Zuschüsse für bis zu 100 Prozent der in diesen Zeiträumen entstandenen Einbußen oder 75 Prozent des Umsatzes in den Vergleichsmonaten November und Dezember 2019, je nachdem welcher Betrag niedriger ist.

Die Novemberhilfe der Bundesregierung umfasst drei Rahmenregelungen:

  • Die von der Europäischen Kommission am 24. März 2020 genehmigte »Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020« zur Bereitstellung von bis zu einer Mio. Euro pro Unternehmen.
  • Die von der Europäischen Kommission am 23. November 2020 genehmigte »Novemberhilfe plus«, mit der auf der Grundlage der »Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020« weitere drei Mio. Euro pro Unternehmen bereitgestellt werden können sowie
  • die nunmehr genehmigte Regelung.

Weitere Informationen sind auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter der Fallnummer SA.60045 abrufbar.

Europäische Kommission genehmigt deutsche Beihilfen zur Unterstützung von Unternehmen der Messe- und Kongressbranche bei pandemiebedingen Gewinnausfällen

(CL) Die Europäische Kommission hat nach Art. 107 Abs. 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine Beihilferegelung des Bundes in Höhe von 642 Mio. Euro genehmigt, mit der Unternehmen der Messe- und Kongressbranche für die Schäden durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie entschädigt werden sollen.

Die Regelung steht Eigentümern und Betreibern von Messen und Kongressinfrastruktur in Deutschland sowie zwischengeschalteten Unternehmen offen, die Messen und Kongressinfrastruktur vom Eigentümer an Dritte vermieten. Unternehmen sind förderfähig, wenn sie zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 einen Gewinnausfall erlitten haben und dieser Verlust mit den in diesem Zeitraum geltenden Maßnahmen der Länder zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus zusammenhängt. In Sachsen zählt hierzu die Messe Leipzig sowie gegebenenfalls die entsprechenden Betreiber in Dresden und Chemnitz.

Die Regelung deckt bis zu 100 Prozent des entgangenen Gewinns ab, der unmittelbar entweder aus einem behördlichen Verbot aller Veranstaltungen oder zumindest aller Großveranstaltungen resultiert. Grundsätzlich berechnet sich der Schaden als Differenz zwischen dem durchschnittlichen Betriebsgewinn im Referenzzeitraum (vom 1. März bis 31. Dezember) in den Jahren 2018 und 2019 und dem tatsächlichen Gewinn im gleichen Zeitraum im Jahr 2020.

Im Falle von restriktiven Maßnahmen, die nur Großveranstaltungen betreffen, die somit weiterhin stattfinden könnten, aber mit einer Obergrenze für die Teilnehmerzahl, können Verluste, die sich aus einer geringeren als der noch zulässigen Teilnehmerzahl ergeben (beispielsweise auf Grund einer allgemeinen Zurückhaltung der Menschen, solche Veranstaltungen zu besuchen), nicht ausgeglichen werden.

Weitere Informationen sind auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter der Fallnummer SA.59173 abrufbar.

Geschlechtergleichstellung

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Europäisches Parlament sieht Handlungsbedarf im Bereich der Geschlechtergleichstellung

(KS) Das Europäische Parlament hat am 21. Januar 2021 mit jeweils großer Mehrheit gleich drei Entschließungen zum Thema Geschlechtergleichstellung angenommen und mehrere aus seiner Sicht erforderliche Maßnahmen hervorgehoben.

So fordern die Abgeordneten in einer umfangreichen Entschließung zur EU-Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025 mehrere verschiedene Ziele in Angriff zu nehmen. Beispielweise müsse die Erarbeitung neuer Ziele zur Reduzierung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles erfolgen und ein Ende der Blockade gegen den Richtlinienvorschlag zu Frauen in Aufsichtsräten herbeigeführt werden. Auch stehe weiterhin die Ratifizierung der Istanbul-Konvention zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen aus, wobei sich die Abgeordneten in diesem Zusammenhang insbesondere über Erscheinungsformen von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt besorgt zeigen und verbindliche Maßnahmen zur Bekämpfung fordern. Im Hinblick auf die Strategie selbst bedauern die Abgeordneten, dass diese in Bezug auf die zeitlichen Vorgaben teilweise vage bleibe und keine konkreten Zielvorgaben und Überwachungsinstrumente einbeziehe.

Wiederholt bemängeln die Abgeordneten zudem bestehende Gegenreaktionen gegen etablierte Frauenrechte und die Gleichstellung der Geschlechter in einigen Mitgliedstaaten und heben dabei vor allem die Entwicklungen in Polen, wie die zunehmende Kriminalisierung der Betreuung bei einem Schwangerschaftsabbruch und der Einschränkung des Zugangs zu einer umfassenden Sexualerziehung sowie die ungarische Reform des Personenstandsregisters, welche die Rechte von Transgender-Personen und intergeschlechtlichen Personen untergrabe, hervor.

Grundsätzlich soll, so das Europäische Parlament weiter, die geschlechtsspezifische Perspektive auch bei der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie systematisch in allen Phasen einbezogen werden. Insofern brachten die Abgeordneten in der parallel verabschiedeten Entschließung zur geschlechtsspezifischen Sichtweise in der COVID-19-Pandemie und der Zeit danach ihre Auffassung zum Ausdruck, dass die Auswirkungen der Krise eine deutliche geschlechtsspezifische Perspektive aufweise. Neben unterschiedlichen Folgen für Frauen und Männer, habe die Pandemie auch bestehende Ungleichheiten sowie Mängel in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte von Frauen zu Tage gebracht.

Der Bericht hebt dabei u. a. das geschlechtsspezifische Lohngefälle für das Pflegepersonal sowie die diesbezügliche mangelhafte Datenlage aber auch die Zunahme der häuslichen Gewalt im Zusammenhang mit COVID-19 hervor. Auch habe die ausgelöste Wirtschaftskrise unverhältnismäßig starke Auswirkungen auf Frauen und die Abgeordneten appellieren in diesem Zusammenhang insbesondere an die Mitgliedstaaten, in die nationalen Konjunktur- und Resilienzpläne gezielte Maßnahmen zur Verbesserung der Gleichstellung der Geschlechter aufzunehmen und betonen zugleich die Bedeutung des Zugangs zu Kinderbetreuung. Telearbeit stelle, so die Abgeordneten, kein Ersatz dar und durch die Schließung von Schulen, Pflegeheimen und Betrieben habe die ungleiche Verteilung der unbezahlten Pflege sowie Hausarbeit für Frauen weiter zugenommen.

Geeignete Maßnahmen seien zudem für besonders gefährdete Gruppen von Frauen, wie ältere Frauen in Pflegeheimen, Frauen mit Behinderungen, Migrantinnen, aber auch Frauen auf dem Land, Obdachlose und Roma sowie Mitglieder der LGBTQI+-Community, zu entwickeln, um die unterschiedlichen Umstände, in denen sich Frauen befinden, zu berücksichtigen.

In einer weiteren die Verbesserung der digitalen Inklusion von Frauen und Mädchen betreffenden Entschließung machen die Abgeordneten zudem auf gravierende geschlechtsspezifische Unterschiede im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) aufmerksam. Hier sind den Abgeordneten zufolge insbesondere Maßnahmen in allen Bildungsbereichen, wie beispielsweise die Einbeziehung einer geschlechtsspezifischen Komponente in alle MINT- (Wissenschaft, Technologie, Ingenieurwesen und Mathematik) und IKT-bezogenen Lehrpläne, Unterrichtsmaterialien sowie Unterrichtspraktiken von einem frühen Alter an notwendig und das Geschlechtergefälle in der digitalen Wirtschaft müsse durch beispielsweise EU-Mittel zur Finanzierung von frauengeführten Projekten im digitalen Sektor oder aber der Vergabe von EU-Mitteln an Unternehmen, die Kriterien der Geschlechtergleichstellung berücksichtigen, verringert werden. Auch müsse beispielsweise das Unternehmertum von Frauen im Bereich Innovation gefördert sowie die Finanzierungsmöglichkeiten für Unternehmerinnen und von Frauen geführte digitale Start-ups erhöht werden.

Daneben so, die Abgeordneten weiter, sollten auch die Medien dazu beitragen, mehr weibliche Vorbilder zu fördern, indem etwa Frauen in MINT- und IKT-bezogenen Berufen verstärkt in audiovisuellen Medien porträtiert und in Diskussionsrunden, Zeitungsartikeln berücksichtigt werden.

Schließlich müssten zudem bewusste und unbewusste geschlechterdiskriminierende Vorurteile aus Algorithmen, der Anwendungen von künstlicher Intelligenz (KI), Videospielen und Spielzeugen beseitiget werden sowie die steigende Anzahl von Fällen von online verübter Gewalt gegen Frauen koordiniert angegangen werden.

(Quelle: Europäisches Parlament)

Grundrecht auf Wohnraum

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Europäisches Parlament fordert angemessenen Wohnraum als europäisches Grundrecht

(HJG) In einer Entschließung des Europäischen Parlaments, die am 21. Januar 2021 mit 352 Stimmen bei 179 Gegenstimmen und 152 Enthaltungen angenommen wurde, heißt es, dass angemessener Wohnraum den Zugang zu sauberem und hochwertigem Trinkwasser, angemessener Sanitärversorgung und Hygiene sowie den Anschluss an Abwasser- und Wassernetze umfassen muss. Das Recht auf angemessenen Wohnraum sollte durch geltende europäische und nationale Rechtsvorschriften als grundlegendes Menschenrecht durchsetzbar sein.

Die Abgeordneten fordern, dass die Europäische Union den Zugang zu angemessenem und erschwinglichem Wohnraum als durchsetzbares Menschenrecht anerkennt und die Beseitigung von Obdachlosigkeit vorantreibt. Auf EU-Ebene sollten verbindliche Mindestanforderungen für gesunde Wohnräume, unter anderem in Bezug auf die Luftqualität in Innenräumen, eingeführt werden, die mindestens den Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) entsprechen. Außerdem verlangen die Abgeordneten von der Europäischen Kommission und den Mitgliedsstaaten, der Verringerung von Emissionen und der Energieeffizienz durch Gebäuderenovierungen Vorrang einzuräumen.

Die Entschließung bekräftigt die frühere Forderung des Europäischen Parlaments nach einem EU-weiten Ziel zur Beseitigung der Wohnungslosigkeit bis 2030. Darüber hinaus sollten außergewöhnliche Maßnahmen zur Verhinderung von Obdachlosigkeit und zum Schutz obdachloser Menschen in der COVID-19-Pandemie aufrechterhalten werden - insbesondere Moratorien für Zwangsräumungen und für die Abstellung der Energieversorgung sowie die Bereitstellung vorübergehender Unterkünfte.

Die Abgeordneten fordern die Mitgliedsstaaten sowie die regionalen und lokalen Behörden auf, rechtliche Bestimmungen, einzuführen, um die Rechte von Mietern und Eigenheimbesitzern zu schützen. Eine Wohnung gilt als erschwinglich, sofern dem Bewohner nach Erbringung der dafür fälligen Kosten zumindest die Mittel für sonstige grundlegende Ausgaben für ein menschenwürdiges Leben zur Verfügung stehen. Während dieser Schwellenwert derzeit bei 40 Prozent liegt, geben mehr als ein Viertel der europäischen Mieter, die zu Marktpreisen mieten, einen höheren Prozentsatz ihres Einkommens für die Miete aus, wobei die Mieten im Durchschnitt stetig steigen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Europäischen Parlaments.

Pariser Klimaabkommen, Energieinfrastrukturprojekte, Klimakrise

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Europäische Kommission begrüßt die Rückkehr der USA zum Pariser Abkommen

(MS) Die USA treten dem Pariser Klimaabkommen wieder bei. Den entsprechenden Erlass hatte der neue Präsident Joe Biden direkt nach seiner Amtseinführung in Washington unterzeichnet. Die Europäische Kommission begrüßt diesen Schritt. Mit dem amerikanischen Klimabeauftragten John Kerry kann nun über die Vorbereitung der nächsten UN-Klimakonferenz COP26 im November 2021 in Glasgow gesprochen werden. Dort soll das globale Ambitionsniveau beim Klimaschutz durch höhere Klimaschutzbeiträge der Vertragspartner des Pariser Abkommens weiter steigen.

Die Europäische Union hatte im Rahmen der Umsetzung des Abkommens im Dezember 2020 ihren neuen »national festgelegten Beitrag« beim UN-Klimasekretariat eingereicht. Sie hat sich verpflichtet, ihre Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 zu reduzieren. Bis 2050 will sie zum ersten klimaneutralen Kontinent werden.

(Quelle: Europäische Kommission)

Jetzt bewerben für Intelligente Stromnetze und CO2-Transport

(MS) Die Europäische Kommission hat am 12. Januar 2021 Bewerbungen für Energieinfrastrukturprojekte im Bereich der intelligenten Stromnetze und im Kohlendioxid-Transport gestartet. Dabei geht es um Projekte von gemeinsamem Interesse (PCI) der Europäischen Union, deren fünfte PCI-Liste bis Ende 2021 verabschiedet werden soll. Die Europäische Kommission hat bereits einen Vorschlag für die transeuropäische Energieinfrastruktur (TEN-E) zur Überarbeitung vorgelegt. Da dieser sich aber erst am Anfang des Gesetzgebungsverfahrens befindet, werden die überarbeiteten Regeln (z. B. Nachhaltigkeitskriterien und keine Förderung von Infrastrukturen für Erdöl und fossile Gase) noch nicht für die fünfte PCI-Liste zur Anwendung kommen. Projekte können bis zum 8. März 2021 eingereicht werden. Um den PCI-Status zu erhalten und damit für eine europäische Finanzierung in Frage zu kommen, muss sich ein Projekt mindestens in zwei Mitgliedstaaten auswirken.

(Quelle: Europäische Kommission)

Europäische Investitionsbank erhöht Finanzierungen im Kampf gegen die Klimakrise

(MS) Auf einer Jahrespressekonferenz stellte die Europäischen Investitionsbank (EIB) das Ergebnis des letzten Jahres vor und gab einen Ausblick in die Zukunft. Trotz der Coronakrise stieg der Anteil der EIB-Investitionen in Klimaschutz und ökologische Nachhaltigkeit im vergangenen Jahr von 34 Prozent auf 40 Prozent und brachte die Bank der Europäischen Union ihrem Ziel von 50 Prozent näher.

Die Europäische Investitionsbank will bis zum Ende des Jahrzehnts Investitionen von einer Billion Euro in Klima- und Umweltschutz anschieben. Der Fahrplan sieht vor, dass die Europäische Investitionsbank keine emissionsintensiven Projekte wie Flughafenerweiterungen mehr fördert, und legt strenge Kriterien für die Finanzierung etwa von Autobahnen fest. Zuvor hatte die Europäische Investitionsbank bereits angekündigt, sich nicht mehr an Gasprojekten ohne CO2 -Minderung zu beteiligen.

(Quelle: Europäische Investionsbank)

Waldzustandsbericht, Genveränderte Pflanzen

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Europas Wälder wachsen

(MS) Der neue europäische Waldzustandsbericht für 2020 ist veröffentlicht worden. Laut dem Bericht hat die europäische Waldfläche in den letzten 30 Jahren um neun Prozent zugenommen und bedeckt nun mit 227 Millionen Hektar mehr als ein Drittel der europäischen Landfläche.

Während die Gesamtsituation stabil ist, bleiben die Bedrohungen für die Waldgesundheit und die wirtschaftliche Nachhaltigkeit hoch. Der Waldzustandsbericht 2020 ist das Ergebnis der Arbeit von über 100 nationalen Experten und Wissenschaftlern.

In den letzten 20 Jahren ist die Fläche der Wälder, die zum Schutz der biologischen Vielfalt ausgewiesen sind, um etwa 65 Prozent gestiegen. Die geschützten Wälder machen nun fast ein Viertel der gesamten europäischen Waldfläche aus. Die Zunahme der Waldbestände ist eine positive Entwicklung. Dennoch haben die globale Erwärmung und der immer stärker werdende menschliche Druck zu einer Zunahme der Schäden an den europäischen Wäldern geführt, einschließlich Entlaubung, Insektenbefall und einem vermehrten Auftreten von Waldbränden.

Ein weiterer Aspekt ist die Waldfragmentierung. Dies ist der Anteil zusammenhängender Waldflächen im Vergleich zu isolierten Waldflecken. Das hat einen großen Einfluss auf die biologische Vielfalt und die Qualität der Lebensräume. Der Übergang zu einem erhöhten Anteil an isolierten Waldfragmenten hat oft negative Auswirkungen auf die Gesundheit des Ökosystems. Darüber hinaus kann die Waldfragmentierung Auswirkungen auf die Bewegung von Arten, das Brandrisiko und viele andere Aspekte der Waldbewirtschaftung haben.

(Quelle: Europäische Kommission)

Europäische Kommission genehmigt acht genveränderte Pflanzen

(MS) Die Europäische Kommission hat am 22. Januar 2021 drei gentechnisch veränderte Maissorten und zwei Sojasorten für die Verwendung in Lebens- und Futtermitteln genehmigt. Zudem wurde die Genehmigung für drei weiteren Maissorten erneuert. Diese Genehmigungen betreffen nicht den Anbau in der Europäischen Union. Alle Produkte, die aus diesen genetisch veränderten Pflanzen (GVO) hergestellt werden, unterliegen den strengen Kennzeichnungs- und Rückverfolgbarkeitsvorschriften.

Die Europäische Union importiert erhebliche Mengen von gentechnisch veränderten Futtermitteln, jedoch nur wenige Lebensmittel. Nicht nur für den GVO-Anbau, sondern auch für die Verwendung von genetisch veränderten Pflanzen in Lebens- und Futtermitteln ist eine EU-Zulassung erforderlich. Diese wird nur erteilt, wenn im Rahmen einer gründlichen Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit nachgewiesen wird, dass kein Gesundheitrisiko von Mensch und Tier sowie für die Umwelt besteht.

Die Liste der zugelassenen gentechnisch veränderten Pflanzen kann im EU-Register der in Lebens- und Futtermitteln zugelassenen GVO abgerufen werden.

(Quelle: Europäische Kommission)

Erasmus+ App

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Erasmus+ jetzt auch im App-Store verfügbar

(ED) Ab dem 28. Januar 2021 findet der offizielle Launch der neuen Erasmus+ App statt. Die erste Version der neuen App kann ab sofort im Google Play und Apple App Store oder online auf das Mobiltelefon heruntergeladen werden.

Die App soll sicherstellen, dass Lernende und Studierende in ganz Europa einfach auf Informationen zu den Mobilitätsangeboten des Erasmus+ Programms zugreifen können und soll sie während ihres gesamten Auslandsaufenthaltes unterstützen. So soll es eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Reise geben, Tipps und Beratung für mobile Studierende sowie Übersichten zu Angeboten, Dienstleistungen und interkulturellen Veranstaltungen auf dem Campus und über das studentische Leben hinaus. Die Funktionen werden im Laufe von 2021 noch ausgebaut.

Die neue Erasmus+ App gilt als eines der wichtigsten Ergebnisse der Europäischen Studentenausweis-Initiative und soll einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung der Vision leisten, den Europäischen Bildungsraum bis 2025 zu verwirklichen.

Der Europäische Studentenausweis wird den EU-weiten Datenschutzrichtlinien entsprechen und soll einen sicheren Austausch von Informationen von Studierenden gewährleisten sowie einen nahtlosen Übergang zwischen Hochschuleinrichtungen ermöglichen. Die Initiative wird an die EU-Rechtsvorschriften über die elektronische Identifizierung (eIDAS-Verordnung) angebunden, um das notwendige Vertrauen für die Authentifizierung von Studierenden zu schaffen und es ihnen zu ermöglichen, online zu klären, welche Rechte ihnen zustehen.

Die Initiative soll im Laufe des Jahres 2021 flächendeckend eingeführt sein. Bis dahin sollen die Hochschuleinrichtungen, die am künftigen Programm Erasmus+ teilnehmen, das Netzwerk »papierloses Erasmus« nutzen, um Daten über die Mobilität von Studierenden auszutauschen. Die Nutzung dieses Netzwerkes soll einem bestimmten Zeitplan folgend bis 2023 verbindlich werden.

Die Europäische Kommission sieht die Vorteile des europäischen Studentenausweises für Studierende in einem einfacheren Zugriff auf Lehrmaterialien oder der Online-Anmeldung zu Veranstaltungen sowie der automatischen Anerkennung von ECTS-Leistungspunkten. Hinzu komme ein unmittelbarer Zugang zu Diensten an der Gastuniversität (z. B. Bibliotheken, Beförderung, Unterkunft). Auch Hochschuleinrichtungen würden davon profitieren, denn der gesamte Mobilitätsprozess könne einfach online verwaltet, akademische Leistungen zwischen den Hochschulen ausgetauscht und der Verwaltungsaufwand allgemein verringert werden.

(Quelle: Europäische Kommission)

Europäischer Haftbefehl, Fahrplan für Digitalisierung

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Europäisches Parlament: Abgeordnete schlagen Verbesserungen zum Europäischen Haftbefehl vor

(KS) In einem Initativbericht zur Umsetzung des Beschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten hat das Europäische Parlament am 21. Januar 2021 festgestellt, dass der Europäische Haftbefehl zwar ein erfolgreiches und unverzichtbares Instrument zur Bekämpfung schwerer Kriminalität sei, im Rahmen der praktischen Umsetzung jedoch Verbesserungen angezeigt sein.

Obwohl in den letzten Jahren die meisten durch die Anwendung des Europäischen Haftbefehls aufgeworfenen Fragen vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) behandelt worden sind, wie z. B. unter anderem der Grundsatz »ne bis in idem«, der Begriff der Justizbehörde oder aber auchVersagungsgründe, bestehen dennoch einige besondere Probleme, die, ohne das zugrundeliegende System in Frage zu stellen, ein gutes Funktionieren behindern würden.

So bestünden unter anderem Schwierigkeiten bei der Umsetzung von Verfahrensgarantien, wie beispielsweise die Möglichkeit des Zugangs zu einem Rechtsbeistand sowohl im Vollstreckungsmitgliedstaat als auch im Ausstellungsmitgliedstaat oder aber auch im Bereich der Haft- und Gefängnisbedingungen oder im Hinblick auf Verurteilungen in Abwesenheit. Fehlen würden zudem vergleichbare und verlässliche Daten über die Vollstreckung bzw. Ablehnung von Haftbefehlen nach Mitgliedsstaaten.

Gerade das gegenseitige Vertrauen stelle, so die Abgeordneten weiter, eine Grundvoraussetzung zur Gewährleistung der Einhaltung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung dar. Der Europäische Haftbefehl dürfe daher nicht für Bagatelldelikte missbraucht werden, sondern vielmehr nur bei schweren Verbrechen und nur nachrrangig zu weniger einschneidenden Rechtsinstrumenten, wie die Europäische Ermittlungsanordnung, zum Einsatz kommen. Auch solle, im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH die Verweigerung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls angesichts der begrenzten Anzahl von Ablehnungsgründen, lediglich eine Ausnahme darstellen.

Eine Einschränkung der gegenseitigen Anerkennung erfolge nach Auffassung der Abgeordneten insbesondere auch durch die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit. Der Text schlägt daher vor, die Liste der bisher bestehenden 32 Kategorien, die keine solche Prüfung erfordern, um weitere Straftaten oder Kategorien zu ergänzen. Genannt werden hier neben Umweltverbrechen, bestimmte Formen der Steuerhinterziehung, Hassverbrechen, sexueller Missbrauch, geschlechtsspezifische Gewalt, Identitätsdiebstahl, Straftaten, die mit Gewaltanwendung oder einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung der Mitgliedstaaten verbunden sind sowie gewaltsame Straftaten gegen die verfassungsmäßige Integrität der Mitgliedstaaten, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.

Auch soll, den Abgeordneten zufolge, die Ablehnung eines Europäischen Haftbefehls durch den vollstreckenden Mitgliedsstaat dann zulässig sein, wenn stichhaltige Gründe für eine Verletzung von Grundrechten nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bestehen.

Weitere Vorschläge der Abgeordneten betreffen daneben u. a. gezielte Schulungsmaßnahmen für Angehörige der Rechtsberufe, eine ausreichende Finanzierung von Eurojust, den Ausbau des europäischen Netzes für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (EJTN) sowie die Förderung des Einsatzes von sicheren Technologien und Digitalisierung.

(Quelle: Europäisches Parlament)

Europäische Kommission legt Fahrplan für Digitalisierung in der Justiz vor

(KS) Die Europäische Kommission hat in der Folge ihrer Mitteilung vom 2. Dezember 2020 zur Digitalisierung in der Justiz nunmehr eine Folgenabschätzung in der Anfangsphase in Bezug auf den geplanten Vorschlag von Rechtsvorschriften über die weitere Digitalisierung der Verfahren der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil-, Handels- und Strafsachen (Vorschlag für eine Verordnung) veröffentlicht. Durch die Initiative soll ein besserer Zugang zur Justiz sichergestellt werden und digitale Kommunikation zu einer schnelleren und einfacheren Bearbeitung von grenzüberschreitenden Sachverhalten führen.

So hat die COVID-19-Pandemie gezeigt, dass die in der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit weiterhin überwiegend auf Papier stattfindende Kommunikation, nicht nur langsamer und weniger effizient als der Einsatz elektronischer Mittel ist, sondern ebenfalls besonders krisenanfällig.

Ziel der Initiative sollte daher sein, die Effizienz und Belastbarkeit der grenzüberschreitenden justiziellen Zusammenarbeit in Zivil-, Handels- und Strafsachen zu erhöhen und den Zugang zur Justiz für Bürger, Unternehmen und Angehörige der Rechtsberufe zu verbessern, wobei die Verfahrensrechte, insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren, in vollem Umfang gewahrt bleiben soll. Konkret sieht die Europäische Kommission dabei u. a. vor, dass die digitale Kommunikation (außer in begründeten Fällen) zum obligatorischen Standard für die gesamte grenzüberschreitende justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union sowie für den Datenaustausch zwischen den zuständigen nationalen Behörden wird und die Mitgliedstaaten elektronische Kommunikation für grenzüberschreitende Verfahren akzeptieren, an denen Privatpersonen sowie Unternehmen beteiligt sind bzw. die Annahme von Dokumenten oder deren Rechtswirkung zukünftig nicht verweigert werden könne, weil sie elektronisch sind. Die Möglichkeit auf Papier zu kommunizieren soll dabei nicht ausgeschlossen werden.

Neben der Möglichkeit der Förderung der verstärkten Nutzung digitaler Kanäle durch nationale Behörden und Angehörige der Rechtsberufe mit Hilfe von Finanzierungsinstrumenten, bestehe dabei ebenfalls die Option eines verpflichtenden horizontalen Regelwerks für die Bereitstellung und Nutzung des digitalen Kanals für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Für das erste Quartal 2021 ist hierzu die Durchführung einer öffentliche Konsultation geplant. Der Vorschlag selbst soll sodann im vierten Quartal vorgelegt werden. Rückmeldungen zum Fahrplan sind bis zum 5. Februar 2020 möglich.

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