Newsletter vom 26. Mai 2021
Beihilfen für Mobilfunkförderung
Europäische Kommission genehmigt deutsche Beihilfen in Milliardenhöhe zur Förderung von Mobilfunkdiensten mit mindestens 4G-Standard in »weißen Flecken«-Gebieten
(CL) Die Europäische Kommission hat am 25. Mai 2021 eine mit 2,1 Mrd. Euro ausgestattete deutsche Beihilferegelung genehmigt, mit der der Ausbau, der Betrieb und die Gewährung des Zugangs zu Infrastruktur für Hochleistungsmobilfunkdienste in derzeit mit höchstens 2G-Netzen bzw. unversorgten Gebieten gefördert werden sollen. Förderfähig sollen Dienste sein, die auf der LTE-Mobilfunktechnologie (Long Term Evolution – ein 4G-Mobilfunkstandard) oder neueren Technologiegenerationen, einschließlich 5G, basieren und Hochgeschwindigkeitsinternet ermöglichen.
Ziel ist die Beseitigung der mehr als 4.000 bundesweit bestehenden »weißen Flecken« (keine Versorgung mit Mobilfunk oder nur mit 2G). Mit der Durchführung wird die Anfang 2021 gegründete bundeseigene Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft mbH beauftragt. Die staatliche Förderung erfolgt durch Zuschüsse an Unternehmen, die passive Infrastruktur für mobile Sprach- und Datendienste (Masten, Leerrohre, unbeschaltete Glasfaser) errichten und betreiben. Mögliche Beihilfeempfänger sind damit Mobilfunknetzbetreiber, spezialisierte Bauunternehmen und Glasfaserunternehmen.
Nur »weiße Flecken«-Gebiete, in denen zudem mindestens drei Jahre nach Abschluss des Markterkundungsverfahrens kein privatwirtschaftlicher Ausbau von mindestens 4G-Netzen geplant ist, kommen für eine Förderung in Betracht. Die Auswahl der jeweiligen Beihilfeempfänger erfolgt durch Ausschreibung.
Weitere Informationen sind nach der Klärung noch offener Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten auf der Interntseite der Generaldirektion Wettbewerb unter der Fallnummer SA.59574 abrufbar.
Kurzarbeitsprogramm SURE, Neue Regelungen zur Blauen Karte
Sozialanleihen für Kurzarbeitsprogramm SURE
(UD) Um kurzfristige Beschäftigungsprogramme zu unterstützen und Menschen in Arbeit zu halten, hat die Europäische Kommission seit dem Start des Kurzarbeitsprogramms SURE im Oktober 2020 knapp 90 Mrd. Euro am Kapitalmarkt aufgenommen und an die Mitgliedstaaten durchgereicht. Hierzu gehört auch die siebte Sozialanleihe in Höhe von 14,1 Mrd. Euro, die die Europäische Kommission am 19. Mai 2021 mit zwei unterschiedlichen Laufzeiten ausgegeben hat (8,1 Mrd. Euro mit Fälligkeit Juli 2029 sowie 6 Mrd. Euro mit Fälligkeit Januar 2047). Alle Emissionen stießen auf großes Interesse bei den Investoren und wurden zu günstigen Konditionen am Markt platziert, die direkt an die Mitgliedstaaten weitergegeben werden.
Bislang hat die Europäische Union 75,5 Milliarden Euro dank der ersten sechs EU-SURE-Emissionen an 17 Mitgliedstaaten überwiesen. 19 Mitgliedstaaten sollen insgesamt 94,3 Mrd. Euro an finanzieller Unterstützung im Rahmen von SURE erhalten. Die Länder können immer noch Anträge stellen, um finanzielle Unterstützung unter SURE zu erhalten, das ein Gesamtvolumen von bis zu 100 Mrd. Euro hat.
Laut einem im März 2021 veröffentlichten Bericht der Europäischen Kommission wurden im Jahr 2020 zwischen 25 und 30 Millionen Menschen durch Mittel aus dem Instrument unterstützt. Dies entspricht etwa einem Viertel aller Beschäftigten in den 18 begünstigten Mitgliedstaaten. Zudem haben schätzungsweise 1,5 bis 2,5 Millionen Unternehmen, die von der COVID-19-Pandemie betroffen sind, von den Mitteln aus dem SURE-Instrument profitiert und konnten dadurch Beschäftigte halten. Der Bericht zeigt auch, dass SURE die schwerwiegenden sozioökonomischen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie erheblich abfedert.
Legale Zuwanderung von hochqualifizierten Fachkräften in den europäischen Arbeitsmarkt wird erleichtert
(UD) Am 17. Mai 2021 haben sich das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union im Rahmen der überarbeiteten Richtlinie über die Blaue Karte auf neue Regeln geeinigt. Die Einigung über die überarbeitete Blaue Karte ist eines der Hauptziele des neuen Migrations- und Asylpakets. Für hochqualifizierte Fachkräfte wird der Zugang zum europäischen Arbeitsmarkt in Zukunft einfacher.
Durch die neue Regelung werden folgende Änderungen eingeführt:
- Flexible Anforderungen: Die für die Qualifikation für eine Blaue Karte maßgebliche Gehaltsschwelle soll auf das 1 bis 1,6-fache des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts gesenkt und die erforderliche Mindestdauer eines Arbeitsvertrags auf sechs Monate verkürzt werden.
- Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen und Berufserfahrung: Die neuen Regeln sollen die Anerkennung und Validierung von beruflichen Fähigkeiten auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologien erleichtern. In einigen spezifischen Sektoren sollen sich auch Bewerber mit einem Hochschulabschluss oder gleichwertiger Berufserfahrung bewerben können.
- Größere Flexibilität beim Stellen- oder Arbeitsplatzwechsel: Innerhalb der ersten zwölf Monate sollen Inhaber einer Blauen Karte nur dann einen neuen Arbeitsmarkttest ablegen müssen, wenn sie ihre Position oder ihren Arbeitgeber wechseln möchten. Erst nach dieser Frist sollen Inhaber einer Blauen Karte verpflichtet sein, jede Änderung ihrer Situation den zuständigen nationalen Behörden zu melden.
- Hochqualifizierte Personen und Familienzusammenführung: Hochqualifizierte Personen, die internationalen Schutz genießen, sollen ebenfalls eine Blaue Karte beantragen können. Familienangehörige von Inhabern einer Blauen Karte dürfen diese begleiten und sollen Zugang zum EU-Arbeitsmarkt erhalten.
- Mobilität innerhalb der Europäischen Union: Inhabern einer Blauen Karte und ihren Familienangehörigen soll es nach zwölf Monaten Beschäftigung im ersten Mitgliedstaat auf der Grundlage vereinfachter Mobilitätsregeln erlaubt sein, in einen zweiten Mitgliedstaat zu ziehen. Die in verschiedenen Mitgliedstaaten verbrachten Arbeitszeiten sollen ebenfalls berücksichtigt werden, was den Zugang zum Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in der Europäischen Union erleichtert.
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union müssen die erzielte Einigung noch durch den Erlass der Richtlinie über die Blaue Karte förmlich bestätigen. Sobald die Richtlinie förmlich angenommen ist, haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen.
Forschungszusammenarbeit
Neue EU-Strategie für die internationale Forschungszusammenarbeit
(ED) Die Europäische Kommission hat ihr neues »Globales Konzept für Forschung und Innovation – Europas Strategie für internationale Zusammenarbeit in einer sich verändernden Welt« vorgelegt und will damit ihren Rahmen für eine offene und zugleich auf Regeln und Werten basierende Kooperation mit internationalen Partnern setzen.
Aufgrund geopolitischer und weiterer globaler Veränderungen und Herausforderungen wurde die 2012 geschaffene Strategie der internationalen Zusammenarbeit erneuert. Das neue Konzept beruht auf einem gemeinsamen Verständnis von bestimmten Grundprinzipien und Werten im Bereich Forschung und Innovation, wie z. B. die Wissenschaftsfreiheit, Gleichstellung der Geschlechter und faktengestützte Politikgestaltung. Außerdem sollen Multilateralismus, Offenheit und Gegenseitigkeit gefestigt werden und insbesondere mit den Partnern zusammengearbeitet werden, die diese Werte teilen. Exzellente Forschung voranzubringen bleibt dabei stets ein Hauptanliegen der Europäischen Kommission.
Ein Beispiel für solche Maßnahmen ist die »Afrika-Initiative«, mit der im neuen Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont Europa die Zusammenarbeit mit afrikanischen Ländern intensiviert werden soll. Des Weiteren plant die Europäische Kommission, Leitlinien vorzulegen, wie mit ausländischer Einflussnahme auf europäische Forschungsorganisationen und Hochschulen umgegangen werden sollte. Sie sollen EU-Organisationen dabei unterstützen, die akademische Freiheit, Integrität sowie institutionelle Autonomie der Einrichtungen zu wahren. Mit dem Konzept zur internationalen Zusammenarbeit verbindet die Europäische Kommission die Umsetzung ihrer Prioritäten im Zuge des digitalen und grünen Übergangs mit internationalen Regeln für die Forschungszusammenarbeit insbesondere in ihrem Rahmenprogramm Horizont Europa. Hier kann beispielsweise in besonderen Bereichen und in Ausnahmefällen die Teilnahme an Aktivitäten und Maßnahmen eingeschränkt werden, um die Interessen der Europäischen Union oder ihre Sicherheit zu wahren. Die Assoziierung von Nicht-EU-Ländern mit Horizont Europa ist allerdings weiterhin möglich und es gelten im Allgemeinen die gleichen Bedingungen wie für die Mitgliedstaaten. Auch Synergien mit EU-Programmen wie dem »Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt« sollen zur Umsetzung des Konzepts beitragen.
(Quelle: Europäische Kommission)
Wasserstoff, Natura 2000
Die Zukunft ist Wasserstoff
(MS) Das Europäische Parlament hat am 19. Mai 2021 eine Entschließung zur Wasserstoffstrategie der Europäischen Union angenommen. Damit reagierte es auf die Wasserstoffstrategie, die die Europäische Kommission im Juli 2020 veröffentlichte. Wasserstoff wird als Energieträger in der Zukunft eine immer größere Rolle spielen. Er kann in vielen industriellen und chemischen Prozessen, im Luft-, See- und Schwerlastverkehr sowie in Heizungen verwendet werden.
Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments verlangen von der Europäische Kommission eine Schätzung, wie viel kohlenstoffarmer Wasserstoff für die Dekarbonisierung benötigt wird, bis erneuerbarer Wasserstoff diese Rolle allein spielen kann. Außerdem fordern sie, zusätzliche Kapazitäten für Strom aus erneuerbaren Energien aufzubauen, um einen schädlichen Wettbewerb zwischen anderen erneuerbaren Verwendungen zu vermeiden. Zwar möchten die Abgeordneten die Produktion erneuerbarer Energien erhöhen, gleichzeitig stimmte die Mehrheit der Abgeordneten aber dafür, dass auch kohlenstoffarmer Wasserstoff als kurz- und mittelfristige Übergangstechnologie eine Rolle spielen soll. Kohlenstoffarmer Wasserstoff wird aus Erdgas mit CO2-Abscheidungs- und -Speichertechnologien produziert.
Dagegen hatten sich vor allem die Fraktionen »Die Grünen/EFA« und »Die Linke« eingesetzt. Diese Fraktionen hatten Änderungsanträge eingereicht, um jede positive Erwähnung von kohlenstoffarmem Wasserstoff und Wasserstoff, der mit Elektrizität aus Kernkraft hergestellt wird, aus der Entschließung herauszunehmen. Europäisches Geld sollte ausschließlich für erneuerbaren Wasserstoff verwendet werden. Diese Änderungsanträge wurden allerdings alle abgelehnt. Deswegen stimmten die Grünen/EFA gegen den Bericht; die Fraktion Die Linke enthielt sich. Die Kernkraft wird in der endgültigen Entschließung jetzt gar nicht erwähnt – weder positiv noch negativ.
Jetzt Bewerben! Natura-2000-Preis
(MS) Die Bewerbungsfrist für den diesjährigen Natura-2000-Preis läuft bis zum 30. September 2021. Um den Preis bewerben können sich alle, die sich für Natura 2000 engagieren. Dazu gehören beispielsweise Behörden, Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen, Bildungseinrichtungen und Einzelpersonen. Die Auszeichnung würdigt die gute Arbeit in den Natura-2000-Gebieten in fünf verschiedenen Kategorien:
- Naturschutz an Land
- Naturschutz im Meer
- Kommunikation
- Sozioökonomischer Nutzen
- Grenzüberschreitende Zusammenarbeit
Alle Bewerbungen werden von einem unabhängigen Team bewertet. Daraus ergibt sich eine Liste von Finalisten. Eine hochrangige Jury entscheidet über die fünf Gewinnerinnen und Gewinner – ein Preis für jede Kategorie. Aus den Finalisten wählt die Öffentlichkeit durch eine Online-Abstimmung den Europäischen Bürgerpreis.
Das Natura-2000-Netzwerk ist das Herzstück des EU-Naturschutzes. Es ist ein europaweites ökologisches Netzwerk von Naturschutzgebieten, das sich für das langfristige Überleben der wertvollsten und bedrohtesten Arten und Lebensräume in Europa einsetzt. Alle Mitgliedstaaten haben Natura-2000-Gebiete ausgewiesen, um die seltenen Lebensräume und Arten auf ihrem Gebiet zu erhalten. In Sachsen gibt es 347 Natura-2000-Gebiete, die beinahe 16 Prozent der Landesfläche einnehmen.
Umwelthaftungsregeln, Datenschutz
Europäisches Parlament fordert Überarbeitung der Umwelthaftungsregeln
(KS) Das Europäische Parlament hat am 20. Mai 2021 im Rahmen einer nichtlegislativen Entschließung mit 536 Ja-Stimmen, 121 Nein-Stimmen und 36 Enthaltungen für eine Verschärfung der bestehenden EU-Vorschriften zur Umwelthaftung von Unternehmen gestimmt. Ziel sei neben einer besseren Durchsetzung, vor allem Umweltschäden effektiver zu verhindern und zu beheben sowie das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Vorschriften zu stärken. Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments fordern hierzu die Richtlinie über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umwelthaftungsrichtlinie) sowie die Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt zu verbessern und ein Gleichgewicht zwischen Unternehmensbelangen und Umweltschutz herzustellen.
Neben der Überarbeitung und Umwandlung der Umwelthaftungsrichtlinie in eine vollständig harmonisierte Regelung sowie die verstärkte Durchsetzung der Umsetzung, empfehlen die Abgeordneten auch deren Angleichung an andere EU-Gesetze zum Umweltschutz und an das Pariser Klimaabkommen. Die wichtigsten Rechtsbegriffe der Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt müssten zudem geklärt werden und eine harmonisierte Klassifizierung von Umweltverbrechen entwickelt werden. Auch müsse die Relevanz des Begriffs »Ökozid« in Bezug auf das EU-Recht und die EU-Diplomatie untersucht werden.
Eine EU-Taskforce für Umwelthaftung, bestehend aus Experten und Kommissionsbeamten, soll die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie und Beratung der Opfer von Umweltschäden über mögliche Rechtsmittel unterstützen. Im Hinblick auf die niedrigen Aufdeckungs-, Ermittlungs- und Verurteilungsraten bei Umweltverbrechen, fordern die Abgeordneten zudem zugängliche grenzüberschreitende Informationsportale und Schulungsprogramme für Richter/innen, Staatsanwält/innen und Praktiker/innen zu den Besonderheiten des Umweltrechts und der Umweltkriminalität auf EU- und nationaler Ebene, um deren Fachkompetenz zu erhöhen. Das Mandat der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) sollte auch auf Umweltstraftaten ausgeweitet werden.
Anzudenken wäre den Abgeordneten zufolge auch die Einführung obligatorischer finanzieller Sicherungssysteme, wie Versicherungen, Bankgarantien, Anleihen oder Fonds, um zu verhindern, dass letztlich Steuerzahler für die Kosten von Umweltschäden aufkommen.
Zugleich sei jede Form von Gewalt, Belästigung oder Einschüchterung gegen Menschenrechtsverteidiger/innen im Umweltbereich zu verurteilen sowie effektiv zu untersuchen und zu verfolgen. In einer weiteren Entschließung fordern die Abgeordneten daher eine starke Unterstützung und den Schutz von Umweltschützerinnen und Umweltschützer durch die Europäische Union sowie die Anerkennung von »Ökozid« als internationales Verbrechen gemäß dem Römischen Statut.
(Quelle: Europäisches Parlament)
Europäisches Parlament fordert Änderungen am Angemessenheitsbeschluss für das Vereinigte Königreich
(KS) Das Europäische Parlament hat die Europäische Kommission aufgefordert ihren Entwurf für einen Angemessenheitsbeschluss zum Datenaustausch mit dem Vereinigten Königreich zu ändern. Der beabsichtigte Beschluss müsse im Einklang mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sicherstellen, dass bei dem Datenaustausch die EU-Standards für den Schutz der Privatsphäre der Bürger eingehalten werden. In der am 21. Mai 2021 mit 344 Ja-Stimmen, 311 Nein-Stimmen und 28 Enthaltungen angenommen Entschließung äußern die Abgeordneten des Europäischen Parlaments konkrete Bedenken hinsichtlich der Umsetzung des bestehenden britischen Datenschutzrahmens sowie der darin verankerten Ausnahmen in den Bereichen der Einwanderung und nationaler Sicherheit. Gleiches gelte für den nach der britischen Gesetzgebung zulässigen Massenzugriff auf Daten ohne Verdacht auf eine Straftat durch Strafverfolgungsbehörden und die Vorratsdatenspeicherung, welche nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoße. Auch würden Bestimmungen über Metadaten (»sekundäre Daten«) deren sensible Natur nicht widerspiegeln und irreführend sein. In Bezug auf die Weitergabe von Daten, eröffne zudem das Abkommen des Vereinigten Königreichs mit den USA über den Datenaustausch, entgegen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zu dem Angemessenheitsbeschluss zu den USA (»Schrems II«), die Möglichkeit der Weitergabe von Daten von EU-Bürgern in die USA. Dies betreffe auch den beabsichtigten Beitritt des Vereinigten Königreichs zu der Comprehensive and Progressive Trans-Pacific Partnership (CPTTP), welche ebenfalls Bestimmungen über den freien Datenverkehr enthalte und zu deren überwiegenden Teil der unterzeichnenden Staaten bisher keine Angemessenheitsbeschlüsse von der Europäischen Union vorlägen.
Für den Fall, dass der Entwurf ohne Änderungen angenommen werde, empfehlen die Abgeordneten den nationalen Datenschutzbehörden, die Übermittlung personenbezogener Daten an das Vereinigte Königreich auszusetzen, wenn ein wahlloser Zugriff auf personenbezogene Daten möglich ist. Aus Sicht der Abgeordneten könnten sogenannte »No-Spying-Vereinbarungen« zwischen Mitgliedsstaaten und dem Vereinigten Königreich die benannten Problematiken jedoch ebenfalls aufgreifen.
Die Europäische Kommission hat angekündigt in den kommenden Monaten über den Beschluss entscheiden zu wollen.
(Quelle: Europäisches Parlament)