Hauptinhalt

Finanzen

Euro-Scheine und -Münzen © privat/SVB

Europäisches Parlament und der Rat der Europäischen Union konnten sich doch noch kurz vor Fristablauf auf den EU-Haushalt für das Jahr 2025 einigen. Der Kompromiss stärkt u. a. kleinere Programme, wie Erasmus+ sowie die EU-Reaktionsfähigkeit.

(JB) Am 16.11.2024 konnten das EU-Parlament und der Rat der EU im Rahmen des Vermittlungsverfahrens eine politische Einigung über den EU-Haushalt 2025 erzielen.

Danach wird das EU-Budget 2025 ein Gesamtvolumen von 192,76 Mrd. EUR an Verpflichtungsermächtigungen und 149,61 Mrd. EUR an Zahlungsermächtigungen haben. Davon ausgenommen sind die »besonderen Instrumente«, die außerhalb des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) laufen. 800,5 Mio. EUR sollen für unvorhergesehene Bedarfe zur Verfügung stehen. Die einzelnen Rubriken (Zahlungsverpflichtungen) stellen sich wie folgt dar:

  • Binnenmarkt, Innovation und Digitales            20,46 Mrd. EUR
  • Kohäsion, Widerstandsfähigkeit und Werte     44,44 Mrd. EUR
  • Natürliche Ressourcen und Umwelt                 52,09 Mrd. EUR
  • Nachbarschaft und die Welt                             14,42 Mrd. EUR
  • Europäische öffentliche Verwaltung                 12,84 Mrd. EUR
  • Migration und Grenzschutz                                3,20 Mrd. EUR
  • Sicherheit und Verteidigung                               2,14 Mrd. EUR
  • Besondere Instrumente                                      5,59 Mrd. EUR

EU-Parlament und Rat der EU haben nun 14 Tage Zeit, die Einigung formal anzunehmen. Im Rat der EU ist die Annahme (qualifizierte Mehrheit) für den 25.11.2024 vorgesehen und im EU-Parlament am 26./27.11.2024.

Die Europäische Kommission hatte ursprünglich in ihrem Haushaltsentwurf 193,04 Mrd. EUR an Verpflichtungsermächtigungen und 147,09 Mrd. EUR an Zahlungen vorgesehen. Der Rat der EU legte in seiner am 13.09.2024 angenommenen Position die Verpflichtungen bei 191,52 Mrd. EUR und die Zahlungen bei 146,21 Mrd. EUR fest. Im Gegensatz dazu forderte das EU-Parlament in seinem Standpunkt vom 23.10.2024 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 194,28 Mrd. EUR und 147,89 Mrd. EUR an Zahlungen.

Neue Vorschriften für elektronische Rechnungen und die Echtzeitmeldung von Daten sowie über digitale Plattformen abgewickelte Geschäfte sollen zur Bekämpfung von Steuerbetrug beitragen, Unternehmen unterstützen und die Digitalisierung fördern

(JB) Der Rat der Europäischen Union (Ecofin-Rat) erzielte am 05.11.2024 eine politische Einigung über ein Gesetzespaket zur Mehrwertsteuer (MwSt.) im digitalen Zeitalter. Das Paket besteht aus Vorschlägen zur Bekämpfung von MwSt.-Betrug, zur Unterstützung von Unternehmen sowie zur Förderung der Digitalisierung und soll die folgenden Änderungen bewirken:

  • Vollständige Digitalisierung der Meldepflichten für grenzüberschreitende Umsätze bis 2030.
  • Verpflichtung von Online-Plattformen zur Zahlung von MwSt. für Kurzzeitvermietung von Unterkünften und für Personenbeförderung in den meisten Fällen, in denen einzelne Dienstleistungserbringer keine MwSt. erheben.
  • Verbesserung und Ausweitung der einzigen Anlaufstellen im Internet.

So einigte sich der Rat, dass ein digitales Echtzeit-Meldesystem für MwSt.-Zwecke mittels elektronischer Rechnungen eingerichtet wird. Unternehmen stellen elektronische Rechnungen für grenzüberschreitende Transaktionen zwischen Unternehmen aus und melden damit die Daten automatisch an ihre Steuerverwaltung. Damit erhalten die Mitgliedstaaten schnell vollständige Informationen über grenzüberschreitende Umsätze, die sie zur Bekämpfung von MwSt.-Betrug verwenden können.

Darüber hinaus sind nach den neuen Vorschriften die Betreiber/innen der Plattformwirtschaft für die Erhebung und Abführung der MwSt. in den Fällen zuständig, in denen ihre Dienstleistungserbringer/innen die MwSt. nicht selbst zahlen. Die Plattformen müssen die MwSt. direkt beim Kunden erheben und sie an die Steuerbehörden abführen. Zudem wurde die Definition der Kurzzeitvermietung von Unterkünften für Steuerzwecke erweitert und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) von den Vorschriften über fiktive Lieferer/Dienstleistungserbringer/innen auszunehmen.

Auch der Anwendungsbereich der bestehenden einzigen Anlaufstellen wird mit den neuen Vorschriften ausgeweitet und betrifft jetzt nicht nur grenzüberschreitende Lieferungen, sondern auch die Verkäufe – von Unternehmen an Verbraucher/innen – bestimmter Produkte, wie etwa Strom oder Gas, die innerhalb eines anderen Mitgliedstaats als ihrem eigenen getätigt werden. Dazu gehören auch Situationen, in denen Unternehmen lediglich Lagerbestände in einen anderen Mitgliedstaat verlegen wollen, um die Waren dort zu einem späteren Zeitpunkt direkt an Verbraucher/innen zu verkaufen. Somit wird es die erweiterte einzige Anlaufstelle noch mehr Unternehmen ermöglichen, ihren MwSt.-Pflichten über ein einziges Online-Portal und in einer einzigen Sprache nachzukommen.

Aufgrund der wesentlichen Änderungen, die der Rat an der Richtlinie vorgenommen hat, wird das Europäische Parlament noch einmal zu den überarbeiteten Gesetzestexten angehört werden.

(JB) Der Rat der Europäischen Union fasste am 05.11.2024 einen Durchführungsbeschluss zur Änderung der Entscheidung 2009/791/EG zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, weiterhin eine von den Art. 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung bis zum 31.12.2027 anzuwenden.

Durch die abweichende Regelung soll der administrative Aufwand für Unternehmen und Steuerverwaltungen dadurch verringert werden, indem es sich erübrigt, die Anschlussverwendung der Gegenstände und Dienstleistungen zu überwachen, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren. Deutschland zufolge hat sich diese Sondermaßnahme als äußerst wirksam für die Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung sowie die Verhinderung der Steuerhinterziehung und -umgehung erwiesen.

Europäischer Rechnungshof kritisiert Mittelvergabe im EU-Haushalt 2023 und warnt vor steigenden finanziellen Risiken aufgrund von Schulden in Rekordhöhe durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine und die hohe Inflation.

(JB) In seinem am 10.10.2024 vorgelegten Jahresbericht zum EU-Haushalt 2023 hebt der Europäische Rechnungshof (EuRH) einleitend hervor, dass – wie bereits in den Vorjahren – die geschätzte Fehlerquote bei den Ausgaben aus dem EU-Haushalt weiter gestiegen sei. Während die Fehlerquote 2021 noch bei 3 Prozent und 2022 bei 4,2 Prozent lag, stieg sie 2023 auf 5,6 Prozent. Außerdem gebe es Unregelmäßigkeiten bei einem Teil der 48 Mrd. EUR, die im Rahmen der sog. Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) – der wichtigsten Säule des Corona-Aufbaupakets »NextGenerationEU« – ausgegeben wurden. Die Prüfer stießen auf Zahlungen, für die nicht alle Bedingungen erfüllt waren, sowie Schwachstellen in den Kontrollsystemen der EU-Länder.

Die Prüfer betonen, dass der deutliche Anstieg der geschätzten Fehlerquote weitgehend auf die bei den Kohäsionsausgaben gefundenen Fehler (Quote von 9,3 Prozent gegenüber 6,4 Prozent im Jahr 2022) zurückzuführen sei. Als möglichen Grund für die Schwierigkeiten, die Finanzierung von Kohäsionsprojekten korrekt abzuwickeln, sehen sie den Zeitdruck, der auf den nationalen Behörden lastet, wenn es darum geht, Gelder aus miteinander konkurrierenden Fonds auszugeben. Kohäsionsprojekte, bei denen Fehler festgestellt wurden, ähneln den aus der ARF finanzierten Projekten und werden oft von denselben nationalen Stellen kontrolliert.

2023 war das dritte Jahr der Umsetzung der ARF. Die Prüfer stellten fest, dass rund ein Drittel dieser ARF-Zahlungen nicht den Vorschriften entsprach. Sechs davon wiesen in wesentlichem Umfang Fehler auf. Außerdem stießen die Prüfer auf Fälle, in denen die Etappenziele oder Zielwerte schlecht konzipiert waren, sowie auf anhaltende Probleme bei der Zuverlässigkeit der Angaben in den Verwaltungserklärungen der EU-Länder. Daher gaben sie ein sogenanntes eingeschränktes Prüfungsurteil zu den ARF-Ausgaben ab.

Die noch abzuwickelnden Mittelbindungen, die künftige Zahlungsverpflichtungen darstellen, wenn sie nicht aufgehoben werden, erreichten Ende 2023 ein Rekordniveau von 543 Mrd. EUR (2022: 452,8 Mrd. EUR). Gleichzeitig seien die Schulden der EU im Jahr 2023 in die Höhe geschnellt, und zwar auf 458,5 Mrd. EUR gegenüber 348 Mrd. EUR im Jahr 2022. Damit ist die EU jetzt einer der größten Emittenten von Schuldtiteln in Europa, obwohl unklar sei, ob der Eigenmittelvorschlag der Europäischen Kommission ausreichende Einnahmen zur Rückzahlung der NGEU-Schulden einbringen werde. Die zusätzlichen Kosten für NGEU-Anleihen werden auf 17 bis 27 Mrd. EUR geschätzt.

Außerdem weisen die Prüfer darauf hin, dass sich die hohe Inflation auch weiterhin auf den EU-Haushalt auswirkt. Auf der Grundlage der Inflationsprognose der EU-Kommission schätzen sie, dass der EU-Haushalt bis Ende 2025 knapp 13 Prozent seiner Kaufkraft verlieren könnte.

In ihrer Stellungnahme zum Jahresbericht des EuRH erinnerte die EU-Kommission daran, dass die vom Rechnungshof festgestellte geschätzte Fehlerquote kein Maß für Betrug, Ineffizienz oder Verschwendung sei, sondern administrative Unregelmäßigkeiten aufzeige, die üblicherweise zu Wiedereinziehungen oder Korrekturen führten, sich aber nicht auf das Endergebnis eines Projekts auswirkten. Gleichzeitig teilt die EU-Kommission die Auffassung, dass Verbesserungen notwendig seien, und sie entsprechend handeln werde.

Die sechs nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten haben bei der Erfüllung der Beitrittskriterien Fortschritte gemacht. Jedoch erfüllt keiner von ihnen derzeit sämtliche Kriterien.

(JB) Am 26.06.2024 veröffentlichte die Europäische Kommission ihren Bericht zur Situation in den sechs Mitgliedstaaten, die derzeit nicht dem Euro-Währungsgebiet angehören, aber rechtlich verpflichtet sind, den Euro einzuführen, d. h. in Bulgarien, Polen, Rumänien, Schweden, Tschechien und Ungarn.

Keiner dieser Mitgliedstaaten erfüllt derzeit alle formalen Kriterien für den Beitritt zum Euro-Währungsgebiet. Bulgarien ist das einzige Land, das bis auf eine Ausnahme sämtliche Kriterien erfüllt. Im Übrigen stellt sich die Lage wie folgt dar:

  • Schweden erfüllt das Kriterium der Preisstabilität.
  • Bulgarien und Schweden erfüllen das Kriterium für die öffentlichen Finanzen. Auf der Grundlage des Berichts der EU-Kommission nach Art. 126 Abs. 3 AEUV vom 19.06.2024 wird erwartet, dass auch Tschechien dieses Kriterium erfüllen wird.
  • Bulgarien, Schweden und Tschechien erfüllen das Kriterium für langfristige Zinssätze.
  • Bulgarien erfüllt das Wechselkurskriterium und ist unter den betreffenden Mitgliedstaaten das einzige Land im Wechselkursmechanismus (WKM II).

Die Analyse zur Bewertung der Nachhaltigkeit der Konvergenz ergab, dass die betreffenden Mitgliedstaaten wirtschaftlich und finanziell insgesamt gut in die EU integriert sind. Einige von ihnen sind jedoch immer noch anfällig gegenüber makroökonomischen Störungen und/oder müssen einige Herausforderungen hinsichtlich der Rahmenbedingungen für Unternehmen und des institutionellen Rahmens meistern, so dass Risiken für die Nachhaltigkeit des Konvergenzprozesses nicht ganz auszuschließen sind.

Zeitgleich mit der Bewertung der EU-Kommission wurde auch der Konvergenzbericht der Europäischen Zentralbank veröffentlicht.

(JB) Am 03.07.2024 stellte der Europäische Fiskalausschuss (European Fiscal Board – EFB) seinen Jahresbericht über den finanzpolitischen Kurs für das Euro-Währungsgebiet im Jahr 2025 vor. Danach dürfte die fiskalische Unterstützung in der Eurozone weiterhin deutlich über dem liegen, was durch die makroökonomischen Aussichten gerechtfertigt ist. Darüber hinaus weisen mehrere Mitgliedstaaten mit sehr hoher öffentlicher Verschuldung ein starkes Ausgabenwachstum auf. Der Fiskalausschuss hält daher für das Jahr 2025 erhebliche, restriktive fiskalische Impulse für angemessen.

Zwar gebe es ein wieder ansteigendes Wirtschaftswachstum, vor allem angekurbelt durch den privaten Konsum im Zuge sinkender Inflation, aber die nach wie vor hohen Staatsausgaben gäben Anlass zur Sorge; gleiches gelte für die Haushaltsdefizite. Außerdem sollten aufgrund der neuen EU-Schuldenregeln fiskalische Impulse öfter in der Eurozone als Ganzes angewendet werden.

Rat der EU unterstreicht die Bedeutung der EU-Kohäsionspolitik auch mit Blick auf die verschiedenen Herausforderungen und fordert eine Stärkung der Kohäsion in den verschiedenen Politikbereichen und Initiativen der Union.

(JB) Neben einem Gedankenaustausch zwischen der Verbindung von Kohäsionspolitik und der neuen Strategischen Agenda 2024 – 2029 billigte der Rat für Allgemeine Angelegenheiten (Kohäsion) am 18.06.2024 auch die Schlussfolgerungen zum 9. Kohäsionsbericht der Europäischen Kommission, der am 27.03.2024 veröffentlicht wurde.

In seinen Schlussfolgerungen nimmt der Rat die Ergebnisse des 9. Kohäsionsberichts zur Kenntnis und weist auf die verschiedenen strukturellen und sich abzeichnenden Herausforderungen hin, die angegangen werden müssen, ohne dass sich die Unterschiede in der EU vergrößern. Zu diesen Herausforderungen zählen der ökologische und digitale Wandel, der Klimawandel, die Migration, die Notwendigkeit der Wettbewerbsfähigkeit und der strategischen Autonomie der EU im Kontext des globalen Wettbewerbs sowie die geopolitische Instabilität an den Außengrenzen der EU. Der Rat ist besonders besorgt über die demografischen Herausforderungen und die nach wie vor großen sozioökonomischen Unterschiede auf subnationaler Ebene, wo viele Regionen mit einer wirtschaftlichen Stagnation und Entwicklungsrückständen konfrontiert sind. Außerdem werden die Auswirkungen künftiger Erweiterungen auf die Kohäsionspolitik hervorgehoben.

Vor diesem Hintergrund ersucht der Rat die EU-Kommission, geeignete Möglichkeiten zur maßgeschneiderten Unterstützung für die Regionen nach 2027 zu prüfen, damit diese Herausforderungen erfolgreich bewältigt werden können, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf den ökologischen, digitalen, industriellen und demografischen Herausforderungen und dem unterschiedlichen Niveau der sozioökonomischen Entwicklung liegen sollte.

Der Rat bekräftigt zentrale Grundsätze, die in der Kohäsionspolitik nach 2027 beibehalten werden sollten, wie die geteilte Mittelverwaltung, die Multi-Level-Governance, ein ortsbezogener Ansatz und das Partnerschaftsprinzip. Er betont auch, dass die Umsetzung der Kohäsionspolitik weiter vereinfacht und der Schwerpunkt auf verantwortungsvoller Verwaltung und dem Aufbau von Kapazitäten gelegt werden muss, um sicherzustellen, dass die Kohäsionspolitik ihre Ziele am besten erreichen kann.

Abschließend bringt der Rat seine Erwartung zum Ausdruck, dass die Vorschläge für das nächste Gesetzgebungspaket bis spätestens Juli 2025 im Anschluss an den MFR-Vorschlag und im Einklang mit der in der MFR-Verordnung gesetzten Frist vorgelegt werden.

Der Haushaltsentwurf der Europäischen Kommission für 2025 berücksichtigt die Anfang 2024 im Rahmen der Halbzeitrevision des Mehrjährigen Finanzrahmens vereinbarten Änderungen und stellt mehr Mittel für die politischen Prioritäten der EU bereit.

(JB) Am 19.06.2024 hat die EU-Kommission den Entwurf des Haushalts für das Jahr 2025 vorgelegt. Der Vorschlag sieht Ausgaben (Verpflichtungsermächtigungen) in Höhe von 199,7 Mrd. EUR vor und wird durch Auszahlungen in Höhe von rund 72 Mrd. EUR im Rahmen von NextGenerationEU (NGEU) ergänzt. Der Haushaltsentwurf soll darüber hinaus über die Plattform für strategische Technologien für Europa (STEP) die Unterstützung von kritischen Schlüsseltechnologien ermöglichen. Ein besonderes Anliegen ist es zudem, der Ukraine fest planbare Unterstützung zu bieten.

Die EU-Kommission schlägt u. a. folgende Mittelzuweisungen (Verpflichtungen) vor:

  • 53,8 Mrd. EUR für die Gemeinsame Agrarpolitik,
  • 49,2 Mrd. EUR für regionale Entwicklung und Kohäsion,
  • 13,5 Mrd. EUR für Forschung und Innovation, davon 12,7 Mrd. EUR für »Horizont Europa«,
  • 11,8 Mrd. EUR für Resilienz und Werte, davon u. a. 5,2 Mrd. EUR zur Deckung der Kosten durch NGEU, 4,0 Mrd. EUR für Erasmus+, 352 Mio. EUR für das Programm »Kreatives Europa« und 235 Mio. EUR zur Förderung von Justiz, Rechten und Werten,
  • 4,6 Mrd. EUR für strategische Investitionen, davon 2,8 Mrd. EUR für »Connecting Europe«, 1,1 Mrd. EUR für »Digitales Europa« und 378 Mio. EUR für »InvestEU«,
  • 4,3 Mrd. EUR im Rahmen der Ukraine-Fazilität in Form von Finanzhilfen, die durch Darlehen in Höhe von 10,9 Mrd. EUR ergänzt werden,
  • 2,4 Mrd. EUR für Umwelt- und Klimapolitik, davon 771 Mio. EUR für das LIFE-Programm und 1,5 Mrd. EUR für den Fonds für einen gerechten Übergang (JTF),
  • 2,7 Mrd. EUR für den Schutz der Grenzen, davon 1,4 Mrd. EUR für den Fonds für integrierte Grenzverwaltung (IBMF) und 997 Mio. EUR für Frontex,
  • 1,8 Mrd. EUR für Verteidigung, davon 1,4 Mrd. EUR zur Fähigkeitenentwicklung und der Forschung sowie 244,5 Mio. EUR zur Förderung der militärischen Mobilität,
  • 583 Mio. EUR für EU4Health sowie 203 Mio. EUR für rescEU und
  • 784 Mio. EUR für Sicherheit, davon insbesondere 334 Mio. EUR für den Fonds für die innere Sicherheit (ISF).

Der Rat der Europäischen Union will noch im Juli 2024 seine Position dazu festlegen, gefolgt vom Europäischen Parlament im Oktober 2024.

Europäische Kommission gibt den Mitgliedstaaten politische Leitlinien an die Hand, um angesichts des schwierigen geopolitischen Umfelds eine robuste und zukunftssichere Wirtschaft zu schaffen. Gleichzeitig sollen damit solide öffentliche Finanzen gewahrt bleiben.

(JB) Ebenfalls am 19.06.2024 hat die EU-Kommission ihr Frühjahrspaket im Rahmen des »Europäischen Semesters 2024« vorgelegt. Danach wird mit Blick auf die Zukunft in der Frühjahrsprognose für 2024 ein Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) von 1,0 Prozent in der EU und 0,8 Prozent im Euro-Währungsgebiet erwartet. 2025 dürfte sich das Wachstum weiter beschleunigen, auf 1,6 Prozent in der EU und 1,4 Prozent im Euro-Währungsgebiet. Unterdessen dürfte die Inflation von 6,4 Prozent im Jahr 2023 auf 2,2 Prozent im Jahr 2025 sinken.

Die länderspezifischen Empfehlungen umfassen eine Empfehlung zur Haushaltspolitik einschließlich Haushalts- und Strukturreformen, sofern relevant, eine Empfehlung zur weiteren oder zügigeren Umsetzung der nationalen Aufbau- und Resilienzpläne und der kohäsionspolitischen Programme. Die wesentlichen Aspekte der länderspezifischen Empfehlungen für Deutschland betreffen

  1. die Stärkung der öffentlichen Investitionen und den Abbau von Hemmnisse für private Investitionen, um die Wettbewerbsfähigkeit zu steigern; den haushaltspolitischen Spielraum für produktive Ausgaben zu vergrößern, indem die Finanzierung der ersten Säule des Rentensystems reformiert wird; den Steuermix zugunsten eines inklusiveren Wachstums und einer nachhaltigeren Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern, unter anderem indem Negativanreize für die Leistung von mehr Arbeitsstunden, insbesondere für Zweitverdienende, verringert werden;
  2. die Umsetzung des Aufbau- und Resilienzplans, einschließlich REPowerEU erheblich zu beschleunigen, damit die Reformen und Investitionen bis August 2026 abgeschlossen werden, und die Durchführung der kohäsionspolitischen Programme zu beschleunigen; die Möglichkeiten in Erwägung zu ziehen, die die Initiative »Plattform für strategische Technologien für Europa« (STEP) eröffnet;
  3. dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, insbesondere durch die Förderung grundlegender und digitaler Kompetenzen und die Verbesserung der Bildungsergebnisse, u. a. durch gezielte Unterstützung benachteiligter Gruppen; die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung zu beschleunigen, u. a. durch eine bessere geografische Abdeckung bei digitalen öffentlichen Dienstleistungen; den Ausbau digitaler Kommunikationsnetze mit sehr hoher Kapazität weiter voranzubringen;
  4. die Dekarbonisierung des Verkehrssektors zu beschleunigen, u. a. durch die Modernisierung des Schienennetzes.

Durch den neuen Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung wird 2024 ein Jahr des Übergangs zur haushaltspolitischen Koordinierung in der EU. Im Rahmen der neuen Vorschriften werden die Mitgliedstaaten mittelfristige Pläne ausarbeiten, in denen sie ihre Ausgabenpfade und ihre vorrangigen Reformen und Investitionen darlegen.

In Anbetracht der Bewertung gemäß Art. 126 Abs. 3 AEUV hält die EU-Kommission die Einleitung eines Defizitverfahrens gegen Belgien, Frankreich, Italien, Ungarn, Malta, Polen und die Slowakei gerechtfertigt.

In Bezug auf makroökonomische Ungleichgewichte verringerten sich diese insgesamt nach dem heftigen Konjunkturschock von 2022 in den meisten Mitgliedstaaten tendenziell. In Deutschland, Zypern, Ungarn, den Niederlanden und Schweden bestehen weiterhin Ungleichgewichte.

Die EU-Kommission schlägt in den beschäftigungspolitischen Leitlinien für 2024 gemeinsame Prioritäten für die Beschäftigungs- und Sozialpolitik der Mitgliedstaaten vor, um sie gerechter und inklusiver zu gestalten. Neue Technologien, künstliche Intelligenz und algorithmisches Management sowie ihre Auswirkungen auf die Arbeitswelt sind ebenfalls einbezogen.

Euro-Gruppe und der Rat der EU sind nunmehr aufgefordert, das Paket zu erörtern und die vorgelegten Leitlinien zu billigen.

Ein umfassendes Paket von neuen Vorschriften soll die Bürger/innen der EU und das EU-Finanzsystem besser vor Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung schützen.

(JB) Mit der Verordnung werden erstmals EU-weit die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche umfassend harmonisiert und somit mögliche Schlupflöcher für Betrüger geschlossen. Die Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche werden auf neue Verpflichtete ausgeweitet, wie etwa auf den Großteil des Kryptosektors, auf Händler von Luxusgütern sowie auf Fußballvereine und -agenten. In der Verordnung werden u. a. auch strengere Sorgfaltspflichten, Regelungen zum wirtschaftlichen Eigentum und eine Obergrenze von 10.000 EUR für Barzahlungen festgelegt.

In der neuen Richtlinie über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung des Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung wird die Organisation der nationalen Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verbessert, indem klare Regeln für die Zusammenarbeit der zentralen Meldestellen (nationale Stellen, die Informationen über verdächtige oder ungewöhnliche Finanztätigkeiten in den Mitgliedstaaten erheben) und der Aufsichtsbehörden festgelegt werden.

Ebenfalls Teil des Pakets ist die Einrichtung einer neuen europäischen Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Authority for Anti-Money Laundering and Countering the Financing of Terrorism – AMLA), die direkte und indirekte Aufsichtsbefugnisse über Verpflichtete aus dem Finanzsektor, die ein hohes Risiko aufweisen, haben wird. Ferner wird die neue EU-Behörde eine unterstützende Rolle in Bezug auf den Nichtbankensektor haben und die zentralen Meldestellen koordinieren und unterstützen. AMLA wird ihren Sitz in Frankfurt haben und soll Mitte 2025 ihre Tätigkeit aufnehmen.

Da durch die Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche nur die zentralen Meldestellen Zugang zur zentralen Zugangsstelle erhalten werden, hat der Rat der EU außerdem eine gesonderte Richtlinie angenommen, um zu gewährleisten, dass die nationalen Strafverfolgungsbehörden über die zentrale Zugangsstelle Zugang zu diesen Registern haben. Mit dieser Richtlinie wird außerdem ein einheitliches Format für Kontoauszüge eingeführt.

Die Verordnung zur Bekämpfung der Geldwäsche wird drei Jahre nach ihrem Inkrafttreten anwendbar. Für einige Teile der Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre, für andere drei Jahre Zeit zur Umsetzung.

Neue EU-Vorschriften in Bezug auf die Eigenkapitalausstattung verbessern die Widerstandsfähigkeit von Banken gegenüber wirtschaftlichen Schocks sowie deren Risikomanagement und stärken darüber hinaus die Aufsichtsbefugnisse.

(JB) Mit den am 30.05.2024 vom Rat der Europäischen Union angenommenen neuen Vorschriften (Basel III) soll sichergestellt werden, dass europäische Banken auch im Falle von wirtschaftlichen Schocks weiterhin tätig sein können. Darüber hinaus soll der Bankensektor dadurch tragfähiger werden und besser in der Lage sein, den grünen und digitalen Wandel zu bewältigen, insbesondere mit Blick auf die weitere Vertiefung der Bankenunion.

Hauptmerkmal der Reform ist die Einführung eines sogenannten „Output-Floor“ (Eigenmitteluntergrenze), mit dem das Risiko übermäßiger Verringerungen in den Kapitalanforderungen der Banken begrenzt und diese Anforderungen besser vergleichbar werden. Im Einklang mit den internen Modellen der Banken wird für den „Output-Floor“ eine Untergrenze von 72,5 Prozent der Kapitalanforderungen festgelegt.

Über die Umsetzung der Basel-III-Standards hinaus werden die Mindestanforderungen harmonisiert, die für die Genehmigung von Zweigstellen von Banken aus Drittländern und die Aufsicht über ihre Tätigkeiten in der EU gelten. Außerdem werden eine vorübergehende Aufsichtsregelung für Kryptowerte festgelegt und Änderungen zur Verbesserung des Umgangs der Banken mit Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken eingeführt.

Die geänderte Eigenmittelverordnung und die geänderte Eigenkapitalrichtlinie treten 20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben dann 18 Monate Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. Die Verordnung gilt ab dem 01.01.2025.

Ecofin-Rat einigt sich auf neue Vorschriften für Quellensteuerverfahren, um grenzüberschreitende Investitionen anzukurbeln und Steuermissbrauch zu bekämpfen.

(JB) Am 14.05.2024 haben die EU-Finanzministerinnen und Finanzminister im Ecofin-Rat eine Einigung über sicherere und schnellere Verfahren zur Entlastung von der Doppelbesteuerung erzielt. Die sogenannte FASTER-Initiative zielt darauf ab, die Quellensteuerverfahren in der EU für grenzüberschreitend tätige Anlegerinnen und Anleger, nationale Steuerbehörden und Finanzintermediäre wie Banken oder Investitionsplattformen sicherer und effizienter zu machen.

Mit der neuen Richtlinie wird eine gemeinsame digitale EU-Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit (eTRC) eingeführt, um die Schnellverfahren zur Entlastung von der Quellensteuer in Anspruch zu nehmen. Außerdem können die Mitgliedstaaten Schnellverfahren vorsehen, die das bestehende Standardverfahren für die Erstattung von Quellensteuern ergänzen. Diese stellen sich wie folgt dar:

  • ein Verfahren der »Steuererleichterung an der Quelle«, bei dem der entsprechende Steuersatz zum Zeitpunkt der Zahlung von Dividenden oder Zinsen angewandt wird;
  • ein »Schnellerstattungssystem«, bei dem die Erstattung zu viel gezahlter Quellensteuer innerhalb einer bestimmten Frist gewährt wird.

Die Mitgliedstaaten müssen die Schnellverfahren anwenden, wenn sie eine Entlastung von überschüssiger Quellensteuer auf Dividenden gewähren, die auf öffentlich gehandelte Aktien gezahlt werden. Darüber hinaus hat der Rat zusätzliche Fälle in den Text aufgenommen, in denen die Mitgliedstaaten Anträge auf eine Quellensteuerentlastung ganz oder teilweise von den Schnellverfahren ausschließen können, um weitere Kontrollen zwecks Verhinderung von Betrug durchzuführen.

Ferner wurden Bestimmungen zu indirekten Investitionen für Fälle aufgenommen, in denen Anlegerinnen und Anleger nicht direkt in Wertpapiere investieren, sondern über einen Organismus für gemeinsame Anlagen. Nach den neuen Vorschriften müssen zertifizierte Finanzintermediäre, die im Namen eines eingetragenen Eigentümers eine Entlastung beantragen, sorgfältig prüfen, ob der eingetragene Eigentümer überhaupt berechtigt ist, eine Steuerentlastung in Anspruch zu nehmen.

Mit der Richtlinie wird zudem eine standardisierte Meldepflicht für Finanzintermediäre (wie Banken oder Investitionsplattformen) eingeführt, um den nationalen Steuerbehörden die Aufdeckung von potenziellem Steuerbetrug oder -missbrauch zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten werden dazu nationale Register einrichten, in denen sich große (und fakultativ kleinere) Finanzintermediäre eintragen lassen müssen, um als zertifiziert zu gelten. Außerdem kann künftig eine umfassendere Meldung von Transaktionen verlangt werden, um mögliche Fälle von Steuermissbrauch oder -betrug aufzudecken.

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 31.12.2028 in nationales Recht umsetzen. Allerdings werden die nationalen Vorschriften erst ab dem 01.01.2030 anwendbar sein.

Hintergrund:
Derzeit erheben viele Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Investitionen Steuern auf Dividenden (aus Aktien und Anteilen) und Zinsen (aus Anleihen), die an im Ausland lebende Anlegerinnen und Anleger gezahlt werden. Gleichzeitig müssen diese Anlegerinnen und Anleger im Land ihrer Ansässigkeit für diese Einkünfte Einkommensteuer entrichten. Obwohl Verträge zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, mit denen das Problem der Doppelbesteuerung ausgeräumt werden soll, unterscheiden sich die Verfahren zur Beantragung einer Quellensteuerentlastung zwischen den Mitgliedstaaten in der Realität erheblich, was dazu führt, dass Entlastungs- oder Erstattungsverfahren langwierig, kostspielig und aufwendig sind. Diese Verfahren können auch anfällig für Steuerbetrug im großen Stil sein.

Nach schwierigen und intensiven Verhandlungen verabschiedete das Europäische Parlament am 23.04.2024 die Reform der wirtschaftspolitischen Steuerung. Die neuen EU-Schuldenregeln sind klarer, investitionsfreundlicher und flexibler.

(JB) Die neuen Regeln, die am 23.04.2024 mit breiter Mehrheit vom letzten Plenum des EU-Parlament in dieser Legislaturperiode verabschiedet wurden, verbinden Stringenz und Flexibilität.

So müssen die Mitgliedstaaten mit einer übermäßigen Verschuldung (über 90 Prozent des Bruttoinlandsprodukts – BIP) diese um durchschnittlich 1 Prozent pro Jahr abbauen. Bei einer Verschuldung zwischen 60 Prozent und 90 Prozent des BIP sind es durchschnittlich 0,5 Prozent pro Jahr. Liegt das Defizit eines Landes über 3 Prozent des BIP, muss es in Wachstumsperioden auf 1,5 Prozent gesenkt werden, um einen ausreichenden Ausgabenpuffer für schwierige wirtschaftliche Bedingungen zu schaffen.

Um die Investitionsfähigkeit der Mitgliedstaaten zu schützen und mehr Anreize für Investitionen zu schaffen, wurden die Hürden für die Einleitung eines Defizitverfahrens für den Fall angehoben, dass wesentliche Investitionen andauern. Alle nationalen Ausgaben für die Kofinanzierung von EU-finanzierten Programmen sind von der Ausgabenberechnung ausgenommen.

Die neuen Regeln enthalten zudem verschiedene Bestimmungen für mehr Flexibilität. Insbesondere werden drei Jahre zusätzlich zu den üblichen vier Jahren gewährt, um die Ziele des nationalen Plans zu erreichen. Hier haben die Abgeordneten durchgesetzt, dass diese zusätzliche Zeit aus jedem Grund gewährt werden kann, den der Rat der EU für angemessen hält, und nicht nur, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, wie ursprünglich vorgeschlagen.

Länder mit einem übermäßigen Defizit oder Schuldenstand können außerdem einen Diskussionsprozess mit der Europäische Kommission beantragen, bevor diese ihre Leitlinien für den Ausgabenpfad vorlegt. Darüber hinaus kann ein Mitgliedstaat beantragen, dass ein überarbeiteter nationaler Plan eingereicht wird, wenn objektive Umstände dessen Umsetzung verhindern, beispielsweise bei einem Regierungswechsel.

Die Rolle der unabhängigen nationalen Finanzinstitutionen, die die Angemessenheit der Haushaltspläne und Steuerprojektionen überprüfen sollen, wurde mit dem Ziel gestärkt, die nationale Zustimmung zu den Plänen weiter zu erhöhen. Die Mitgliedstaaten müssen ihre ersten nationalen Pläne bis zum 20.09.2024 vorlegen.

Sobald die neuen Vorschriften auch vom Rat der EU formell angenommen sind, treten sie 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft.

(JB) Am 18.04.2024 stimmte der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des EU-Parlaments für eine Reform der europäischen Einlagensicherung (Dritte Säule der Bankenunion) zum Schutz von Bankeinlagen.

Die beschlossenen Änderungen – neue Bezeichnung EDIS I – sehen u. a. die Schaffung einer Rückversicherung für den Fall vor, dass die Mittel aus der nationalen Einlagensicherung zur Entschädigung von Kundinnen und Kunden einer in Schieflage geratenen Bank nicht mehr ausreichen. Diese Liquiditätsreserve soll von allen europäischen Banken finanziert werden, also auch von deutschen Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken, die über ein eigenes Institutssicherungsinstrument verfügen, welches bereits weit vor dem Zusammenbruch einer Bank greift und die gesamten Einlagen (nicht nur bis zu 100.000 EUR) schützt.

Ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit dem Rat der EU wurde noch nicht erteilt, sodass es dem neuen EU-Parlament überlassen bleibt, wie der Gesetzesvorschlag weiter behandelt wird.

(JB) Am 12.04.2024 nahm der Rat der EU seine Schlussfolgerungen zur Halbzeitevaluierung der Aufbau- und Resilienzfazilität an.

Der Rat der EU begrüßt, dass die Aufbau- und Resilienzfazilität darauf abstellt, die nationale Eigenverantwortung zu stärken, und erkennt den positiven Beitrag zum grünen und zum digitalen Wandel sowie zu anderen Prioritäten der EU an. In den Schlussfolgerungen werden die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten ersucht, konkrete Wege zu ermitteln, um die Durchführung der Fazilität und der Aufbau- und Resilienzpläne zu straffen sowie zu verbessern und dabei zugleich einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. Außerdem wird die EU-Kommission gebeten, Lehren aus der Umsetzung des leistungsbasierten Charakters dieses Instruments zu ziehen.

In der Gesamtbewertung wurde jedoch festgestellt, dass der Bericht zu früh erfolgt sei, um eine umfassende Evaluierung der Wirkung der Aufbau- und Resilienzfazilität abgeben zu können.

(JB) Nach Angaben des Europäischen Statistikamtes (Eurostat) ist im Jahr 2023 im Euroraum das öffentliche Defizit gemessen am Bruttoinlandsproduktes (BIP) von 3,7 Prozent im Jahr 2022 auf 3,6 Prozent im Jahr 2023 zurückgegangen und stieg in der EU von 3,4 Prozent auf 3,5 Prozent. Der öffentliche Schuldenstand im Verhältnis zum BIP ging im Euroraum von 90,8 Prozent (Ende 2022) auf 88,6 Prozent (Ende 2023) zurück und in der EU von 83,4 Prozent auf 81,7 Prozent.

Die Staatsausgaben beliefen sich im Jahr 2023 im Euroraum auf 50,0 Prozent des BIP und die Staatseinnahmen auf 46,4 Prozent. Die entsprechenden Zahlen für die EU lagen bei 49,4 Prozent bzw. 45,9 Prozent. Gegenüber 2022 sind die Ausgaben und Einnahmen des Staates im Verhältnis zum BIP sowohl im Euroraum als auch in der EU zurückgegangen.

Deutschland hatte ein öffentliches Defizit von -2,5 Prozent und der Schuldenstand lag bei 63,6 Prozent.

© Europäische Kommission

Am 27.03.2024 veröffentlichte die Europäische Kommission ihren 9. Kohäsionsbericht. Darin bewertet sie den aktuellen Stand des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der EU, legt die erzielten Fortschritte dar und zieht erste Schlussfolgerungen für eine mögliche Ausgestaltung der Kohäsionspolitik nach 2027.

(JB) Unter der Überschrift »Kohäsionspolitik verringert die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und Regionen weiter« stellte die EU-Kommission am 27.03.2024 den 9. Kohäsionsbericht vor.

Einleitend hebt die EU-Kommission hervor, dass die Kohäsionspolitik ein wichtiger Motor für nachhaltige Entwicklung und Wirtschaftswachstum sei. Langfristig sei davon auszugehen, dass sich jeder im Rahmen der Kohäsionspolitik investierte Euro bis 2043 verdreifacht haben wird. Durch die Politik würden bis 2027 in der EU schätzungsweise 1,3 Millionen zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen, wobei ein großer Anteil in Branchen im Zusammenhang mit dem ökologischen und digitalen Wandel liegt. Die Kohäsionspolitik stelle auch sicher, dass die wirtschaftliche Entwicklung in den Regionen positive Spillover-Effekte auf den EU-Binnenmarkt hat. Bis Ende 2022 seien im Rahmen der Kohäsionspolitik zwischen 2014 und 2020 mehr als 4,4 Millionen Unternehmen unterstützt und 370.000 Arbeitsplätze in diesen Unternehmen geschaffen worden. Mehr als 100 Mrd. EUR seien für die Unterstützung grüner Maßnahmen durch Projekte vorgesehen, die sich auf die Infrastruktur für erneuerbare Energien, Energieeffizienz, nachhaltige Verkehrsnetze und Naturschutzinitiativen konzentrieren.

Bei der Verwirklichung ihrer langfristigen Ziele – Investitionen in strukturelle, wachstumsfördernde Maßnahmen zur Förderung von Entwicklung, Beschäftigung und Unterstützung der Regionen vor dem Hintergrund des demografischen Wandels und des ökologischen und digitalen Wandels – habe sich die Kohäsionspolitik auch als flexibles Instrument zur Unterstützung der Mitgliedstaaten und Regionen in Krisenzeiten erwiesen. Dazu gehöre auch die rasche Mobilisierung von Ressourcen zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs während der COVID-19-Gesundheitskrise. Mit den beiden im Frühjahr 2020 auf den Weg gebrachten Unterstützungspaketen (CRII und CRII+) seien im Rahmen der Kohäsionspolitik 23 Mrd. EUR zur Bekämpfung der Pandemie bereitgestellt worden.

Im Rahmen der Kohäsionspolitik seien auch Finanzmittel und Flexibilitätsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt worden, um Regionen bei der Aufnahme von Menschen, die vor dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine fliehen, zu helfen.

In ihren Schlussfolgerungen führt die EU-Kommission mit Blick auf die künftige Gestaltung der EU-Kohäsionspolitik u. a. aus, dass

  • der Fokus zwar auch künftig bei den weniger entwickelten Regionen bleiben, aber auch den Entwicklungsdynamiken und langfristigen Tendenzen Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte,
  • die Unterstützung gezielt und ortsbezogen mit dem Schwerpunkt auf die besonderen Bedürfnisse jeder einzelnen Region im Einklang mit den EU-Prioritäten und unter besonderer Beachtung der Herausforderungen, Rahmenbedingungen und Politiken in jedem Mitgliedstaat erfolgen sollte,
  • die Notwendigkeit bestehe, herauszufinden, wie die Verbindung zwischen Investitionen und Reformen weiter gestärkt werden kann, um die Wirkung der Kohäsionspolitik zu maximieren, besonders darüber nachgedacht werden müsse, wie EU und nationale Maßnahmen die Entwicklungsunterschiede adressieren und die Ziele des EU-Vertrages fördern können, um eine maßgeschneiderte Unterstützung für die unterschiedlichen Typen von Territorien zu ermöglichen.

Am 09.04.2024 führten die Mitglieder des Regionalausschusses des Europäischen Parlaments eine Aussprache mit EU-Regionalkommissarin Elisa Ferreira über den 9. Kohäsionsbericht. Die Kommissarin stellte die wesentlichen Inhalte des Berichts vor und unterstrich u. a. die besondere Bedeutung der EU-Kohäsionspolitik als Motor und Stabilisator für eine langfristige und nachhaltige Transformation. Damit auch künftig der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt gefördert werde, bedürfe es einer verstärkten Kohäsionspolitik, die auf der Grundlage maßgeschneiderter Maßnahmen den unterschiedlichen Kapazitäten und Möglichkeiten aller Regionen Rechnung trage. Die Abgeordneten bekräftigen ebenfalls die Bedeutung einer starken Regionalpolitik für alle Regionen in der EU, um die bestehenden Herausforderungen bewältigen zu können.

© Europäische Kommission

9. Kohäsionsforum der Europäischen Kommission diskutiert die verschiedenen Facetten der regionalen Entwicklung und wagt einen Ausblick in die Zukunft der Kohäsionspolitik nach 2027

(JB) Am 11./12.04.2024 trafen sich hochrangige Vertreterinnen und Vertreter aus Politik, Wirtschaft und Wissenschaft auf dem 9. Kohäsionsforum in Brüssel, um auf der Grundlage des am 27.03.2024 veröffentlichten 9. Kohäsionsberichts u. a. Fragen der wirtschaftlichen und sozialen Konvergenz in der EU, die Rolle der Städte in der regionalen Entwicklung, den Strukturwandel sowie die künftige Ausgestaltung der Kohäsionspolitik zu diskutieren.

Sowohl die Präsidentin der EU-Kommission, Ursula von der Leyen, als auch die EU-Kommissarin für Kohäsion und Reformen, Elisa Ferreira, hoben in ihren einleitenden Worten die Bedeutung der Regionalpolitik für das Zusammenwachsen der Regionen und die Stärkung der EU-Wettbewerbsfähigkeit vor dem Hintergrund großer Herausforderungen (z. B. Klimawandel, digitale und grüne Transformation, Demographie) hervor. Kohäsionspolitik sei notwendiger denn je und jetzt sei der Moment, darüber nachzudenken, wie das europäische Wachstumsmodell verstärkt und die EU-Kohäsionspolitik modernisiert und gefestigt werden können. Dafür brauche die Kohäsionspolitik neue Methoden einer mehr leistungsbasierten Umsetzung für alle Regionen in der EU.

In der Podiumsdiskussion zum Thema »Was geschieht mit der wirtschaftlichen und sozialen Konvergenz in der EU« ging der Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, Sven Giegold, vor allem auf die Aspekte Effektivität, Transformation, Partnerschaft und Vereinfachung ein. In der Diskussion über die Rolle der Städte in der regionalen Entwicklung standen insbesondere die Beziehungen zwischen dem städtischen und dem ländlichen Raum, Daseinsvorsorge, Innovation und demographische Aspekte im Vordergrund.

Über alle Diskussionsforen hinweg bestand Einigkeit darüber, dass die EU-Kohäsionspolitik funktioniere, sich in verschiedenen Krisen (Covid-19, Angriff Russlands auf die Ukraine) bewährt habe, und in der Lage sei, auch auf künftige Herausforderungen flexibel und angemessen zu reagieren. Vielfach genannt wurden auch die Bedeutung eines ortsbezogenen Ansatzes, die Beibehaltung der geteilten Mittelverwaltung, Vereinfachung und das Partnerschaftsprinzip. Die EU brauche eine langfristige Strategie für alle Regionen, auch vor dem Hintergrund künftiger Erweiterungen. Um all dies verwirklichen zu können, sei auch nach 2027 eine angemessene Mittelausstattung notwendig, die mindestens dem Volumen dieser Förderperiode entspreche oder besser sogar noch darüber hinausgehe.

EU-Kommissarin Ferreira bekräftigte in ihren Schlussworten das Motto der Konferenz »Turning hope into action« und sprach sich nachdrücklich für eine starke und effektive Kohäsionspolitik für alle Regionen in der EU aus.

Die EU-Kommission wird im Juni/Juli 2025 ihre Gesetzgebungsvorschläge für die künftige Gestaltung der EU-Kohäsionspolitik vorlegen.

Für die wirtschaftspolitische Steuerung gelten ab 2025 neue Regeln. Hauptziele sind mehr nationale Eigenverantwortung, eine Stärkung der Schuldentragfähigkeit der Mitgliedstaaten sowie die Förderung von nachhaltigem und integrativem Wachstum.

(JB) Nach langen und schwierigen Verhandlungen haben der Rat der EU und das EU-Parlament am 09.02.2024 eine politische Einigung zur Reform der wirtschaftspolitischen Steuerung, sprich der Regelungen zum Stabilitäts- und Wachstumspakt erzielt.

Im Mittelpunkt des neuen Rahmenwerks stehen die strukturellen finanzpolitischen Pläne. Darin müssen die Mitgliedstaaten darlegen, welche haushaltspolitischen Ziele, vorrangigen Reformen und Investitionen sowie Maßnahmen zur Behebung etwaiger makroökonomischer Ungleichgewichte sie in einer Anpassungsphase planen. Die Anpassungsphase bezeichnet den Zeitraum, in dem der Schuldenstand des betreffenden Mitgliedstaats auf einen nachhaltigen Abwärtspfad gebracht werden soll.

Außerdem wird eine risikobasierte Überwachung eingeführt, differenziert nach der jeweiligen Haushaltslage der einzelnen Mitgliedstaaten. Das Vorgehen folgt einem gemeinsamen EU-Rahmen, der durch zwei Schutzvorkehrungen abgesichert ist, um einen allmählichen Schuldenabbau (Schutzvorkehrung Schuldentragfähigkeit) zu gewährleisten und eine Sicherheitsmarge (Schutzvorkehrung Defizitresilienz) unterhalb des im Vertrag festgelegten Defizit-Referenzwerts von 3 Prozent zu schaffen und so über fiskalische Puffer zu verfügen. Künftig wird sich die haushaltspolitische Überwachung auf einen einzigen operativen Indikator, nämlich die Nettoprimärausgaben stützen.

Für Mitgliedstaaten, deren öffentliches Defizit über 3 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) liegt oder deren öffentlicher Schuldenstand 60 Prozent des BIP überschreitet, wird die Europäische Kommission einen länderspezifischen »Referenzpfad« vorgeben. Mitgliedstaaten mit einem Schuldenstand von über 90 % des BIP müssen ihre Schulden jährlich um 1 Prozent und Länder mit einem Schuldenstand zwischen 60 Prozent und 90 Prozent in Höhe von 0,5 Prozent des BIP pro Jahr über einen Zeitraum von vier Jahren verringern.

Bei Mitgliedstaaten, die sich zur Durchführung von bestimmten Reformen und Investitionen verpflichten, wird der Anpassungszeitraum stärker gestaffelt und kann von vier Jahren auf bis zu sieben Jahre verlängert werden. Diese Maßnahmen müssen besondere Kriterien erfüllen, d. h. insbesondere die im Rahmen des Europäischen Semesters ausgesprochenen länderspezifischen Empfehlungen umsetzen oder auf Verwirklichung bestimmter politischer Prioritäten der EU ausgerichtet sein.

Bei der Beurteilung, ob ein übermäßiges Defizit vorliegt, wird die EU-Kommission verschiedene, sogenannte »maßgebliche Faktoren« berücksichtigen. Die Erhöhung der staatlichen Investitionen im Verteidigungsbereich würde dabei als ein solcher maßgeblicher Faktor anerkannt. Weitere maßgebliche Faktoren sind der öffentliche Schuldenstand, die Wirtschafts- und Haushaltsentwicklung und die Durchführung von Reformen und Investitionen.

Die Mitgliedstaaten werden alljährlich einen Bericht über ihre Fortschritte bei der Erfüllung ihrer in den Plänen gemachten Zusagen vorlegen. Diese Fortschritte werden von der EU-Kommission bewertet. Darüber hinaus wird die EU-Kommission ein Kontrollkonto einrichten, um Abweichungen vom vereinbarten haushaltspolitischen Pfad zu erfassen und ggfs. entsprechende Korrekturmaßnahmen einzuleiten.

Exekutiv-Vizepräsident Valdis Dombrovskis bezeichnete die Einigung über die Reform der Haushaltsregeln der EU als großen Durchbruch. In einer Zeit großer wirtschaftlicher und geopolitischer Herausforderungen sei die EU dank der neuen Vorschriften besser aufgestellt, um die neue Realität zu meistern. Gleichzeitig erhielten die Mitgliedstaaten Klarheit und Berechenbarkeit für ihre Haushaltspolitik der kommenden Jahre.

(JB) Am 05.02.2023 konnten der Rat der EU und das Europäische Parlament eine politische Einigung über einen Vorschlag der Europäischen Kommission vom 13.06.2023 für eine Verordnung über Rating-Tätigkeiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance (Environment, Social, Governance – ESG) erzielen.

Nach den neuen Regelungen müssen Anbieter von ESG-Ratings von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zugelassen und beaufsichtigt werden sowie Transparenzanforderungen erfüllen, insbesondere in Bezug auf ihre Methodik und ihre Informationsquellen. Weiter wurde präzisiert, unter welchen Umständen ESG-Ratings in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen und bestimmte Ausnahmen greifen. Dies gilt auch für den räumlichen Anwendungsbereich der Verordnung, indem festgelegt wird, was unter einer Tätigkeit in der EU zu verstehen ist.

Außerdem müssen Finanzmarktteilnehmer oder Finanzberater, die ESG-Ratings im Rahmen ihrer Marketingkommunikation offenlegen, auf ihrer Website auch Informationen über die bei diesen ESG-Ratings verwendeten Methoden bereitstellen.

(JB) Am 22.02.2024 haben das Europäische Parlament und der Rat der EU entschieden, dass die neue Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA – Anti-Money Laundering Authority) ihren Sitz in Frankfurt am Main haben wird. Frankfurt konnte sich gegen mögliche Standorte in acht anderen Mitgliedstaaten durchsetzen.

Am 20.07.2021 hatte die Europäische Kommission ein Legislativpaket im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML/CFT) angenommen, welches auch einen Vorschlag für eine Verordnung zur Errichtung einer Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA-Verordnung) umfasst. Die neue Behörde wird Risiken und Bedrohungen innerhalb und außerhalb der EU überwachen, die nationalen Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen koordinieren und bestimmte Finanzinstitute je nach ihrem Risikoniveau direkt beaufsichtigen.

(JB) Am 07.02.2024 billigte das Europäische Parlament mit großer Mehrheit (599 gegen 7 Stimmen bei 35 Enthaltungen) die mit dem Rat der EU bereits politisch geeinigten Vorschriften zur Aktualisierung der derzeit gültigen Regeln des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA – Single Euro Payments Area).

Danach soll u. a. eine Sofortüberweisung unabhängig von Tag und Stunde ausgeführt werden und das Geld innerhalb von zehn Sekunden auf dem Empfängerkonto eingehen. Auch für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, gelten die neuen Vorschriften mit bestimmten Ausnahmen, wenn Konten bereits regelmäßige Transaktionen in Euro anbieten. Um die Sicherheit zu gewährleisten, sollen Zahlungsverkehrsdienstleister/innen über solide Instrumente zur Betrugserkennung und -prävention verfügen. Die Gebühren für Sofortüberweisungen in Euro dürfen nicht höher sein als die Gebühren, die für »nicht sofortige« Überweisungen in Euro erhoben werden.

Die Mitgliedstaaten haben nach Inkrafttreten der Verordnung 12 Monate Zeit, sie umzusetzen.

(JB) Die Europäische Kommission hat am 07.02.2024 beschlossen, eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Deutschland zu richten, weil die Vorschriften zur Befreiung von Privatunterricht von der Mehrwertsteuer nach der Mehrwertsteuerrichtlinie, wie vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) klargestellt, nicht ordnungsgemäß angewendet werden.

Nach der Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, von Privatlehrern/innen erteilten Schul- und Hochschulunterricht von der Mehrwertsteuer zu befreien. Die Mitgliedstaaten dürfen nur weitere Bedingungen stellen, um eine korrekte und einfache Anwendung dieser Befreiung zu gewährleisten und Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder Missbrauch zu verhindern. Dies muss so erfolgen, dass Steuerpflichtige, die ein Recht auf eine Befreiung haben, diese auch wirksam in Anspruch nehmen können. In Deutschland müssen Privatlehrer/innen eine Bescheinigung vorlegen, um in den Genuss der Mehrwertsteuerbefreiung zu kommen. Aus dieser von der zuständigen Landesbehörde auszustellenden Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Unterrichtsleistungen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten. Dieses Erfordernis steht nicht im Einklang mit dem EU-Recht in der Auslegung durch den EuGH. Deutschland verstößt damit nach Auffassung der EU-Kommission gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie und hat nun zwei Monate Zeit darauf zu reagieren und die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Andernfalls kann die EU-Kommission den EuGH anrufen.

(JB) Das am 30.01.2024 veröffentlichte Urteil (C-442/22) des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) befasst sich mit der Auslegung von Art. 203 der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie 2006/112.

In der Zeit von 2010 – 2014 stellte die Arbeitnehmerin einer Gesellschaft, die eine Tankstelle betreibt, 1 679 Rechnungen über einen Gesamtwert von etwa 320.000 EUR aus, die keine tatsächlichen Warenverkäufe widerspiegelten. Zu diesem Zweck verwendete sie die Daten ihres mehrwertsteuerpflichtigen Arbeitgebers ohne dessen Wissen und Zustimmung. Die betrügerischen Rechnungen wurden in den Steuererklärungen dieser Gesellschaft nicht verbucht und von den Rechnungsempfängern/innen dafür verwendet, um unberechtigterweise eine Mehrwertsteuererstattung zu erlangen, ohne dass die entsprechende Steuer an den Fiskus abgeführt wurde.

Der Gerichtshof stellte dazu fest, dass der/die Arbeitnehmer/in, der/die die Daten seines/ihres Arbeitgebers/in verwendet, um falsche Rechnungen auszustellen, den darin ausgewiesenen Steuerbetrag schuldet, vorausgesetzt der/die mehrwertsteuerpflichtige Arbeitgeber/in hat die zumutbare Sorgfalt an den Tag gelegt, um das Handeln seines/ihrer Arbeitnehmers/in zu überwachen.

Europäisches Parlament legt seinen Standpunkt zur Reform der EU-Schuldenregeln fest. Die neuen Regeln sollen vor allem die Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten für ihre Haushaltspläne erhöhen und mehr Spielraum für Investitionen schaffen.

(JB) Mit breiter Mehrheit (431 gegen 172 bei 4 Enthaltungen) nahm das Plenum des EU-Parlaments am 17.01.2024 seine Entschließung zur Verordnung über die multilaterale Haushaltsüberwachung (präventiver Arm des Stabilitäts- und Wachstumspakts) an. Die Regelungen zum korrektiven Arm des Stabilitäts- und Wachstumspakts und die Richtlinie über das Rahmenwerk der nationalen Haushaltspläne – ebenfalls Teil des Reformpakets – unterliegen nicht dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und wurden daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht im Plenum erörtert.

Bereits am 20.12.2023 hatten sich die EU-Finanzministerinnen und Finanzminister nach sehr schwierigen und intensiven Verhandlungen im Rahmen einer außerordentlichen Sitzung (Videokonferenz) auf ihre Position für eine Reform der wirtschaftspolitischen Steuerung, sprich der EU-Schuldenregeln geeinigt.

Die neuen Regeln sehen aus Sicht des Rates unter anderem vor, dass die individuelle Situation der Mitgliedstaaten stärker als bislang berücksichtigt wird. Die Mitgliedstaaten müssen künftig ihre Finanzpläne zum jährlichen Schuldenabbau über einen Zeitraum von vier Jahren der Europäischen Kommission vorlegen. Außerdem besteht die Möglichkeit, diesen Zeitraum für die Haushaltsanpassung auf sieben Jahre zu verlängern, wenn sie sich verpflichten, strategische Investitionen und Reformen durchzuführen.

Grundsätzlich bleiben die bisherigen Ziele des Stabilitäts- und Wachstumspakts bestehen. Schulden sollen bei maximal 60 Prozent der Wirtschaftsleistung begrenzt und Haushaltsdefizite unter 3 Prozent gehalten werden. Darüber hinaus sind besondere Schutzmaßnahmen vorgesehen, die sicherstellen sollen, dass hoch verschuldete Länder (Schuldenstand von über 90 Prozent) ihre Schuldenquote jährlich um einen Prozentpunkt senken und Länder mit Schuldenständen zwischen 60 Prozent und 90 Prozent um jährlich 0,5 Prozentpunkte. Auf diese Bedingung hatte vor allem Deutschland gepocht.

Zwar spricht sich das EU-Parlament für die gleichen Abbauschwellenwerte wie der Rat aus, verlängert jedoch die Zeiträume für den Schuldenabbau um ganze zehn Jahre, nämlich auf 14 bzw. 17 Jahre. Dieser kann sogar noch einmal im Ausnahmefall um fünf Jahre verlängert werden, wenn es sich um strategische Investitionen in gemeinsame EU-Prioritäten handelt. Außerdem erweitert das EU-Parlament die Ausgabenkategorien, die nicht angerechnet werden sollen. Im Falle eines Regierungswechsels soll ein neuer, überarbeiteter Finanzplan vorgelegt werden können. Auch die Rolle des Europäischen Fiskalausschusses sowie der nationalen, unabhängigen Fiskalräte soll gestärkt werden.

Die Abgeordneten haben außerdem zusätzliche Regelungen in den Vorschlag der EU-Kommission aufgenommen, die die nationale Eigenverantwortung für die Pläne zum Schuldenabbau stärken und den Spielraum für Investitionen erweitern sollen, ohne die Schuldentragfähigkeit des Landes zu gefährden bei gleichzeitiger Berücksichtigung sozialer und regionaler Belange.

Wie am Ende eine Einigung zwischen Rat und EU-Parlament aussehen wird, bleibt abzuwarten. Es ist jedoch beabsichtigt, das Gesetzgebungsverfahren bis April 2024 noch vor der Wahl zum EU-Parlament abzuschließen.

(JB) Am 18.01.2024 konnten das Europäische Parlament und der Rat der EU eine politische Einigung erzielen. Mit den neuen Vorschriften werden unionsweite Anforderungen an den Privatsektor festgelegt, um ein einheitliches Kontrollniveau im gesamten Binnenmarkt zu gewährleisten. Außerdem werden die Aufgaben und Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen (FIU) harmonisiert, um eine wirksame grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu ermöglichen. Darüber hinaus sieht dieser neue Rahmen stärkere Befugnisse für Register wirtschaftlicher Eigentümer vor, um Transparenz in Bezug auf diejenigen sicherzustellen, die juristische Personen und Trusts besitzen oder kontrollieren.

Zudem werden die Vorschriften für den Zugang zu diesen Informationen harmonisiert, sodass Akteure mit einem berechtigten Interesse, darunter Journalisten und die Zivilgesellschaft, zur Bekämpfung der Finanzkriminalität beitragen können. Ein erweiterter Zugang zu Immobilieninformationen wird den zuständigen Behörden auch dabei helfen, gegen den Missbrauch dieser Vermögenswerte durch Straftäter vorzugehen. Die EU-weite Obergrenze für Bargeldzahlungen soll bei 10.000 EUR liegen. Ab 2029 sollen die neuen Transparenzregeln auch für Fußballclubs gelten.

Die politische Einigung muss noch formell von EU-Parlament und Rat angenommen werden.

Der Rat der Europäischen Union sowie der Europäische Ausschuss der Regionen betonen übereinstimmend, dass die Kohäsionspolitik eine Politik für alle Regionen sei und eine tragende Säule der EU bleiben müsse, um den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken.

(JB) Am 30.11.2023 hat der Rat für Allgemeine Angelegenheiten (Kohäsionsrat) seine Leitprinzipien für die künftige Entwicklung der Kohäsionspolitik in Form von Schlussfolgerungen festgelegt und damit erstmalig seine Vorstellungen von einer Kohäsionspolitik nach 2027 konkretisiert.

Die Kohäsionspolitik sei zwar eine Politik für alle Regionen der EU, jedoch sollte eine gezieltere und anpassungsfähigere Unterstützung insb. für weniger entwickelte Regionen sichergestellt werden. Den Bedürfnissen der ländlichen Gebiete, der vom industriellen Wandel betroffenen Gebiete sowie der Gebiete mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen sollte besondere Aufmerksamkeit gelten. Der Rat hebt ferner hervor, dass die spezifischen Bedürfnisse der verschiedenen Gebiete gemessen und bewertet werden müssten sowie das Problem der Regionen in Entwicklungsfallen angegangen werden müsse. Außerdem werden die Bedeutung und die Möglichkeiten der grenzübergreifenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit hervorgehoben.

Unter Hinweis auf die entscheidende Rolle der Kohäsionspolitik bei der Bewältigung der jüngsten Krisen ist der Rat der Auffassung, dass Anpassungen der Kohäsionspolitik an neue Entwicklungen und unerwartete Ereignisse möglich sein sollten. Kohäsionspolitik stelle jedoch kein Kriseninstrument dar. Der Rat verweist auch auf die Bedeutung der geteilten Mittelverwaltung und des Partnerschaftsprinzips sowie darauf, wie wichtig es sei, ortsbezogene Ansätze bei der Gestaltung und Programmplanung der Kohäsionspolitik zu gewährleisten. Er ruft dazu auf, die Verwaltung der Kohäsionspolitik weiter zu vereinfachen und gleichzeitig hohe Standards für die Prävention und Bekämpfung von Betrug sowie Korruption zu gewährleisten.

Einen Tag zuvor hatte der Europäische Ausschuss der Regionen (AdR) auf seiner Plenartagung am 29.11.2023 seine Stellungnahme zur Zukunft der Kohäsionspolitik einstimmig verabschiedet und darin verschiedene, bereits sehr konkrete Bausteine für die Weiterentwicklung der europäischen Kohäsionspolitik dargelegt.

So sollte zur Bewältigung der außergewöhnlichen Krisen und der Klimakatastrophe ein Mechanismus zur Aktivierung auf territorialer Ebene geschaffen werden, um dort eine flexiblere Unterstützung zu ermöglichen. Außerdem wäre dadurch die ständige Änderung der operationellen Programme nicht mehr notwendig. Weitere AdR-Bausteine sind unter anderem:

  • Europäischer Partnerschaftspakt (einschließlich ELER und Klimasozialfonds) mit einem einheitlichen Regelwerk und Zielen für die geteilte Mittelverwaltung;
  • Förderfähigkeit aller EU-Regionen;
  • Prioritäten und entsprechende Mittel der Kohäsionspolitik für die Zeit nach 2027 sollten ausgebaut werden, damit diese Politik auch künftig einen festen Eckpfeiler des europäischen Projekts bildet und das wichtigste Investitionsinstrument der EU zur langfristigen Verwirklichung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts bleibt;
  • Verwendung neuer Indikatoren für die Bestimmung der Förderfähigkeit durch die Kohäsionspolitik, die die derzeitigen Kriterien auf der Grundlage des Bruttoinlandsproduktes ergänzen;
  • Vereinfachung der gesamten Finanzierungsarchitektur;
  • Flexibilität in den Programmen hinsichtlich der Kofinanzierungssätze im Falle einer unerwarteten Krise;
  • Ziele der territorialen Kohäsion müssten für alle EU-Politiken verbindlich gelten;
  • Abschaffung der Aussetzung von Kohäsionsmitteln bei Verletzung von EU-Fiskalregeln durch die nationale Ebene (makroökonomische Konditionalität);
  • Keine Anrechnung von nationalen und regionalen Investitionen kofinanziert mit EU-Kohäsionsmitteln auf den nationalen Schuldenberg im Rahmen der EU-Fiskalregeln.

Im Frühjahr 2024 will die Europäische Kommission ihren 9. Kohäsionsbericht vorstellen.

(JB) Nachdem bereits auf dem Oktober-Gipfel nur eine politische Aussprache über die Überarbeitung des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021-2027 möglich war, folgte nun beim Gipfel am 14./15.12.2023 ein klares »Nein« von Ungarn. Zwar hatten die anderen Staats- und Regierungschefs bis zuletzt gehofft, Ungarn mit Kompromissangeboten doch noch zu einer Zustimmung bewegen zu können, und 26 Mitgliedstaaten hätten den letzten Kompromissvorschlag der EU-Ratspräsidentschaft auch unterstützt. Doch Orbán blieb hart und verknüpfte im weiteren Verlauf des Gipfels die Zustimmung Ungarns zur MFR-Revision klar und deutlich mit der Freigabe aller EU-Mittel aus dem Wiederaufbaufonds.

In den Schlussfolgerungen wurde dann lediglich die Formulierung aufgenommen, dass der Europäische Rat die MFR-Verhandlungsbox, die von 26 Staats- und Regierungschefs nachdrücklich unterstützt wurde, erörtert habe. Der Europäische Rat werde sich Anfang nächsten Jahres erneut mit dieser Frage befassen.

In einer ersten Reaktion bedauerten die beiden Ko-Berichterstatter des Europäischen Parlaments zum EU-Haushalt, Jan Olbrycht (EVP/Polen) und Margarida Marques (S&D/Portugal), zutiefst die »Unfähigkeit des Rates«, sich auf eine Revision des laufenden MFR zu verständigen. Dadurch herrsche erneut Unsicherheit und die EU sei nicht in der Lage, ihre politischen Prioritäten zu finanzieren.

(JB) Die EU-Finanzministerinnen und Finanzminister haben sich am 08.12.2023 in ihrer Funktion als Gouverneure der Europäischen Investitionsbank (EIB) am Rande der Sitzung des Rates »Wirtschaft und Finanzen« (Ecofin) in Brüssel für die Spanierin, Nadia Calviño, als neue EIB-Präsidentin verständigt.

Die formelle Ernennung der neuen EIB-Präsidentin für die nächsten sechs Jahre wird in Kürze im Verwaltungsrat und im Gouverneursrat der EIB folgen. Nadia Calviño, derzeit erste stellvertretende Ministerpräsidentin Spaniens und Ministerin für Wirtschaft, Handel und Unternehmen, soll Werner Hoyer (Deutschland) nachfolgen, dessen zweite Amtszeit an der Spitze der Bank der EU am 31.12.2023 endet.

(JB) Am 18.12.2023 treten die neuen EU-Vorschriften über Online-Finanzdienstleistungen in Kraft. Unter anderem müssen die Anbieter eine neue Schaltfläche »Widerruf« einführen, über die die Verbraucherinnen und Verbraucher mit nur einem Klick von einem Vertrag zurücktreten können. Die Richtlinie über Finanzdienstleistungen im Fernabsatz soll die Verbraucherrechte stärken und die grenzüberschreitende Erbringung von Finanzdienstleistungen im Binnenmarkt fördern.

Die Dienstleister müssen zudem klarere Vorschriften für vorvertragliche Informationen bereitstellen und werden verpflichtet sein, in Fällen, in denen die Chatbot-Kommunikation nicht zufriedenstellend ist, menschliche Kundenunterstützung zu leisten. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 19.12.2025 in nationales Recht umsetzen.

Mit dem Herbstpaket leitet die Europäische Kommission den Beginn des jährlichen Zyklus des Europäischen Semesters für die Koordinierung der Wirtschaftspolitik ein und gibt die horizontalen politischen Leitlinien für die länderspezifische Phase vor.

(JB) Nach der am 15.11.2023 veröffentlichten Herbstprognose für 2023 leitete die EU-Kommission mit ihrem Herbstpaket am 21.11.2023 das Europäische Semester 2024 ein.

In dem Herbstpaket sind auch die Stellungnahmen zu den Übersichten über die Haushaltsplanung der Euro-Länder sowie eine Bewertung zur Übereinstimmung der Übersichten über die Haushaltsplanung 2024 mit den haushaltspolitischen Empfehlungen des Rates vom Juli 2023 enthalten. Insgesamt ist die EU-Kommission der Auffassung, dass die Haushaltsplanung Estlands, Griechenlands, Irlands, Litauens, Sloweniens, Spaniens und Zyperns mit diesen Empfehlungen in Einklang stehen. Die Haushaltsplanung Deutschlands, Italiens, Lettlands, Luxemburgs, Maltas, der Niederlande, Österreichs, Portugals und der Slowakei entsprechen nicht vollständig den Empfehlungen des Rates der EU. Die Haushaltsplanung Belgiens, Finnlands, Frankreichs und Kroatiens laufen Gefahr, nicht mit den Empfehlungen des Rates in Einklang zu stehen.

Mit den Empfehlungen für das Euro-Währungsgebiet für 2024 erhalten dessen Mitgliedstaaten maßgeschneiderte Politik-Ratschläge zu Themen, die die Funktionsfähigkeit des Euro-Währungsgebiets insgesamt betreffen mit dem Schwerpunkt zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit der hohen Inflation und der Wettbewerbsfähigkeit. Danach sollten die Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets

  • eine koordinierte, umsichtige Finanzpolitik verfolgen und Energiehilfen auslaufen lassen, um die Tragfähigkeit der öffentlichen Haushalte zu verbessern und einen Inflationsdruck zu vermeiden,
  • hohe und dauerhafte öffentliche Investitionen gewährleisten und private Investitionen durch eine beschleunigte Umsetzung der im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität und der Kohäsionspolitik aufgelegten Programme fördern,
  • unter Berücksichtigung der Wettbewerbsdynamik Lohnentwicklungen unterstützen, die den Kaufkraftverlust der Arbeitnehmer abmildern,
  • Risiken im Zusammenhang mit einer Verschärfung der Finanzierungsbedingungen beobachten und gleichzeitig die Bankenunion vollenden sowie
  • die Wettbewerbsfähigkeit durch Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln, Fortschritte bei der Kapitalmarktunion und die Gewährleistung, dass die öffentliche Unterstützung für strategische Sektoren zielgerichtet bleibt und keine Verzerrungen bei den Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt verursacht, fördern.

Rat der EU und Europäisches Parlament werden nun in den kommenden Monaten die Vorschläge und Empfehlungen analysieren und bewerten. Im April 2024 legen die Mitgliedstaaten der EU-Kommission ihre nationalen wirtschaftspolitischen Reformprogramme und haushaltspolitischen Stabilitäts- oder Konvergenzprogramme vor.

(JB) Am 22.11.2023 hat das Europäische Parlament mit großer Mehrheit das EU-Budget für das Jahr 2024 (519 Ja-Stimmen bei 79 Gegenstimmen und 30 Enthaltungen) angenommen. Der Rat der EU hatte die mit dem EU-Parlament erzielte Einigung bereits am 20.11.2023 gebilligt. Das Gesamtvolumen des EU-Haushalts 2024 beläuft sich auf 189,4 Mrd. EUR an Verpflichtungen und 142,6 Mrd. EUR an Zahlungen. Es bleiben noch 360 Mio. EUR bis zur Ausgabenobergrenze des derzeitigen Mehrjährigen Finanzrahmens für 2021-2027.

(JB) Wie die Europäische Zentralbank (EZB) in ihrem am 22.11.2023 veröffentlichten Finanzstabilitätsbericht November 2023 ausführt, sind die Finanzmärkte nach wie vor anfällig für negative makrofinanzielle und geopolitische Entwicklungen, was sich durch Verwundbarkeiten bei einigen Nichtbanken verstärken könnte. Auch die Auswirkungen der restriktiveren Finanzierungsbedingungen auf die Realwirtschaft kommen noch nicht voll zum Tragen und höhere Kredit- und Schuldendienstkosten werden Widerstandsfähigkeit der privaten Haushalte, Unternehmen und Regierungen im Euroraum zunehmend auf die Probe stellen. Zwar profitiert die Ertragskraft der Banken im Euroraum von steigenden Zinsen. Dies wird aber zugleich durch höhere Refinanzierungskosten, schlechtere Aktivaqualität und geringere Kreditvolumen belastet.

Dem Bericht zufolge sind daher die Aussichten für die Finanzstabilität im Euroraum nach wie vor fragil, da die restriktiveren Finanzierungsbedingungen in einem Umfeld schwachen Wachstums, hoher Inflation und erhöhter geopolitischer Spannungen zunehmend auf die Realwirtschaft durchwirken. »Nun, da die Wirtschaft in einem Umfeld wachsender Unsicherheit und zunehmender geopolitischer Spannungen in eine Phase höherer Zinsen übergeht, müssen wir weiter wachsam bleiben.« so EZB-Vizepräsident Luis de Guindos.

In einigen zentralen Bereichen sieht der Europäische Rechnungshof trotz der umfassenden Reformvorschläge der Europäischen Kommission noch immer Risiken und Herausforderungen

(JB) Am 07.11.2023 veröffentlichte der Rechnungshof eine Analyse der Vorschläge der EU-Kommission zur Reform der wirtschaftspolitischen Steuerung in der EU. Die Vorschläge werden zwar als ein Schritt in die richtige Richtung begrüßt, allerdings bleiben in einigen zentralen Bereichen aus Sicht des Rechnungshofs Herausforderungen und Risiken. Eine davon ist insbesondere die Notwendigkeit, zeitnahe und wirksame haushaltspolitische Anpassungen vorzunehmen, mit denen die Schuldentragfähigkeit gefördert wird.

So sollten die Nettoausgaben bei der Festlegung der Anpassungspfade in den mittelfristigen haushaltspolitischen Strukturplänen der EU-Länder und bei der jährlichen haushaltspolitischen Überwachung als einziger Indikator dienen. Damit werde der bereits bekannten Forderung der EU-Prüfer/innen nach einem einfacheren Indikator Rechnung getragen, der besser zu beobachten und dessen Entwicklung besser vorherzusehen sei als bisher. Die Prüfer/innen begrüßten ferner das Ziel, die Schuldentragfähigkeit stärker zu gewichten, indem anstelle eines Pauschalansatzes stärker auf die einzelnen Länder geachtet werde. Sie warnen jedoch davor, dass die EU-Länder die erforderlichen haushaltspolitischen Anpassungen möglicherweise nicht vornehmen. Gingen beispielsweise die EU-Länder von optimistischeren Wachstumsannahmen aus als die EU-Kommission, dann würde die prognostizierte Schuldenquote geringer ausfallen, und folglich würden nur unzureichende haushaltspolitische Anpassungen durchgeführt.

Weiter stellten die Prüfer/innen fest, dass auf nationaler Ebene die Verbindlichkeit der mittelfristigen haushaltspolitischen Rahmen nach wie vor schwach sei, und begrüßten daher den Vorschlag der EU-Kommission, die Rolle unabhängiger nationaler finanzpolitischer Institutionen zu stärken und auszuweiten. Vor allem die nationale Eigenverantwortung sei wichtig, damit die wirtschaftspolitische Steuerung der EU wirksam funktionieren könne. Ebenso würde mit den Vorschlägen die Transparenz verbessert, da die EU-Kommission ihre Methodik und Daten für die Festlegung des sog. Referenzanpassungspfads offenlege. Es sei allerdings nicht klar festgelegt, anhand welcher Kriterien und Methodik die mittelfristigen Strukturpläne bewertet würden. Daher bestehe das Risiko, dass der Auslegungs- und Ermessensspielraum der EU-Kommission zunehme, was sich auf die Transparenz und die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten auswirken könne.

Was die Durchsetzung der Haushaltsregeln betreffe, konnten zwar im Rahmen der haushaltspolitischen Überwachung der EU bei Verstößen seit jeher Sanktionen verhängt werden, doch habe die EU-Kommission von dieser Möglichkeit bisher keinen Gebrauch gemacht. Schließlich stellten die Prüfer/innen fest, dass trotz der Bemühungen der EU-Kommission um eine Verschlankung bei der makroökonomischen Überwachung immer noch viele Akteure/innen auf vielen Ebenen beteiligt sind.

Im Ringen um eine Reform der wirtschaftspolitischen Steuerung gibt es erste kleine Fortschritte auf der Grundlage eines Kompromissvorschlages der spanischen EU-Präsidentschaft.

(JB) Auf der Tagung der EU-Finanzministerinnen und Finanzminister (Ecofin-Rat) am 09.11.2023 in Brüssel hatte die spanische EU-Ratspräsidentschaft auf dem Weg zu einem Kompromiss eine sogenannte »Landezone« formuliert. In dieser »Landezone« soll es »plausible Abwärtspfade« geben. Abgesichert werden sollen diese Pfade durch eine Senkung der Ausgaben um mindestens 0,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) pro Jahr in den Mitgliedstaaten, deren jährliches Defizit die Schwelle von 3 Prozent des BIP überschreitet sowie einen Mindestschuldenabbau für Mitgliedstaaten mit einem Schuldenstand von über 60 Prozent des BIP.

Die spanische Präsidentschaft hatte in den Wochen vor dem Ecofin-Rat intensiv an Kompromissvorschlägen gearbeitet. Bundesfinanzminister Christian Lindner äußerte sich am Rande der Tagung der EU-Finanzministerinnen und Finanzminister in Brüssel optimistisch, dass noch vor Jahresende eine politische Verständigung erreicht werden könnte. Sein französischer Amtskollege, Bruno Le Maire, zeigte sich ebenfalls zuversichtlich und sprach von Fortschritten in die richtige Richtung. Aus deutscher Sicht war wichtig, dass nun allgemein anerkannt wird, dass Sicherheitslinien beim Abbau der Staatsverschuldung notwendig sind, sowie konkrete Vorgaben zum jährlichen Abbau der Haushaltsdefizite.

Wie ambitioniert diese sogenannte »Landezone« am Ende aussehen soll, wird nun in den noch verbleibenden Wochen zu verhandeln sein. Unklarheit herrscht darüber hinaus noch bei dem tatsächlichen Spielraum, den die Mitgliedstaaten bei der Sicherung der Flexibilität ihrer Schuldenabbaupläne haben sollen, wenn sie unter anderem in Digital-, Klima- und Verteidigungsprojekte investieren.

Aufgrund des hohen Zeitdrucks durch das Auslaufen der allgemeinen Ausweichklausel Ende 2023 kündigte die spanische Ratspräsidentschaft einen möglichen außerordentlichen Ecofin-Rat noch im November 2023 an, um sich über die politischen Eckpunkte zu verständigen. Der nächste reguläre Ecofin-Rat wäre erst am 08.12.2023. Europäisches Parlament und Rat der EU hätten dann noch maximal drei Monate Zeit, um die endgültigen Rechtstexte auszuhandeln und zu verabschieden.

Die Einigung auf das EU-Budget für das Jahr 2024 legt die Grundlage dafür, dass auch im kommenden Jahr die laufende wirtschaftliche Erholung unterstützt und gleichzeitig die strategische Autonomie Europas gestärkt werden können.

(JB) In der Nacht vom 10. auf den 11.11.2023 konnten sich das Europäische Parlament und der Rat der EU auf Inhalt und Umfang des EU-Haushalts 2024 verständigen: Insgesamt stehen im kommenden Jahr 189,4 Mrd. EUR für Verpflichtungen zur Verfügung. Die Ermächtigungen für Zahlungen belaufen sich auf 142,6 Mrd. EUR. Am 07.06.2023 hatte die Europäische Kommission in ihrem Entwurf 189,3 Mrd. EUR an Verpflichtungen und 143,1 Mrd. EUR an Zahlungen vorgeschlagen.

Unter anderem sollen im EU-Haushalt 2024 folgende Maßnahmen gefördert werden:

  • 53,7 Mrd. EUR für die gemeinsame Agrarpolitik;
  • 47,9 Mrd. EUR für regionale Entwicklung und Kohäsion;
  • 21,9 Mrd. EUR für Menschen, sozialen Zusammenhalt und Werte;
  • 16,2 Mrd. EUR zur Unterstützung unserer Nachbarn, der internationalen Entwicklung und Zusammenarbeit;
  • 13,6 Mrd. EUR für Forschung und Innovation;
  • 4,6 Mrd. EUR für strategische Investitionen Europas;
  • 2,4 Mrd. EUR für Umwelt- und Klimapolitik;
  • 2,2 Mrd. EUR für den Schutz der Grenzen;
  • 1,7 Mrd. EUR für migrationsbezogene Ausgaben.

Der Jahreshaushaltsplan für 2024 muss nun noch vom Rat der EU und vom EU-Parlament förmlich angenommen werden. Die Abstimmung im Plenum des EU-Parlaments, die am Ende des Prozesses steht, ist für den 22.11.2023 vorgesehen.

(JB) Am 09.11.2023 verabschiedete das EU-Parlament mit großer Mehrheit (399 Ja-Stimmen gegen 138 Nein-Stimmen und 61 Enthaltungen) seine Position zur Einführung neuer EU-Eigenmittel.

Die Abgeordneten sprechen sich für die Einführung neuer Eigenmittel aus Einnahmen durch den Emissionshandel, den Grenzausgleichsmechanismus und der globalen Mindeststeuer auf Unternehmensgewinne aus. Bestimmte Anteile dieser Einnahmen sollen nicht wie bisher in den Haushalt der Mitgliedstaaten fließen, sondern direkt in den EU-Haushalt. Nach Angaben der Europäischen Kommission könnten sich die neuen Eigenmittel auf rund 15 bis 17 Mrd. EUR pro Jahr in dem Zeitraum 2026-2030 belaufen.

Die Entschließung des EU-Parlaments ist nicht bindend. Die Mitgliedstaaten müssen den neuen Eigenmittelbeschluss einstimmig annehmen und gemäß ihren verfassungsrechtlichen Regeln ratifizieren.

Eine ambitioniertere Revision des EU-Haushalts sowie zusätzlich 10 Mrd. EUR für den Finanzrahmen 2024 – 2027 sind zwei der Forderungen des EU-Parlaments, um angemessen auf die aktuellen Herausforderungen und Krisen reagieren zu können.

(JB) Am 03.10.2023 nahm das Plenum des EU-Parlaments mit breiter Mehrheit (393 Ja-Stimmen, 136 Nein-Stimmen, bei 92 Enthaltungen) seine Position zur Revision des laufenden Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021 – 2027 an.

In der Entschließung werden zusätzlich 10 Mrd. EUR zu den von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen 65,8 Mrd. EUR für die Jahre 2024 – 2027 gefordert. Davon sollen 2 Mrd. EUR zur Unterstützung der Ukraine und Bewältigung der wachsenden Migration zur Verfügung gestellt werden sowie 3 Mrd. EUR für STEP (Strategic Technologies for Europe Platform). Weitere 5 Mrd. EUR sollen vorgemerkt werden, um die Fähigkeit der EU zu stärken, auf unvorhergesehene Krisen reagieren zu können. Außerdem sollen die Schuldenzahlungen aufgrund des Wiederaufbauplans mit Blick auf die Volatilität dieser Kosten (steigende Zinsen) oberhalb der Haushaltsgrenzen des MFR angesiedelt werden.

In der Entschließung hebt das EU-Parlament unter anderem hervor, dass sich der MFR seit seiner Vereinbarung im Jahr 2020 so stark verändert habe, dass die Haushaltsflexibilität durch zahlreiche Krisen erschöpft wurde und mehr erforderlich ist, um auf unvorhergesehene Umstände zu reagieren. Außerdem enthält der MFR strukturelle Probleme, die durch die wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen offengelegt wurden, so dass eine dringende Überarbeitung der MFR-Verordnung und ihres Anhangs erforderlich sei.

Das EU-Parlament begrüßt daher den Vorschlag der EU-Kommission für eine gezielte Revision als einen ersten Schritt in die richtige Richtung, ist jedoch der Ansicht, dass höher gesteckte, aber realistische Ziele benötigt werden, damit der MFR den strukturellen Herausforderungen im Haushaltsplan besser gerecht werden und zukunftssicherer werden kann. Der STEP-Vorschlag solle als Test für einen vollwertigen Souveränitätsfonds im nächsten MFR-Zeitraum dienen. Neue Prioritäten sollten nicht durch ständige Umschichtungen, sondern mit neuen Mitteln finanziert werden. Daher fordert das EU-Parlament zusätzliche neue Mittel, um die wirksame Umsetzung der Programme sicherzustellen.

Auf Ebene der Mitgliedstaaten wird noch intensiv diskutiert. Erste Weichenstellungen werden für den Europäischen Rat am 26./27.10.2023 erwartet, an dem eine politische Aussprache vorgesehen ist. Während große Einigkeit in Bezug auf zusätzliche Mittel für die Ukraine besteht, sind alle anderen Punkte derzeit noch sehr umstritten.

Mit Blick auf die oben dargestellte Position des EU-Parlaments sind daher schwierige Verhandlungen zu erwarten, die unter erheblichem Zeitdruck stehen, damit nicht nur zusätzliche Mittel für 2024 – 2027 zur Verfügung stehen, sondern auch das EU-Budget für das Jahr 2024 beschlossen werden kann. Gibt es keine Einigung bis Jahresende, gilt die Zwölftel-Regelung ab 01.01.2024.

Europäischer Rechnungshof stellt in seinem Jahresbericht für den EU-Haushalt 2022 deutlich mehr Fehler fest und warnt vor zusätzlichem Finanzbedarf im Zuge der Kreditaufnahme.

(JB) In seinem am 04.10.2023 veröffentlichten Jahresbericht zum EU-Haushalt 2022 stellt der Europäische Rechnungshof fest, dass es bei den Ausgaben aus dem EU-Haushalt 2022 zu deutlich mehr Fehlern gekommen sei. Auch wegen der Aufnahme von Krediten, die den zusätzlichen Finanzbedarf (Pandemie, Ukraine) decken sollen, sei mit steigenden Risiken zu rechnen. Zudem müssten Maßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen der hohen Inflation auf den EU-Haushalt abzufedern.

Laut Bericht sei bei den Ausgaben aus dem EU-Haushalt die Fehlerquote auf 4,2 Prozent gestiegen. Im Jahr 2021 habe diese Quote noch bei 3 Prozent gelegen. Nach Auffassung der Prüfer seien rund zwei Drittel (66 Prozent) der geprüften Ausgaben mit einem hohen Risiko verbunden. Die Prüfer/innen kamen außerdem zu dem Schluss, dass die in den Kontrollsystemen der Mitgliedstaaten festgestellten Probleme hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit sowie weitere Mängel Auswirkungen auf die Ausgaben der Aufbau- und Resilienzfazilität (ARF) in Höhe von 46,9 Mrd. EUR haben.

Im zweiten Jahr der Umsetzung von NextGenerationEU (NGEU) wurden 2022 daraus 13 Finanzhilfezahlungen in Höhe von 46,9 Mrd. EUR an 11 EU-Länder geleistet. Dabei wurden Probleme mit der Ordnungsmäßigkeit festgestellt, da entweder die Etappenziele und Meilensteine nicht zufriedenstellend erreicht oder die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt wurden. Darüber hinaus stießen die Prüfer/innen auf Fälle, in denen die Maßnahmen und zugrundeliegenden Etappenziele oder Meilensteine schlecht konzipiert waren oder Zweifel an der Zuverlässigkeit der Angaben in den Verwaltungserklärungen der EU-Länder bestanden.

Auch seien die Schulden der EU sprunghaft gestiegen, von 236,7 Mrd. EUR im Jahr 2021 auf 344,3 Mrd. EUR im Jahr 2022, was in erster Linie auf neue Mittelaufnahmen in Höhe von 96,9 Mrd. EUR für NGEU zurückzuführen ist. Die betreffenden Fremdkapitalkosten hätten 2022 aufgrund steigender Zinssätze erheblich zugenommen. Der Europäische Rechnungshof weist ferner darauf hin, dass die Rückkehr hoher Inflationsraten erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt habe. Ausgehend von der Inflationsprognose der Europäischen Kommission schätzen die Prüfer/innen, dass der EU-Haushalt bis 2023 fast 10 Prozent seiner Kaufkraft verlieren könnte.

Das Gesamtrisiko des EU-Haushalts gegenüber möglichen künftigen Verbindlichkeiten belief sich Ende 2022 auf 248,3 Mrd. EUR (gegenüber 204,9 Mrd. EUR 2021). Dieser Anstieg sei zum Teil auf die finanzielle Unterstützung der EU für die Ukraine zurückzuführen, die sich 2022 im Vergleich zum Vorjahr mehr als verdoppelt habe (16 Mrd. EUR gegenüber 7 Mrd. EUR). Die Prüfer/innen weisen darauf hin, dass die Genehmigung von weiteren 18 Mrd. EUR Ende letzten Jahres dieses Risiko für künftige EU-Haushalte deutlich erhöhen wird.

Hintergrund:
2022 beliefen sich die Ausgaben aus dem EU-Haushalt auf insgesamt 196 Mrd. EUR. Dies entspricht 2,5 Prozent der gesamten Staatsausgaben der EU-Länder und 1,3 Prozent ihres Bruttonationaleinkommens. Unter Berücksichtigung der ARF-Ausgaben beliefen sich die Zahlungen aus dem EU-Haushalt 2022 auf insgesamt 243,3 Mrd. EUR. Etwa drei Viertel des EU-Haushalts wurden im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung ausgegeben.

(JB) Am 04.10.2023 hat der Europäische Fiskalausschuss (EFA) seinen Jahresbericht 2023 vorgelegt. Danach konnte sich im Jahr 2022 die EU-Wirtschaft trotz der Energiekrise, die durch den russischen Angriff auf die Ukraine ausgelöst wurde, weiter von der Corona-Pandemie erholen. Das reale Bruttoinlandsprodukt sei um 3,5 Prozent im Durchschnitt sowohl im Euroraum als auch in der EU gewachsen, während ansteigende Energiepreise die Inflation auf Rekordhöhen getrieben hätten. Die fiskalischen Positionen hätten sich dank der Corona-Hilfsmaßnahmen und Zusatzeinnahmen, die höher als die erwartete Inflation lagen, deutlich verbessert. Dennoch hätten die Mitgliedstaaten die Gelegenheit nicht genutzt, Fortschritte auf dem Weg zu sichereren fiskalischen Positionen zu machen, weil staatliche Nettoausgaben für befristete Maßnahmen weiterhin über den nachhaltigen Raten lagen und neue Energieunterstützungsmaßnahmen weitgehend nicht zielgerichtet erfolgten.

Der Europäische Fiskalausschuss unterstützt in seinem Bericht die Hauptstoßrichtung der Vorschläge der Europäischen Kommission zur Reform der wirtschaftspolitischen Steuerung mit zwei Einschränkungen:

  • die Reform sieht keine gemeinsamen Elemente vor, um strategische öffentliche Güter der EU zur Verfügung zu stellen, und
  • die Absicht, fiskalische und strukturelle Überwachung zusammenzuführen, kann die öffentlichen Finanzen mittel- sowie langfristig schwächen.

In dem Bericht wird auch darauf hingewiesen, dass die derzeitige Debatte der Mitgliedstaaten im Rat der EU das Risiko in sich birgt, zu viele quantitative Benchmarks und Schutzmaßnahmen für den jährlichen Defizit- und Schuldenabbau hinzuzufügen. Abschließend unterstreicht der Fiskalausschuss, dass ein reformierter EU-Rahmen von stärkeren Elementen für eine unabhängige Beratung sowohl auf nationaler als auch zentraler Ebene profitieren würde.

Mit BEFIT (Business in Europe: Framework for Income Taxation) will die Europäische Kommission ein neues einheitliches Regelwerk für große, grenzüberschreitend tätige Unternehmen in der EU schaffen, Kosten senken und die Besteuerung vereinfachen.

(JB) Am 12.09.2023 hat die EU-Kommission ein Paket von Initiativen zur Reduzierung der Befolgungskosten für große, grenzüberschreitend tätige Unternehmen in der Europäischen Union angenommen und erhofft sich damit Einsparungen von bis zu 80 Mio. Euro im Jahr.

Der Vorschlag »Unternehmen in Europa: Rahmen für die Unternehmensbesteuerung« (Business in Europe: Framework for Income Taxation, BEFIT) soll das Leben von Unternehmen und Steuerbehörden erleichtern, indem ein neues, einheitliches Regelwerk zur Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage von Unternehmensgruppen eingeführt wird. Neben einer Senkung der Befolgungskosten für große Unternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, sollen gleichzeitig die Steuerbehörden leichter die geschuldeten Steuern festsetzen können. BEFIT bedeutet:

  • Unternehmen, die derselben Gruppe angehören, berechnen ihre Steuerbemessungsgrundlage nach gemeinsamen Regeln.
  • Die Steuerbemessungsgrundlage aller Mitglieder der Gruppe werden in einer einzigen Steuerbemessungsgrundlage zusammengefasst.
  • Für jedes Mitglied der BEFIT-Gruppe wird ein prozentualer Anteil an der aggregierten Steuerbemessungsgrundlage berechnet, der dem Durchschnitt der zu versteuernden Ergebnisse der drei vorangegangenen Steuerjahre entspricht.

Der Vorschlag baut auf dem internationalen Steuerabkommen der OECD/G20 über eine globale Mindestbesteuerung und der Ende 2022 angenommenen Richtlinie zur Säule 2 auf. Die neuen Vorschriften sollen verpflichtend für alle in der EU tätigen Konzerne mit einem jährlichen Gesamtertrag von mindestens 750 Mio. EUR gelten, deren Muttergesellschaft mindestens 75 Prozent der Eigentumsrechte oder der Ansprüche auf Gewinnbeteiligung hält. Kleinere Gruppen können sich für die Anwendung der Regeln entscheiden, solange sie einen konsolidierten Abschluss erstellen.

Das Paket umfasst auch einen Vorschlag zur Harmonisierung der Verrechnungspreisvorschriften innerhalb der EU und zur Gewährleistung eines gemeinsamen Ansatzes für die Lösung von Verrechnungspreisproblemen. Mit dem Vorschlag sollen die Rechtssicherheit im Steuerbereich erhöht und das Risiko von Rechtsstreitigkeiten sowie Doppelbesteuerung gesenkt werden. Außerdem soll mit der Richtlinie die Möglichkeit für Unternehmen reduziert werden, die Verrechnungspreisgestaltung für eine aggressive Steuerplanung zu nutzen.

Gelingt eine Einigung im Rat der EU, könnte BEFIT am 01.07.2028 und die Verrechnungspreisgestaltung am 01.01.2026 in Kraft treten.

(JB) Ebenfalls am 12.09.2023 hat die Europäische Kommission Vorschläge für eine Verordnung über Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und für eine Richtlinie zur Steuervereinfachung vorgelegt, um kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu entlasten.

KMUs, die grenzüberschreitend aktiv sind und dort auch Betriebsstätten unterhalten, sollen die Option bekommen, mit nur einer einzigen Steuerbehörde – nämlich der für den Hauptsitz zuständigen – zu arbeiten, anstatt den Anforderungen mehrerer Steuersysteme entsprechen zu müssen. Dieser Vorschlag soll die Rechtssicherheit im Steuerbereich verbessern, für mehr Gerechtigkeit sorgen sowie die Befolgungskosten und Marktverzerrungen, die Geschäftsentscheidungen beeinflussen, verringern. Zugleich wird das Risiko von Doppel- und Überbesteuerung sowie Besteuerungsstreitigkeiten auf ein Minimum reduziert.

(JB) Mit klarer Mehrheit (23 zu 3 bei 3 Enthaltungen) nahm der Haushaltsausschuss des EU-Parlaments am 20.09.2023 seinen Entwurf für einen Zwischenbericht zur Überprüfung des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021 – 2027 an.

Um noch besser auf die aktuellen Krisen reagieren zu können, fordert der Ausschuss gegenüber dem Vorschlag der Europäischen Kommission zusätzliche 10 Mrd. EUR für die Jahre 2024 – 2027. Davon sollen 2 Mrd. EUR zur Unterstützung der Ukraine und Bewältigung der wachsenden Migration zur Verfügung gestellt werden sowie 3 Mrd. EUR für STEP (Strategic Technologies for Europe Platform). Weitere 5 Mrd. EUR sollen vorgemerkt werden, um die Fähigkeit der EU zu stärken, auf unvorhergesehene Krisen reagieren zu können. Außerdem sollen die Schuldenzahlungen aufgrund des Wiederaufbauplans mit Blick auf die Volatilität dieser Kosten (steigende Zinsen) oberhalb der Haushaltsgrenzen des MFR angesiedelt werden.

Der Bericht soll am 04.10.2023 im Plenum des EU-Parlaments angenommen werden. Die Mitgliedstaaten werden auf dem Europäischen Rat am 26./27.10.2023 eine erste politische Aussprache darüber führen.

Der Rat für Allgemeine Angelegenheiten bekräftigt in einer ersten Aussprache über die Vorschläge der Europäischen Kommission zur Revision des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2021 – 2027 seine Unterstützung für die Ukraine. Gleichzeitig äußern sich viele Mitgliedstaaten sehr kritisch zur weiteren Mittelaufstockung.

(JB) Am 10.07.2023 führte der Rat für Allgemeine Angelegenheiten eine erste Aussprache zu den am 20.06.2023 von der EU-Kommission vorgelegten Vorschlägen zur Revision des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021 – 2027. Neben Deutschland sahen auch eine Vielzahl anderer Mitgliedstaaten die geforderte Aufstockung des EU-Finanzrahmens (ca. 66 Mrd. EUR) sehr kritisch.

Europastaatsministerin Anna Lührmann (Bündnis 90/Die Grünen) hob hervor, dass Deutschland zu seiner politischen Verpflichtung stehe, die Ukraine so lange zu unterstützen, wie es nötig sei. In Bezug auf zusätzliche MFR-Mittel sei jedoch erst einmal ein Kassensturz notwendig. Außerdem müssten sämtliche Potenziale für Umschichtungen identifiziert sowie eine effizientere Mittelnutzung geprüft werden. Die Frage, ob es dann noch Spielraum für mehr Geld gebe, müsse am Ende politisch entschieden werden. Die angespannte Haushaltslage führe zu großen und sensiblen Konsolidierungsnotwendigkeiten in allen Mitgliedstaaten, der sich auch der EU-Haushalt nicht entziehen könne.

Frankreich sprach sich ebenfalls dafür aus, die bestehenden Haushaltsspielräume zu nutzen. Schweden lehnte eine Anhebung der MFR-Obergrenzen ab und forderte stattdessen Umschichtungen, notfalls auch Kürzungen im EU-Budget. Auch Österreich äußerte große Vorbehalte gegenüber der Bereitstellung zusätzlicher Mittel, da es jetzt um die Konsolidierung der nationalen Haushalte gehe. Insbesondere die Unterstützung für die Ukraine lasse sich auch außerhalb der MFR-Revision lösen. Zudem könnte durch die Verausgabung weiterer öffentlicher Mittel die Inflation erneut angeheizt werden. Ähnlich aber in unterschiedlicher Tonalität und Schwerpunktsetzung äußerten sich viele andere Mitgliedstaaten.

Ungarn und Polen teilten mit, der vorgeschlagenen MFR-Revision nicht zustimmen zu können, solange gegen Ungarn Maßnahmen gemäß der Konditionalitätsverordnung ergriffen würden bzw. Polen keine Wiederaufbaumittel erhalte.

Die EU-Kommission verteidigte ihre Vorschläge und wies vor allem darauf hin, dass in Bezug auf Umschichtungen das Potential schlicht ausgeschöpft sei. Zusätzliche Finanzmittel seien daher unbedingt notwendig.

Die spanische EU-Ratspräsidentschaft führt bereits intensive Verhandlungen auf Arbeitsebene der Mitgliedstaaten und plant nach der Sommerpause für den nächsten Rat für Allgemeine Angelegenheiten am 19.09.2023 eine zweite politische Debatte über die MFR-Revision.

(JB) Am 12.07.2023 hat sich der Rat der Europäischen Union (Botschafterebene) auf seine Position zum EU-Haushaltsplan für 2024 verständigt. Insgesamt sind im Standpunkt des Rates für den Haushalt des nächsten Jahres 187,008 Mrd. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 141,167 Mrd. EUR an Mitteln für Zahlungen vorgesehen.

In seinem Standpunkt betont der Rat, wie wichtig es sei, mit dem Haushaltsplan für 2024 weiterhin die Solidarität der Union mit der Bevölkerung der Ukraine unter Beweis zu stellen und auf die aktuellen Krisen zu reagieren. Der Rat fordert ferner gemeinsame Maßnahmen zur Eindämmung der Verwaltungsausgaben, die aufgrund der hohen Inflation und Energiepreise den ursprünglich geplanten Umfang überschritten hätten.

Die Europäische Kommission hatte in ihrem Haushaltsentwurf 2024 rund 189,3 Mrd. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 143,1 Mrd. EUR an Mitteln für Zahlungen angesetzt.

Der Rat will bis 05.09.2023 seinen Standpunkt im Wege eines schriftlichen Verfahrens förmlich festlegen. Danach wird das Europäische Parlament seine Position verabschieden.

Europäische Kommission fordert im Rahmen der Revision des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021 – 2027 rund 66 Mrd. EUR zusätzliche Mittel, um die drängendsten Herausforderungen (Ukraine, Migration, Wettbewerbsfähigkeit) bewältigen zu können.

(JB) Am 20.06.2023 hat die EU-Kommission ein Paket von Vorschlägen zur Revision des laufenden Mehrjährigen Finanzrahmens 2021 – 2027 (MFR) angenommen.

Dazu hebt die EU-Kommission hervor, dass die EU seit Verabschiedung des geltenden MFR im Jahr 2020 vor einer Reihe noch nie dagewesener und unerwarteter Herausforderungen stehe, die von den enormen Auswirkungen des Krieges in der Ukraine, über die wieder ansteigende Migration sowie die Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der EU reichen. Hinzu komme der steile Anstieg der Inflation und der Zinssätze, die unter anderem zu einem starken Anstieg der Kosten für die Finanzierung von NextGenerationEU führen.

Der EU-Haushalt sei daher in Folge der Bewältigung dieser vielfältigen Herausforderungen an seine Grenzen gekommen und sehr stark in seiner Fähigkeit eingeschränkt, selbst die dringendsten Herausforderungen zu bewältigen. Deswegen schlage die EU-Kommission eine gezielte Aufstockung vor, und zwar in einer begrenzten Anzahl von prioritären Bereichen. Die wichtigsten Elemente sind:

  • langfristige Unterstützung der Ukraine durch eine spezielle Fazilität (auf der Grundlage von Zuschüssen, Darlehen und Garantien) mit einer Gesamtkapazität von 50 Mrd. EUR im Zeitraum von 2024 bis 2027,
  • zusätzliche 15 Mrd. EUR zur Bewältigung des Migrationsdrucks an den EU-Grenzen, zur Reaktion auf externe Krisen und zur Stärkung globaler Partnerschaften,
  • eine »Strategic Technologies for Europe«-Plattform (STEP) zur Förderung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der EU bei für den ökologischen und digitalen Wandel kritischen Technologien durch die Mobilisierung bereits bestehender Finanzierungsinstrumente,
  • Deckung des durch höhere Zinssätze bedingten Anstiegs der Finanzierungskosten für NextGenerationEU in Form eines besonderen Instruments »Finanzreserve« mit sofortiger Wirkung bis Ende 2027 außerhalb der MFR-Obergrenzen.

Darüber hinaus wurde angesichts der Auswirkungen der Inflation auf die vertraglichen Verpflichtungen der EU-Organe eine technische Anpassung vorgeschlagen, um dem Anstieg der Verwaltungskosten zu begegnen.

In einer ersten Reaktion begrüßen die beiden Ko-Berichterstatter des Europäischen Parlaments, Jan Olbrycht (EVP/Polen) und Margarida Marques (S&D/Portugal) diesen klaren Schritt der EU-Kommission zur Revision des MFR und verweisen dazu auf die Entschließung vom 15.12.2022.

Der Europäische Rat nahm auf seiner Tagung am 29./30.06.2023 die vorgeschlagene Änderung des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021 – 2027 zur Kenntnis.

Das EU-Parlament will bis zum Herbst seine Position beschließen. Im Rat wird der Rat für Allgemeine Angelegenheiten (GAC) die Federführung haben und die Koordinierung, insbesondere der Interessen des Ecofin-Rates übernehmen. Eine Annahme der MFR-Revision ist auf dem Oktober-Gipfel geplant, damit die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen ab 01.01.2024 erfolgen kann.

Aus dem sogenannten »Korb 2« von neuen Eigenmitteln wird ein angepasstes Paket für die nächste Generation von Eigenmitteln bis BEFIT (Business for Europe: A Framework for Income Taxation) beschlossen ist.

(JB) Im Zuge der Vorlage der Revision des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021 – 2027 legte die Europäische Kommission darüber hinaus ein »sogenanntes angepasstes Paket für die nächste Generation von Eigenmitteln« vor. Das Europäische Parlament, der Rat der EU und die EU-Kommission hatten sich 2020 darauf verständigt, dass ein Vorschlag zu Eigenmittel im Zusammenhang mit dem Unternehmenssektor vorgelegt werden soll. Ursprünglich sollte ein sogenannter »Korb 2« bis Ende 2023 vorgelegt werden.

Das Paket umfasst zum einen eine neue Quelle für befristete Eigenmittel auf der Grundlage von Statistiken zu Unternehmensgewinnen, um die ursprünglichen Vorschläge vom Dezember 2021 (sogenannter Korb 1) für Eigenmittel auf der Grundlage des Emissionshandelssystems (EHS) und des CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) sowie eines Anteils an den Residualgewinnen multinationaler Unternehmen (OECD/G20 über eine Neuzuweisung von Besteuerungsrechten – erste Säule) zu vervollständigen und zu aktualisieren. Mit diesem Korb an neuen Eigenmitteln soll aus Sicht der EU-Kommission eine angemessene und langfristige Finanzierung des Haushalts, einschließlich der Rückzahlung von NextGenerationEU, gewährleistet werden.

Das statistikbasierte Eigenmittel ist befristet und soll durch einen künftigen Beitrag im Zusammenhang mit der Initiative »Business in Europe: Ein Rahmen für die Unternehmensbesteuerung (BEFIT)« ersetzt werden, sobald dieser vorgeschlagen und einstimmig von den Mitgliedstaaten angenommen wurde. Dazu sollen auf der Grundlage von Statistiken 0,5 Prozent der fiktiven Unternehmensgewinn-Bemessungsgrundlage der EU herangezogen werden. Es handelt sich dabei nicht um eine Steuer auf Unternehmen und den Unternehmen sollen dadurch keine zusätzlichen Kosten für die Befolgung von Vorschriften entstehen. Vielmehr sind es nationale Beiträge, die die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Bruttobetriebsüberschusses der Sektoren der finanziellen und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften entrichten. Sie sollen dazu beitragen, den Korb an Eigenmitteln auszugleichen und die Einnahmequellen des EU-Haushalts weiter zu diversifizieren und ab 2024 Einnahmen in Höhe von rund 16 Mrd. EUR (zu Preisen von 2018) pro Jahr liefern.

Zum anderen sollen die Eigenmittel aus dem Emissionshandel und dem CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) angepasst werden. Nach dem Anstieg des CO2-Preises von 55 EUR pro Tonne CO2 im Jahr 2021 auf etwa 80 EUR pro Tonne CO2 im Jahr 2022 haben sich die Einnahmen der Mitgliedstaaten aus dem Emissionshandelssystem (EHS) binnen zwei Jahren auf fast 30 Mrd. EUR im Jahr 2022 verdoppelt. Die Preise dürften nach Berechnungen der EU-Kommission in den kommenden Jahren deutlich über 55 EUR pro Tonne CO2 liegen. Im Vergleich zum ursprünglichen Vorschlag im Dezember 2021, der einen Abrufsatz von 25 Prozent aller Einnahmen aus dem EU-Emissionshandel vorsah, schlägt die EU-Kommission jetzt vor, den Abrufsatz für die EHS-Eigenmittel auf 30 Prozent anzuheben. Die EU-Kommission rechnet dadurch mit jährlichen Einnahmen ab 2024 in Höhe von rund 7 Mrd. EUR (zu Preisen von 2018). Ab 2028 sollen sie auf etwa 19 Mrd. EUR jährlich steigen, wenn die Einnahmen aus dem neuen EHS ebenfalls dem EU-Haushalt zufließen.

Gemäß Art. 311 AEUV bedarf die Annahme einer einstimmigen Zustimmung aller Mitgliedstaaten im Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments. Darüber hinaus müssen die EU-Länder das Abkommen auf nationaler Ebene entsprechend ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften genehmigen.

Das »Paket zur einheitlichen Währung« der Europäische Kommission reicht vom Euro-Bargeld bis zur Schaffung eines Rechtsrahmens für einen künftigen digitalen Euro.

(JB) Eigentlich war das »Paket zur einheitlichen Währung« von der Tagesordnung der EU-Kommission gestrichen worden. Umso überraschender war es daher, als das Paket zur Schaffung des Rechtsrahmens für einen digitalen Euro sowie über Euro-Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel dann doch am 28.06.2023 vorgelegt wurde.

Im Einzelnen beinhaltet dieses Paket:

  • Einen Legislativvorschlag über Euro-Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel: Er soll die Rolle des Bargelds wahren und sicherstellen, dass es als Zahlungsmittel weithin akzeptiert wird und für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen im gesamten Euro-Währungsgebiet leicht zugänglich bleibt;
  • einen Legislativvorschlag zur Schaffung des Rechtsrahmens für einen möglichen digitalen Euro als Ergänzung zu Euro-Banknoten und -Münzen: Damit soll sichergestellt werden, dass Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen – ergänzend zu den bereits bestehenden Angeboten privater Unternehmen – eine zusätzliche Option haben, durch die sie mit einer weithin akzeptierten, kostengünstigen, sicheren Form öffentlichen Geldes im Euro-Währungsgebiet digital bezahlen können. Mit diesem Vorschlag soll – nach seiner Annahme durch das Europäische Parlament und dem Rat der EU – zwar der Rechtsrahmen für den digitalen Euro geschaffen werden, doch liegt die Entscheidung, ob und wann der digitale Euro ausgegeben wird, letztlich allein bei der Europäischen Zentralbank.

Mit dem Vorschlag zum Euro-Bargeld soll rechtlich verankert werden, was das in der Praxis bedeutet, wobei der besondere Schwerpunkt auf Akzeptanz und Zugang liegt. Obwohl die Akzeptanz von Bargeld im Euro-Währungsgebiet im Durchschnitt hoch ist, sind in manchen Mitgliedstaaten und Bereichen Probleme aufgetreten, da z. B. einige Bürgerinnen und Bürger Schwierigkeiten beim Zugang zu Bargeld, beispielsweise aufgrund der Entfernung von Geldautomaten und der Schließung von Bankfilialen, haben.

Die Mitgliedstaaten sollen eine breite Akzeptanz von Barzahlungen sowie einen ausreichenden und effektiven Zugang zu Bargeld gewährleisten müssen. Außerdem soll sichergestellt werden, dass jeder im Euro-Währungsgebiet seine bevorzugte Zahlungsmethode frei wählen kann und Zugang zu grundlegenden Bargelddiensten hat. So soll die finanzielle Inklusion schutzbedürftiger Gruppen, die in der Regel stärker auf Barzahlungen setzen, wie z. B. ältere Menschen, gewährleistet werden.

Um sich an die fortschreitende Digitalisierung der Wirtschaft anzupassen, prüft die Europäische Zentralbank (EZB) die Möglichkeit der Einführung eines digitalen Euros als Ergänzung zu Bargeld. Der digitale Euro sollte den Verbrauchern/innen zusätzlich zu den bereits bestehenden Optionen eine neue europaweite Zahlungslösung bieten. Wie das Bargeld heute gäbe es auch den digitalen Euro neben bestehenden nationalen und internationalen privaten Zahlungsmitteln wie Karten oder Anwendungen. Er sollte wie eine digitale Geldbörse funktionieren. Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen sollten im gesamten Euro-Währungsgebiet jederzeit mit dem digitalen Euro bezahlen können.

Vor allem sollte der digitale Euro sowohl für Online- als auch für Offline-Zahlungen zur Verfügung stehen, d. h. Zahlungen sollten von Gerät zu Gerät ohne Internetverbindung geleistet werden können. Während Online-Transaktionen denselben Schutz der Privatsphäre böten wie bestehende digitale Zahlungsmittel, sollten der Schutz der Privatsphäre und der Datenschutz für die Nutzerinnen und Nutzer bei Offline-Zahlungen in besonders hohem Maße gewährleistet sein: Sie müssten bei digitalen Zahlungen weniger personenbezogene Daten offenlegen, als es heute bei Kartenzahlungen der Fall ist, so als würden sie mit Bargeld bezahlen oder an einem Geldautomaten Geld abheben. Niemand könnte sehen, was die Menschen bezahlen, wenn sie den digitalen Euro offline verwenden.

Banken und andere Zahlungsdienstleister in der gesamten EU sollten den digitalen Euro für Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen bereitstellen müssen. Grundlegende Dienste im Zusammenhang mit dem digitalen Euro sollten für Privatpersonen kostenlos angeboten werden. Um die finanzielle Inklusion zu fördern, sollen Personen, die kein Bankkonto haben, bei einem Postamt oder einer anderen öffentlichen Einrichtung, z. B. einer lokalen Behörde, ein Konto eröffnen und unterhalten können. Der digitale Euro sollte zudem leicht zu nutzen sein, auch für Menschen mit Behinderungen. Händler im gesamten Euro-Währungsgebiet sollten verpflichtet sein, den digitalen Euro anzunehmen, mit Ausnahme sehr kleiner Händler/innen, die sich gegen die Annahme digitaler Zahlungen entscheiden (da die Kosten für die Einrichtung einer neuen Infrastruktur für die Annahme von Zahlungen in digitalem Euro unverhältnismäßig wären).

Der digitale Euro könnte auch eine solide Grundlage für weitere Innovationen bilden, die es Banken beispielsweise ermöglichen würden, ihren Kunden/innen innovative Lösungen anzubieten. Die breite Verfügbarkeit und Nutzung von digitalem Zentralbankgeld ist auch für die Währungshoheit der EU von Bedeutung, insbesondere, wenn andere Zentralbanken in aller Welt mit der Entwicklung digitaler Währungen beginnen. Gleiches gilt vor dem Hintergrund des sich entwickelnden Marktes für Kryptowährungen.

Beide Legislativvorschläge müssen nun im Rat der EU und im Europäischen Parlament verhandelt werden.

Legislativpaket zur Modernisierung der Zahlungsdienstleistungen und Öffnung von Finanzdienstleistungsdaten bietet neue Chancen für Verbraucher/innen und Unternehmen.

(JB) Ebenfalls am 28.06.2023 im Kontext der Vorschläge zum digitalen Euro legte die EU-Kommission ein Legislativpaket vor, um den Zahlungsverkehr und den Finanzsektor im weiteren Sinne in das digitale Zeitalter zu überführen.

Im Rahmen der Überarbeitung der Zahlungsdiensterichtlinie zu PSD3 (Payment Services Directive) geht es um folgende Maßnahmen:

  • Bekämpfung und Eindämmung von Zahlungsbetrug,
  • Verbesserung der Verbraucherrechte,
  • weitere Angleichung der Wettbewerbsbedingungen zwischen Banken und Nichtbanken,
  • Verbesserung der Funktionsweise des offenen Bankwesens,
  • Verbesserung der Verfügbarkeit von Bargeld in Geschäften und an Geldautomaten sowie
  • Stärkung der Harmonisierung und Durchsetzung.

Der Legislativvorschlag über einen Rahmen für den Zugang zu Finanzdaten enthält:

  • ein Anrecht, aber keine Verpflichtung für Kunden/innen, ihre Daten an Datennutzer/innen in einem sicheren maschinenlesbaren Format weiterzugeben;
  • die Verpflichtung der Inhaber/innen von Kundendaten, diese Daten den Datennutzern/innen zur Verfügung zu stellen;
  • eine vollständige Kontrolle der Kunden/innen darüber, wer und zu welchem Zweck auf ihre Daten zugreifen darf;
  • die Normung der Kundendaten und der erforderlichen technischen Schnittstellen in Systemen für den Finanzdaten-Austausch;
  • klare Haftungsregelungen bei Datenschutzverletzungen und Streitbeilegungsmechanismen sowie
  • zusätzliche Anreize für Dateninhaber/innen zur Einrichtung hochwertiger Schnittstellen für Datennutzer.

In der Praxis soll dieses Gesamtpaket zu innovativeren Finanzprodukten und -dienstleistungen führen sowie den Wettbewerb im Finanzsektor stimulieren. So sollen die Verbraucherinnen und Verbraucher beispielsweise von einer verbesserten persönlichen Finanzverwaltung und -beratung profitieren können. Bisher aufwendige Prozesse wie Vergleichsdienste oder der Wechsel zu einem neuen Produkt sollen reibungsloser und kostengünstiger, z. B. durch die automatisierte Bearbeitung von Hypothekarkredit-Anträgen abgewickelt werden können. Kleine und mittlere Unternehmen sollten auch Zugang zu einem breiteren Spektrum an Finanzdienstleistungen und -produkten erhalten, wie z. B. wettbewerbsfähigere Kredite, die sich aus der leichteren Zugänglichkeit ihrer Kreditwürdigkeitsdaten ergeben.

Rat der EU und Europäisches Parlament werden die Vorschläge nun beraten.

In seinem am 12.06.2023 veröffentlichten Sonderbericht zeigt der Europäische Rechnungshof verschiedene Kritikpunkte beim Schuldenmanagement der Europäischen Kommission im Rahmen des Programms NextGenerationEU (NGEU) auf.

(JB) Zwar stellte der Europäische Rechnungshof in seinem Sonderbericht positiv fest, dass die EU-Kommission schnell ein neues System zur Verwaltung der im Rahmen des Corona-Wiederaufbauplans NextGenerationEU aufgenommenen Schulden entwickelt habe. Durch dieses neue System habe die EU zügig Geld an den Kapitalmärkten aufnehmen können, um die erforderlichen Mittel rasch bereitzustellen. Mit dieser diversifizierten Finanzierungsstrategie sei sie jedoch von ihrem üblichen Eins-zu-eins-Finanzierungsmodell (der sogenannten Back-to-back-Finanzierung) abgewichen.

Bis Ende 2026 sollen durch die Ausgabe von EU-Anleihen NGEU-Mittel in Höhe von bis zu 807 Mrd. EUR (150–200 Mrd. EUR jährlich) an den Kapitalmärkten aufgenommen werden. Die Höhe des aufgenommenen Betrags wird letztlich davon abhängen, wie die EU-Länder die sogenannte Aufbau- und Resilienzfazilität umsetzen, auf die mit Abstand die meisten NGEU-Mittel entfallen.

Bis Ende Juni 2022 hatte die EU-Kommission 65 Anleiheemissionen in Höhe von insgesamt 195 Mrd. EUR durchgeführt. Die Prüfer stellten fest, dass die Fremdkapitalkosten im ersten Jahr der Ausgabe von NGEU-Anleihen der Marktstellung der EU-Kommission entsprachen. Die Entwicklung der Marktrenditen von NGEU-Anleihen sei mit der von Staatsanleihen vergleichbar gewesen, die von Mitgliedstaaten mit ähnlich hoher Bonitätseinstufung, wie etwa Frankreich und Österreich, ausgegeben wurden. Die EU-Kommission habe auch alle wesentlichen rechtlichen Vorgaben im Hinblick auf das Schuldenportfolio und das Risikomanagement eingehalten und zugleich für ein hohes Maß an Vorhersehbarkeit beim NGEU-Finanzierungsprogramm gesorgt. Dies habe das Vertrauen der Marktteilnehmer in die Schuldtitel der EU gefestigt.

Zwar sei die EU-Kommission hauptsächlich dafür verantwortlich, rechtzeitig Mittel in ausreichender Höhe zur Verfügung zu stellen. Ihre Verantwortlichkeit für andere Ziele im Zusammenhang mit dem Schuldenmanagement des Programms sei dagegen nicht eindeutig geregelt. Die EU-Kommission habe es versäumt, in ihrer Strategie zur Finanzierung von NGEU eindeutige Ziele für das Schuldenmanagement festzulegen. Daher stuften die Prüfer die Messung der Leistung und die Berichterstattung darüber als unzureichend ein. So berichte die EU-Kommission nicht ausreichend darüber, wie sie die Fremdkapitalkosten reduziere oder welcher Anteil der mit »grünen« Anleihen erzielten Erlöse im Einklang mit dem Umweltklassifizierungssystem der EU, der sogenannten Taxonomie, ausgegeben werde.

Die Prüfer fordern die EU-Kommission daher auf, klare Ziele für das Schuldenmanagement zu formulieren, über die Leistung in diesem Bereich Bericht zu erstatten und Preisentscheidungen für die Syndizierung von EU-Anleihen konsequent zu dokumentieren. Außerdem fordert der Rechnungshof eine entsprechende Anpassung der Personalstrategie sowie eine Stärkung der Rolle des Risikovorstands. Ferner sollte ein Middleoffice eingerichtet werden, um Entscheidungen beim Schuldenmanagement zu überwachen und die Leistung der Schuldenmanager im Frontoffice zu bewerten.

(JB) Am 07.06.2023 hat die Europäische Kommission ihren Entwurf für den EU-Haushalt 2024 in Höhe von 189,3 Mrd. EUR vorgelegt. Der Haushalt wird durch Zahlungen in Höhe von rund 113 Mrd. EUR für Finanzhilfen im Rahmen von NextGenerationEU ergänzt.

Zu diesem Zweck schlägt die EU-Kommission u. a. folgende Mittelzuweisungen für die verschiedenen Prioritäten (in Form von Verpflichtungen) vor:

  • 53,8 Mrd. EUR für die Gemeinsame Agrarpolitik
  • 47,9 Mrd. EUR für regionale Entwicklung und Kohäsion
  • 13,6 Mrd. EUR für Forschung und Innovation
  • 4,6 Mrd. EUR für europäische strategische Investitionen
  • 10,3 Mrd. EUR für Menschen, sozialen Zusammenhalt und Werte
  • 2,4 Mrd. EUR für Umwelt- und Klimapolitik
  • 2,2 Mrd. EUR für den Schutz der Grenzen
  • 1,7 Mrd. EUR für migrationsbezogene Ausgaben

Der Haushaltsentwurf für 2024 ist Teil des Ende 2020 angenommenen mehrjährigen Haushaltsplans 2021 – 2027 (MFR) und zielt darauf ab, dessen Prioritäten umzusetzen. Der Haushalt ist weiterhin darauf ausgerichtet, 30 Prozent des MFR und des Aufbauinstruments NextGenerationEU für die Bekämpfung des Klimawandels bereitzustellen.

Der Rat der EU und das Europäische Parlament werden nun bis September/Oktober 2023 ihre Position zum Entwurf der EU-Kommission festlegen.

Im Zuge der weiteren Vertiefung der Kapitalmarktunion hat die Europäische Kommission neue Vorschläge vorgelegt, um den Schutz von Kleinanlegern zu verbessern, Offenlegungspflichten zu stärken und eine bessere Qualität in der Beratung zu ermöglichen.

(JB) Am 24.05.2023 stellte die EU-Kommission ein Paket zu Investitionen von Kleinanlegern vor, in dessen Mittelpunkt die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher bei einschlägigen Investitionen stehen. Ziel ist es, Kleinanleger (d. h. Privatanleger) in die Lage zu versetzen, Anlageentscheidungen zu treffen, die ihren Bedürfnissen und Präferenzen entsprechen, und sicherzustellen, dass sie fair behandelt werden und angemessen geschützt sind. Ein weiteres Ziel besteht darin, die Teilnahme an den EU-Kapitalmärkten zu fördern. Die Förderung soll auch ein wesentliches Mittel dafür sein, um private Finanzmittel in die Wirtschaft zu lenken und den ökologischen und digitalen Wandel zu finanzieren.

Das Paket umfasst insbesondere folgende Aspekte:

  • Verbesserung der Art und Weise, wie Kleinanlegern Informationen über Anlageprodukte und -dienstleistungen bereitgestellt werden, indem die Offenlegungsvorschriften an das digitale Zeitalter und die wachsende Präferenz der Anleger für nachhaltige Investitionen angepasst werden;
  • mehr Transparenz und bessere Vergleichbarkeit der Kosten durch Standardformate und eine einheitliche Terminologie;
  • Bewältigung potenzieller Interessenkonflikte beim Vertrieb von Anlageprodukten, indem Anreize für reine Verkäufe (d. h. ohne Beratung) verboten werden, und Gewährleistung, dass die Finanzberatung mit den Interessen der Kleinanleger im Einklang steht. In den Bereichen, in denen Anreize zulässig sind, sollen strengere Schutzvorkehrungen eingeführt und die Transparenz erhöht werden;
  • Schutz vor irreführenden Marketingpraktiken, indem sichergestellt werden soll, dass Finanzintermediäre (d. h. Berater) in vollem Umfang für die Nutzung (und den Missbrauch) ihrer Marketing-Mitteilungen verantwortlich sind, auch wenn diese über soziale Medien oder über Prominente oder andere Dritte, die dafür eine Vergütung oder Anreize erhalten, verbreitet werden;
  • Wahrung hoher Standards hinsichtlich der beruflichen Qualifikation von Finanzberatern;
  • Stärkung der Verbraucherinnen und Verbraucher, indem die Mitgliedstaaten ermutigt werden, nationale Maßnahmen umzusetzen, um die Finanzkompetenz der Bürgerinnen und Bürger unabhängig von ihrem Alter und ihrem sozialen und Bildungsstand zu fördern;
  • Abbau des Verwaltungsaufwands und Verbesserung der Zugänglichkeit von Produkten und Dienstleistungen für erfahrene Kleinanleger, indem die Kriterien für die Anerkennung als professioneller Anleger verhältnismäßiger gestaltet werden;
  • Verbesserung der aufsichtlichen Zusammenarbeit.

Das Maßnahmenpaket hat einen weit gefassten Anwendungsbereich und berücksichtigt den gesamten Investitionsprozess auf Verbraucherseite. Es besteht aus einer Änderungsrichtlinie, mit der die bestehenden Vorschriften der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II), der Versicherungsvertriebsrichtlinie (IDD), der Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMD) und der Richtlinie über die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) überarbeitet werden, sowie aus einer Änderungsverordnung, mit der die Verordnung über Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) überarbeitet wird.

Die Mitgliedstaaten (Rat) und Europäisches Parlament werden nun die Änderungsvorschläge beraten.

»Frühjahrspaket« der Europäische Kommission beinhaltet umfassende politische Leitlinien für die Wirtschafts- und Fiskalpolitik der Mitgliedstaaten u. a. zur Stärkung von Reformen und Investitionen sowie der Wettbewerbsfähigkeit.

(JB) Am 24.05.2023 veröffentlichte die EU-Kommission ihr sog. Frühjahrspaket im Rahmen des Europäischen Semesters 2023.

In einem herausfordernden globalen Umfeld zeige sich die europäische Wirtschaft nach Ansicht der EU-Kommission weiterhin widerstandsfähig. Niedrigere Energiepreise, weniger Lieferengpässe und ein starker Arbeitsmarkt hätten zu einem moderaten Wachstum im ersten Quartal 2023 beigetragen. Gleichzeitig habe sich allerdings trotz weiter rückläufiger Inflation die Kerninflation verfestigt, was zu einer weiteren Verschärfung der Finanzierungsbedingungen geführt habe.

In den Länderberichten 2023 gibt die EU-Kommission einen Überblick über die spezifischen sozioökonomischen Herausforderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten, auch im Hinblick auf den grünen und digitalen Wandel sowie die Wettbewerbsfähigkeit. Ferner wird darin dargelegt, inwieweit die Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten diesen Herausforderungen Rechnung tragen.

Mit Blick auf das Auslaufen der allgemeinen Ausweichklausel Ende 2023 legt die EU-Kommission im Sinne von haushaltspolitischen Leitlinien erneut quantifizierte und differenzierte länderspezifische Empfehlungen für die Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten vor.

Für Deutschland wird u. a. empfohlen, dass 2023 und 2024 Maßnahmen ergriffen werden, um die Entlastungsmaßnahmen im Energiebereich bis Ende 2023 zurückzufahren und die dadurch erzielten Einsparungen zum Abbau des öffentlichen Defizits zu nutzen. Für den Fall, dass neuerliche Energiepreisanstiege Entlastungsmaßnahmen erforderlich machen, soll sichergestellt werden, dass diese Maßnahmen gezielt auf den Schutz schwächer aufgestellter Haushalte und Unternehmen abstellen, für die öffentlichen Haushalte tragbar sind und weiterhin Anreize zum Energiesparen enthalten.

Die national finanzierten öffentlichen Investitionen sollten aufrechterhalten werden, um insbesondere den ökologischen und digitalen Wandel zu fördern; öffentliche Investitionsinitiativen wie geplant umzusetzen und für die Zeit nach 2024 weiterhin eine auf schrittweise und nachhaltige Konsolidierung gerichtete mittelfristige Haushaltsstrategie zu verfolgen. Durch einen Steuermix, insbesondere durch größere steuerliche Anreize, sollte die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden erhöht und bessere Rahmenbedingungen geschaffen werden, um ein inklusiveres und nachhaltigeres Wachstum zu erreichen; die langfristige Tragfähigkeit des Rentensystems zu sichern.

Außerdem wird empfohlen, die Digitalisierung der Verwaltungsleistungen auf allen Ebenen zu beschleunigen, die digitalen Kompetenzen der Bevölkerung zu verbessern, Investitionshemmnisse zu beseitigen und Investitionen in digitale Kommunikationsnetze mit sehr hoher Kapazität anzuschieben. Eine Verringerung der Gesamtabhängigkeit von fossilen Brennstoffen müsse weiter vorangetrieben werden.

Im Bericht der EU-Kommission über die Einhaltung der Defizit- und Schuldenkriterien erfüllten Belgien, Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Estland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei das Defizitkriterium nicht.

Das Frühjahrspaket wird nun in der Euro-Gruppe, im Rat der EU und im Europäischen Parlament erörtert.

Mit breiter Mehrheit fordert das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 10.05.2023 eine Neuausrichtung der Finanzierung des EU-Haushalts durch neue Eigenmittel. Außerdem gehe es um eine Diversifizierung der Einnahmequellen und die Herstellung eines neuen Gleichgewichts bei den Einnahmen.

(JB) Auf seiner Plenartagung am 10.05.2023 nahm das EU-Parlament mit breiter Mehrheit (356 gegen 199 Stimmen bei 65 Enthaltungen) seine Entschließung über das Thema »Eigenmittel: ein Neubeginn für die Finanzen in der EU, ein Neubeginn für Europa« an.

Aus Sicht des EU-Parlaments würden die Haushaltsentscheidungen zu sehr in eine Abhängigkeit von den Mitgliedstaaten geraten, wenn die Beiträge weiterhin in hohem Maße auf dem Bruttonationaleinkommen (BNE) basierten. Vor allem mit Blick auf die enormen Herausforderungen, vor denen die EU stehe, müsse das Eigenmittelsystem der Union neu bewertet werden, um langfristig eine nachhaltige Finanzierung des EU-Haushalts sicherzustellen. Die Abgeordneten betonen zudem, dass die Einnahmenseite des Unionshaushalts strategisch genutzt werden sollte, um die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Union zu stärken, Innovationen sowie soziale, steuerliche und ökologische Gerechtigkeit zu fördern und eine allgemeine Verteilungsgerechtigkeit zwischen den Mitgliedstaaten und Wirtschaftszweigen durch steuerbasierte Eigenmittel der Unternehmen herzustellen.

Besonders besorgt zeigt sich das EU-Parlament darüber, dass selbst die durch die neuen Eigenmittel generierten Beträge nicht ausreichen werden, um alle Rückzahlungen und Fremdkapitalkosten von NextGenerationEU (schätzungsweise durchschnittlich mindestens 15 Mrd. EUR pro Jahr bis 2058) zu decken.

Im Einzelnen schlägt das EU-Parlament daher folgende Eigenmittelquellen vor:

  • Unternehmensbesteuerung (BEFIT – Business in Europe: Framework for Income Tax)
  • Fairer Grenzmechanismus der EU
  • Finanztransaktionssteuer (FTS)
  • Steuer auf Kryptowährungen
  • Digitalabgabe oder eine ähnliche Maßnahme
  • Auf Statistiken basierende Eigenmittel
  • Andere Einnahmequellen

Die Forderungen einiger Abgeordneter der sozialdemokratischen Fraktion, der Grünen und der Linken nach einer Übergewinnsteuer für große Unternehmen und einer Vermögenssteuer für Privatpersonen fanden keine Mehrheit.

Bereits Ende 2021 hatte die Europäische Kommission in einem ersten Korb verschiedene Vorschläge für neue Eigenmittel vorgelegt. Bis Ende 2023 soll ein zweiter Korb folgen.

Europäischer Rechnungshof fordert die Europäische Zentralbank auf, ihre Aufsicht zu verbessern und die ihr zur Verfügung stehenden Instrumente und Befugnisse noch effizienter zu nutzen.

(JB) Nach den Ergebnissen des Sonderberichts des Europäischen Rechnungshofs vom 12.05.2023 müsse die Europäische Zentralbank (EZB) ihre Aufsicht verstärken, um sicherzustellen, dass die Banken in der EU ihr Kreditrisiko angemessen steuern, insb. in Bezug auf Kreditnehmer, die ihre Kredite nicht zurückzahlen. Dieser Punkt sei besonders entscheidend, da ein schlechtes Kreditrisikomanagement der Banken deren Existenz und die des gesamten Finanzsystems gefährden könne. Auch seien Aufsichtsmaßnahmen nicht stark genug ausgeweitet worden, wenn es bei Banken anhaltende Probleme im Bereich Kreditrisikomanagement gab.

Den Prüfern zufolge waren die Bewertungen der Kreditrisiken und -kontrollen der Banken durch die EZB im Allgemeinen von guter Qualität. Die EZB nutze ihre Instrumente und Aufsichtsbefugnisse jedoch nicht effizient, um zu gewährleisten, dass die ermittelten Risiken vollständig durch zusätzliches Kapital gedeckt würden, oder um Banken anzuweisen, dieses Risiko besser zu steuern. Zwar wende die EZB seit 2021 bei der Bestimmung des Kapitalbetrags, den eine Bank über das aufsichtsrechtlich vorgeschriebene Minimum hinaus halten muss, einen neuen Ansatz an. Dieser garantiere jedoch nicht, dass verschiedene Risiken angemessen abgedeckt seien. Außerdem habe die EZB ihren neuen Ansatz nicht konsequent angewendet. Konkret habe die EZB Banken mit höheren Risiken keine proportional höheren Anforderungen auferlegt. Darüber hinaus stellten die Prüfer fest, dass die EZB es systematisch versäumt habe, die Aufsichtsmaßnahmen ausreichend auszuweiten, wenn das Kreditrisiko hoch sowie anhaltend war und die Kontrollschwächen fortbestanden.

Die Prüfer kritisierten auch den Mangel an Mitarbeitern – sowohl bei der EZB als auch bei den nationalen Aufsichtsbehörden –, die an der Bankenaufsicht mitwirken, wie auch die Länge des Aufsichtszyklus 2021, die dazu führen könnte, dass die Bewertungen nicht mehr aktuell sind. Dagegen lobten die Prüfer, dass die aus der Zeit vor April 2018 stammenden Altbestände an notleidenden Krediten seit 2015 zurückgegangen seien, was unter anderem auf die Maßnahmen der EZB zurückzuführen sei. Die EZB habe jedoch in Fällen, in denen Banken nicht über solide Verfahren und Daten zur Ermittlung und Bewertung notleidender Kredite verfügten, ihre Aufsichtsbefugnisse nicht systematisch genutzt.

Hintergrund:

Laut Sonderbericht unterliegen rund 110 Banken mit Systemrelevanz – sogenannte bedeutende Banken – in 21 EU-Ländern im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus, der 2014 als Reaktion auf die Finanzkrise von 2008 eingerichtet wurde, der Aufsicht der EZB. Jedes Jahr bewertet die EZB bei diesen Banken verschiedene Risiken: das Kreditrisiko sowie Risiken bezüglich der Unternehmensführung, des Geschäftsmodells und der Liquidität. Außerdem wird bewertet, inwieweit die Banken diese Risiken im Griff haben.

(JB) In seiner am 10.05.2023 vom Plenum des Europäischen Parlaments mit großer Mehrheit (434 Stimmen gegen 99 bei 89 Enthaltungen) angenommenen Entschließung zeigen sich die Abgeordneten »zutiefst« besorgt über die Auswirkungen der steigenden Anleihekosten des EU-Wiederaufbaufonds auf den EU-Haushalt 2024.

Ursprünglich waren im Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2021-2027 rund 12,9 Mrd. EUR zu Preisen von 2018 (15 Mrd. EUR zu laufenden Preisen) zur Deckung der Anleihekosten im Zusammenhang mit dem Aufbauinstrument NextGenerationEU (NGEU) vorgesehen. Dieser Betrag beruhte auf der Annahme, dass die Zinssätze für die Darlehensaufnahme schrittweise von 0,55 Prozent im Jahr 2021 auf 1,15 Prozent im Jahr 2027 steigen.

Die nunmehr seit einigen Monaten erheblich gestiegenen Zinsen und die dadurch erhöhten NGEU-Anleihekosten führen dazu, dass die Möglichkeit, aus dem EU-Haushalt die Prioritäten und Politik der Union angemessen zu finanzieren und auf neue Erfordernisse zu reagieren, stark eingeschränkt werden könnten. Daher müsse nach Ansicht der EU-Parlamentarier der laufende Mehrjährige Finanzrahmen neu verhandelt und entsprechend angepasst werden.

(JB) Am 16.05.2023 haben die Finanzministerinnen und -minister (Ecofin-Rat) aktualisierte Vorschriften über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers bei Kryptowerten beschlossen.

Nach den neuen Vorschriften sind Anbieter von Krypto-Dienstleistungen verpflichtet, bestimmte Angaben über Auftraggeber und Begünstigte der von ihnen durchgeführten Transfers von Kryptowerten zu erheben und zugänglich zu machen, unabhängig davon, wie viele Kryptowerte übertragen werden. So soll die Rückverfolgbarkeit von Kryptowertetransfers sichergestellt werden, damit mögliche verdächtige Transaktionen besser erkannt und unterbunden werden können.

Außerdem nahm der Ecofin-Rat einen Rechtsrahmen (MICA-Verordnung) für Kryptowerte, Emittenten von Kryptowerten und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen an. Damit wurde erstmals ein Rechtsrahmen auf EU-Ebene für diesen Sektor geschaffen.

Die MICA-Verordnung soll Anleger schützen, indem sie die Transparenz erhöht und einen umfassenden Rahmen für Emittenten und Dienstleister schafft, einschließlich der Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche. Die neuen Vorschriften erstrecken sich auf Emittenten von Utility-Token, wertereferenzierte Token und sog. Stablecoins. Sie gelten auch für Dienstleister wie Handelsplätze und Wallets, in denen Kryptowerte gehalten werden. Der Regelungsrahmen soll Anleger schützen und die Finanzstabilität wahren, gleichzeitig aber Innovationen ermöglichen und die Attraktivität der Kryptobranche fördern. Außerdem wird ein harmonisierter Regelungsrahmen für die EU eingeführt, der angesichts des globalen Charakters der Kryptomärkte eine Verbesserung gegenüber der aktuellen Situation, in der nur in einigen Mitgliedstaaten einzelstaatliche Rechtsvorschriften gelten, darstellt.

© Pixabay

Im Rahmen ihrer Vorschläge zur Reform der wirtschaftspolitischen Steuerung will die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten je nach Höhe der jeweiligen Schulden mehr Flexibilität einräumen. Gleichzeitig sollen Reformen und Investitionen gefördert und die Durchsetzung der neuen Regeln verschärft werden.

(JB) Am 26.04.2023 veröffentlichte die EU-Kommission ihre Legislativvorschläge zur Reform zur wirtschaftspolitischen Steuerung, sprich der Regeln des Stabilitäts- und Wachstumspakts.

Eckpfeiler der Kommissionsvorschläge sind nationale Pläne, in denen die Mitgliedstaaten ihre mittelfristig geplanten strukturellen finanzpolitischen Maßnahmen darlegen. Darin sollen die Haushaltsziele, Maßnahmen zum Schuldenabbau sowie vorrangige Reformen und Investitionen über einen Zeitraum von mindestens vier Jahren dargelegt werden. Diese Pläne werden dann von der EU-Kommission bewertet und vom Rat der EU auf der Grundlage gemeinsamer EU-Kriterien gebilligt. Indem den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Festlegung ihrer eigenen haushaltspolitischen Anpassungspfade sowie bei den Reform- und Investitionszusagen eingeräumt wird, soll die nationale Eigenverantwortung gestärkt werden. Jährliche Fortschrittsberichte sind Pflicht.

Um die Schuldentragfähigkeit zu gewährleisten, sollen gemeinsame Schutzvorkehrungen gelten. Zwar bleiben die Referenzwerte von 3 Prozent und 60 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) für Defizit und Schuldenstand unverändert, aber die verschuldeten Mitgliedstaaten müssen mindestens 0,5 Prozent des BIP pro Jahr ihrer Schulden abbauen, solange die Schwellenwerte überschritten werden. Darüber hinaus müssen Mitgliedstaaten, die von einem verlängerten Zeitraum für die Haushaltsanpassung profitieren, sicherstellen, dass die Konsolidierungsanstrengungen nicht auf spätere Jahre verschoben werden.

Außerdem gibt die EU-Kommission für jeden Mitgliedstaat mit einem öffentlichen Defizit von über 3 Prozent oder einem öffentlichen Schuldenstand von über 60 Prozent einen länderspezifischen »technischen Kurs« vor. Mit diesem Kurs soll sichergestellt werden, dass der Schuldenstand auf einen plausiblen Abbaupfad gebracht wird oder auf einem dem Vorsichtsgebot entsprechenden Niveau verharrt, und dass Defizit und Schulden mittelfristig unter die Schwellenwerte gebracht werden.

Allgemeine und länderspezifische Ausweichklauseln, gebilligt vom Rat der EU, sollen Abweichungen von den Ausgabenzielen im Falle eines schweren Konjunkturabschwungs in der EU oder im Euro-Währungsgebiet insgesamt oder im Falle außergewöhnlicher Umstände ermöglichen, die sich der Kontrolle des Mitgliedstaats entziehen und erhebliche Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen haben.

Wenngleich die Vorschläge den Mitgliedstaaten mehr Spielräume über die Gestaltung ihrer mittelfristigen Pläne einräumen, sollen auch striktere Regeln zur Durchsetzung eingeführt werden, um sicherzustellen, dass die Länder die Zusagen in ihren mittelfristigen strukturellen finanzpolitischen Plänen einhalten. Bei Mitgliedstaaten, deren Schuldenstand sehr hoch ist, führen Abweichungen vom vereinbarten Anpassungspfad standardmäßig zur Einleitung eines Defizitverfahrens. Werden die Reform- und Investitionsverpflichtungen, die eine Verlängerung des Zeitraums für die Haushaltsanpassung rechtfertigen, nicht eingehalten, kann dies zu einer Verkürzung des Anpassungszeitraums führen.

Während die einen mehr Flexibilität beim Schuldenabbau begrüßen, vermissen andere verbindliche und klare Regeln, dazwischen gibt es weitere unterschiedliche Interessenlagen.

Es bleibt also abzuwarten, ob eine Einigung im Rat der EU und dann auch mit dem Europäischen Parlament noch vor dem Ende der Legislaturperiode (April 2024) gelingt. Kann bis Ende 2023 keine Einigung erzielt werden, gelten die bestehenden Regelungen uneingeschränkt fort, da Ende 2023 auch die Anwendung der allgemeinen Ausweichklausel ausläuft.

Hintergrund
Der Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der EU umfasst den haushaltspolitischen Rahmen der Union (den Stabilitäts- und Wachstumspakt und die Anforderungen für die nationalen haushaltspolitischen Rahmen) sowie das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht, die im Rahmen des Europäischen Semesters für die wirtschaftspolitische Koordinierung umgesetzt werden, sowie den Rahmen für makroökonomische Finanzhilfeprogramme. Die EU-Kommission fasste die wesentlichen Erkenntnisse einer Online-Konsultation in einem im März 2022 veröffentlichten Bericht zusammen und legte im November 2022 Leitlinien für einen reformierten EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung vor. Im März 2023 nahm der Rat »Wirtschaft und Finanzen« (Ecofin-Rat) Schlussfolgerungen zu den Leitlinien der EU-Kommission an, die anschließend vom Europäischen Rat gebilligt wurden.

Europäische Kommission will die bestehenden Regelungen für mittelgroße und kleinere Banken in der Krise verstärken. Damit verbunden ist auch eine Anpassung der Vorschriften zur Einlagensicherung.

(JB) Am 18.04.2023 hat die EU-Kommission ein Paket von Vorschlägen zur Anpassung und Stärkung des bestehenden EU-Rahmens für das Krisenmanagement im Bankensektor und die Einlagenversicherung angenommen. Der Schwerpunkt liegt auf mittelgroßen und kleineren Banken.

Nach Ansicht der EU-Kommission sind die Finanzinstitute in der EU zwar gut kapitalisiert und hochliquide und werden streng beaufsichtigt. Dennoch habe die Erfahrung gezeigt, dass mittelgroße und kleinere Banken bei Ausfall häufig nicht abgewickelt werden. Vielmehr kommen andere Lösungen zur Anwendung, bei denen anstelle der eigenen Ressourcen oder privater, branchenfinanzierter Sicherheitsnetze (z. B. Einlagensicherungssysteme und Abwicklungsfonds) mitunter auch Steuergelder herangezogen werden.

Der jetzige Vorschlag soll die Behörden in die Lage versetzen, notleidende Banken unabhängig von ihrer Größe und ihrem Geschäftsmodell auf der Grundlage verschiedener Instrumente in einen geordneten Marktaustritt zu führen. Dadurch soll insbesondere der Einsatz branchenfinanzierter Sicherheitsnetze vereinfacht werden, um in Bankenkrisen die Einleger/innen beispielsweise durch Übertragung ihrer Konten von einer notleidenden Bank auf eine gesunde Bank besser abschirmen zu können. Mit dem Reformpaket werden u. a. folgende Ziele verfolgt:

Wahrung der Finanzstabilität und Schutz von Steuergeldern

  • Der Vorschlag soll den Einsatz von Einlagensicherungssystemen in Krisensituationen vereinfachen, um Einleger/innen (bei denen es sich um natürliche Personen, aber auch Unternehmen, öffentliche Einrichtungen usw. handeln kann) vor Verlusten zu schützen und eine Ansteckung anderer Banken sowie negative Auswirkungen auf die Gemeinschaft und die Wirtschaft zu vermeiden. Branchenfinanzierte Sicherheitsnetze (wie Abwicklungsfonds und Einlagensicherungssysteme) sollen in den Vordergrund rücken und somit für einen besseren Schutz der Steuerzahler/innen sorgen, die nicht mehr einspringen müssen, um die Finanzstabilität zu wahren. Einlagensicherungssysteme sollen erst dann zum Einsatz kommen, wenn die Banken ihre interne Verlustabsorptionsfähigkeit ausgeschöpft haben, und nur von Banken in Anspruch genommen werden können, für die bereits eine Abwicklung vorgesehen war.

Abschirmen der Realwirtschaft vor den Auswirkungen eines Bankenausfalls

  • Die Behörden sollen in die Lage versetzt werden, die verschiedenen Vorteile, die eine Abwicklung als eines der wichtigsten Instrumente des Krisenmanagements bietet, voll auszuschöpfen. Im Gegensatz zur Liquidation soll die Abwicklung für Kunden/innen weniger disruptiv sein, da sie z. B. durch Übertragung auf eine andere Bank weiter Zugang zu ihren Konten haben. Darüber hinaus bleiben die wichtigen Funktionen der Bank erhalten.

Verbesserung des Einlegerschutzes

  • Die in der Richtlinie über Einlagensicherungssysteme festgelegte Deckungssumme von 100.000 EUR pro Einleger/in und Bank bleibt in der EU für alle Einleger/innen, die unter das System fallen, bestehen. Allerdings sollen die Standards für den Einlegerschutz in der gesamten EU weiter harmonisiert weiter. Der neue Rahmen weitet den Einlegerschutz auf öffentliche Einrichtungen wie Krankenhäuser, Schulen oder Gemeinden sowie auf Kundengelder aus, die etwa von Investmentgesellschaften, Zahlungsinstituten oder E-Geld-Instituten in bestimmte Arten von Kundenfonds eingezahlt werden. Zusätzliche Maßnahmen sehen vor, dass auch höhere Summen garantiert werden, wenn der Kontostand infolge bestimmter Ereignisse wie einer Erbschaft oder der Auszahlung einer Versicherungsprämie die Schwelle von 100.000 EUR vorübergehend überschreitet.

Die Europäische Zentralbank und der Chef der Eurogruppe, Paschal Donohoe, begrüßten die Vorschläge als wichtigen Schritt zur Vollendung der Bankenunion. Die Eurogruppe und der Ecofin-Rat wollen am 28./29.04.2023 im Rahmen ihres informellen Treffens einen ersten Meinungsaustausch dazu führen.

Der Rat der EU und das Europäische Parlament werden auch in Kürze die Beratungen dazu aufnehmen.

(JB) Nach den am 21.04.2023 von Eurostat veröffentlichten Zahlen lag das öffentliche Defizit im Euroraum bei 3,6 Prozent (2021: 5,3 Prozent) und in der EU bei 3,4 Prozent (2021: 4,8 Prozent) des Bruttoinlandsprodukts (BIP). Der Schuldenstand der öffentlichen Hand lag bei 91,6 Prozent (2021: 95,5 Prozent) bzw. 84,0 Prozent (2021: 88,0 Prozent).

Zwanzig Mitgliedstaaten verzeichneten im Jahr 2022 ein Defizit. Die höchsten Defizite wurden in Italien (- 8,0 Prozent), Ungarn und Rumänien (jeweils - 6,2 Prozent) sowie Malta (- 5,8 Prozent) registriert. Deutschland lag bei - 2,6 Prozent. Die größten Überschüsse verzeichneten Dänemark (+ 3,3 Prozent), Zypern (+ 2,1 Prozent) und Irland (+ 1,6 Prozent). Die niedrigsten Verschuldungsquoten (öffentlicher Schuldenstand im Verhältnis zum BIP) hatten Estland (18,4 Prozent), Bulgarien (22,9 Prozent), Luxemburg (24,6 Prozent), Dänemark (30,1 Prozent) und Schweden (33,0 Prozent). Dreizehn Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland (66,3 Prozent), wiesen eine Verschuldungsquote von mehr als 60 Prozent des BIP auf. Die höchsten Verschuldungsquoten wurden von Griechenland (171,3 Prozent), Italien (144,4 Prozent), Portugal (113,9 Prozent), Spanien (113,2 Prozent), Frankreich (111,6 Prozent) und Belgien (105,1 Prozent) gemeldet.

Neben den wirtschaftlichen und fiskalischen Auswirkungen des russischen Angriffs auf die Ukraine standen die Schlussfolgerungen des Ecofin-Rates zur Reform der wirtschaftspolitischen Steuerung im Mittelpunkt der Beratungen. Am Ende war man sich einig, dass man sich noch nicht einig ist. Auch die Eurogruppe tauschte sich dazu aus.

(JB) Entgegen den Erwartungen gab es auf dem Ecofin-Rat (Rat für Wirtschaft und Finanzen) am 14.03.2023 doch längere Diskussionen über die Schlussfolgerungen des Rates zu den Vorschlägen der Europäischen Kommission zur Überprüfung der wirtschaftspolitischen Steuerung. Auf der Grundlage relativ allgemeiner Formulierungen konnten sich die Finanzministerinnen und Finanzminister zwar auf Leitlinien einigen, brachten aber insbesondere in Ziffer 9 der Schlussfolgerungen sehr deutlich die Forderung an die EU-Kommission zum Ausdruck, dass vor der Veröffentlichung ihrer Legislativvorschläge die sich annähernden Standpunkte der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden müssten, und die Arbeit mit den Mitgliedstaaten in den Bereichen, die weiterer Beratungen bedürfen, fortzusetzen sei. Die Veröffentlichung der Legislativvorschläge sollte ursprünglich kurz nach dem Europäischen Rat am 23./24.03.2023 erfolgen, dürfte sich jetzt aber noch etwas verzögern.

Der Ecofin-Rat tauschte sich zudem über den Stand der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität aus und äußerte sich in einer ersten Reaktion zu von der EU-Kommission in Form einer Mitteilung veröffentlichten Leitlinien zur Fiskalpolitik im Jahr 2024.

Einen Tag zuvor, am 13.03.2023, tauschte sich die Euro-Gruppe über die fiskalischen und makroökonomischen Entwicklungen sowie über die Leitlinien zur Fiskalpolitik im Jahr 2024 aus. In dem Beschluss dazu ist u. a. ausgeführt, dass die Euro-Gruppe die Mitteilung der EU-Kommission zur Kenntnis nimmt. Weiter heißt es, dass 2023 – 2024 eine umsichtige Fiskalpolitik darauf ausgerichtet sein sollte, eine mittelfristige Schuldentragfähigkeit sicherzustellen, gleichzeitig aber das potentielle Wachstum in einer nachhaltigen Weise anzuheben und die grüne sowie digitale Transformation und Widerstandsfähigkeitsziele durch Investitionen und Reformen anzugehen.

Die Euro-Gruppe führte außerdem einen Gedankenaustausch über den digitalen Euro, zu dem die EU-Kommission am 24.05.2023 einen Gesetzesvorschlag vorlegen will. Hierzu wurde betont, dass der digitale Euro eine hohe Priorität für die Währungsunion habe. In diesem Zusammenhang zu berücksichtigende Aspekte seien Verbrauchervorlieben, die Zurverfügungstellung eines öffentlichen Gutes in Form einer gesamteuropäischen Zahlungslösung sowie die Frage, wie die Unabhängigkeit der europäischen Währung und Wirtschaft bewahrt und gestärkt werden könne.

In Bezug auf die Schlussfolgerungen zur Überprüfung der wirtschaftspolitischen Steuerung billigte die Eurogruppe nach kurzer Diskussion die eurobezogenen Aspekte insbesondere mit Blick auf die Entwürfe der Haushaltspläne und die makroökonomischen Ungleichgewichte.

(JB) Obwohl es ein Regelwerk zur Vermeidung und Behandlung von Interessenkonflikten bei der Verwendung von EU-Geldern gibt, bestehen Lücken in Bezug auf die Förderung von Transparenz und die Erkennung von Risikosituationen. Zu diesem Ergebnis kommt der am 13.03.2023 veröffentlichte Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs, in dem es vor allem um die Frage geht, wie das Problem in den beiden größten Ausgabenbereichen der EU (Landwirtschaft und Kohäsion) angegangen wird.

Außerdem weisen die Prüfer darauf hin, dass es keine öffentlich zugänglichen Informationen über das Ausmaß von Interessenkonflikten im Bereich der geteilten Verwaltung der EU-Ausgaben gibt, ebenso wenig wie Indikatoren zur Häufigkeit. Auch würden nicht alle Unregelmäßigkeiten gemeldet, z. B. wenn es um weniger als 10.000 EUR gehe oder die Unregelmäßigkeiten auf nationaler Ebene aufgedeckt und berichtigt würden, noch bevor bei der EU-Kommission Mittel angefordert werden.

Nach den EU-Vorschriften müssen Personen, die (in der EU oder auf nationaler Ebene) an der Verwaltung von EU-Mitteln beteiligt sind, Interessenkonflikte vermeiden, die auf die politische Nähe oder nationale Zugehörigkeit, wirtschaftliche Interessen oder andere direkte oder indirekte persönliche Interessen zurückgehen. Wird ein Interessenkonflikt vermutet oder festgestellt, muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass die betreffende Person jede Tätigkeit in dem entsprechenden Zusammenhang einstellt.

Nach Auffassung der Europäischen Kommission sollte die Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten im Jahr 2024 die mittelfristige Schuldentragfähigkeit sicherstellen und ein nachhaltiges und inklusives Wachstum in allen Mitgliedstaaten fördern.

(JB) Am 08.03.2023 veröffentlichte die EU-Kommission ihre Leitlinien für die Durchführung und Koordinierung der Haushaltspolitik in den Mitgliedstaaten für das Jahr 2024, die gegebenenfalls im Rahmen des Frühjahrspakets des Europäischen Semesters im Mai 2023 aktualisiert werden.

Die allgemeine Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts, die bei einem schweren Wirtschaftsabschwung eine vorübergehende Abweichung von den normalerweise geltenden Haushaltsanforderungen ermöglicht, soll Ende 2023 außer Kraft gesetzt werden.

Mit Blick auf die Überprüfung der wirtschaftspolitischen Steuerung, die aktuell diskutiert wird, will die EU-Kommission für 2024 länderspezifische haushaltspolitische Empfehlungen vorschlagen, die

  • mit den in den Stabilitäts- und Konvergenzprogrammen gesteckten Zielen der Mitgliedstaaten im Einklang stehen, vorausgesetzt, diese Ziele sind damit vereinbar, dass die öffentliche Schuldenquote auf einen Abwärtspfad gebracht oder auf einem »vorsichtigen« Niveau gehalten wird und das Haushaltsdefizit mittelfristig unter dem Referenzwert von 3 Prozent des Bruttoinlandsproduktes bleibt,
  • bereits in Abhängigkeit von den Schuldenherausforderungen der Mitgliedstaaten quantifiziert und differenziert sind und
  • auf Basis der Nettoprimärausgaben so formuliert sind, wie es die EU-Kommission in den Reformleitlinien vorgeschlagen hat.

Darüber hinaus sollten alle Mitgliedstaaten die national finanzierten Investitionen weiterhin aufrechterhalten und sicherstellen, dass Mittel aus der Aufbau- und Resilienzfazilität und anderen EU-Fonds, insbesondere für den ökologischen und digitalen Wandel sowie die Resilienz, tatsächlich abgerufen werden.

Da der Wirtschafts- und Haushaltsausblick aktuell noch mit hoher Unsicherheit behaftet ist, will die EU-Kommission dem Rat der EU vorschlagen, erst im Frühjahr 2024 wieder auf Basis der Ist-Daten für 2023 und gemäß den geltenden Rechtsvorschriften gegebenenfalls defizitbedingte Verfahren zu eröffnen.

Die Legislativvorschläge über die Reform des Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung sollen nach den bevorstehenden Tagungen des Rates »Wirtschaft und Finanzen« (14.03.2023) und des Europäischen Rates (23./24.03.2023) noch bis Ende März 2023 vorgelegt werden.

(JB) Bei der Gestaltung der EU-Finanzlandschaft wurde jahrzehntelang unsystematisch vorgegangen, sodass ein viel zu komplexes Flickwerk von Finanzierungsinstrumenten entstanden ist, über die gegenüber der Öffentlichkeit nicht vollständig Rechenschaft abgelegt wird. Zu diesem Schluss gelangen die Prüfer/innen des Europäischen Rechnungshofs in ihrem Sonderbericht vom 01.03.2023. Im Mittelpunkt der Finanzierungen stehe zwar nach wie vor der EU-Haushalt. Jedoch habe sich die Zahl neuer Instrumente außerhalb des EU-Haushalts in den vergangenen 15 Jahren vervielfacht.

Die Prüfer/innen weisen darüber hinaus darauf hin, dass die Flexibilitätsregelungen des EU-Haushalts 2021-2027 ausgeweitet worden seien, um unvorhergesehenen Finanzbedarf innerhalb des EU-Haushalts besser decken zu können. Auch seien Fortschritte bei der Zusammenlegung und Einbeziehung mehrerer Instrumente in den EU-Haushalt erzielt worden. Allerdings seien in Reaktion auf die Corona-Krise mit SURE und NextGenerationEU weitere Instrumente eingerichtet worden. Zudem werde das Vereinfachungspotenzial noch nicht voll ausgeschöpft.

Die Prüfer/innen raten der Europäischen Kommission daher, die Einbeziehung des sogenannten Modernisierungsfonds in den EU-Haushalt vorzuschlagen sowie die bestehenden Finanzhilfeinstrumente stärker zu konsolidieren.

(JB) Am 27.01.2023 erhielten Belgien, Estland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Polen, Portugal, Rumänien und Slowenien ein Aufforderungsschreiben von der Europäischen Kommission, weil diese Mitgliedstaaten keine Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 (»DAC7«) über eine Änderung der Richtlinie über die Verwaltungszusammenarbeit zwischen Steuerbehörden mitgeteilt haben.

Im Rahmen von DAC7 müssen digitale Plattformen wie Websites und mobile Apps, die es Steuerpflichtigen ermöglichen, Waren zu verkaufen, online und offline persönliche Dienstleistungen anzubieten oder Immobilien und Verkehrsmittel zu vermieten, diese Steuerpflichtigen und ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten melden. Die Richtlinie war bis zum 31.12.2022 umzusetzen.

(JB) Die EU-Kommission hat am 24.01.2023 im Rahmen ihrer ersten Transaktion 5 Mrd. EUR in Form einer Folgeemission ihrer 30-jährigen Anleihe mit Fälligkeit 04.03.2053 mobilisiert. Bei der Transaktion handelte es sich um die erste Syndizierung im Rahmen des einheitlichen Finanzierungskonzepts der EU, das die EU-Kommission im Januar 2023 als ihre Hauptfinanzierungsmethode eingeführt hat. Auf dieser Grundlage gibt die EU-Kommission – im Namen der EU – EU-Bonds mit einheitlicher Wertpapierbezeichnung aus, anstatt Anleihen mit verschiedenen Bezeichnungen für einzelne Programme zu begeben. Die Transaktion war mehr als zehnmal überzeichnet, und die Gebote überstiegen 51 Mrd. EUR.

Mit den Mitteln, die durch diese Transaktion aufgenommen werden, sollen die beiden wichtigsten derzeit über die Begebung von Anleihen finanzierten Programme unterstützt werden, nämlich das Aufbauprogramm NextGenerationEU und das Programm Makrofinanzhilfe+ (MFA+) für die Ukraine. Von dem Finanzierungsziel von 80 Mrd. EUR werden etwa 70 Mrd. EUR für NextGenerationEU und rund 10 Mrd. EUR für die Ukraine bereitgestellt.

© Europäische Union/Philippe Samyn and Partners architects and engineers – l ead and design Partner Studio Valle Progettazioni architects Buro Happold engineers/Colour compositions by Georges Meurant

Neben den finanziellen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Aggression Russlands gegen die Ukraine beinhaltete die Tagesordnung der Euro-Gruppe und des Rates für Wirtschaft und Finanzen vor allem Schlussfolgerungen und Empfehlungen zum Europäischen Semester 2023.

(JB) Die Euro-Gruppe würdigte bei ihrem Treffen am 16.01.2023 den Beitritt Kroatiens zum Euro-Währungsgebiet und begrüßte den kroatischen Finanzminister, Marko Primorac, als 20. Mitglied in der Gruppe. Die Ministerinnen und Minister zogen dann Bilanz der Fortschritte des Projekts zum digitalen Euro und erörterten das weitere Vorgehen. In der dazu verabschiedeten Erklärung der Euro-Gruppe wurden die verschiedenen Aspekte zu den bislang erörterten politischen Themen zusammengefasst und die weitere Arbeit der Euro-Gruppe an diesem Projekt skizziert. Ziel ist es, die politische Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank (EZB) und der Europäischen Kommission fortzusetzen. Der Legislativvorschlag der EU-Kommission zum digitalen Euro wird für den 24.05.2023 erwartet.

Die Euro-Gruppe führte auch einen Gedankenaustausch über die Aspekte der Überprüfung der wirtschaftspolitischen Steuerung, die das Euro-Währungsgebiet betreffen. Dabei ging es insbesondere um die Übersichten über die Haushaltsplanung, den finanzpolitischen Kurs und die makroökonomische Stabilisierung in der Eurozone sowie die Überwachung nach Abschluss des Anpassungsprogramms und die Anwendung des Verfahrens bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht in den Euro-Ländern. Außerdem erörterten die Ministerinnen und Minister den Entwurf von Empfehlungen zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets für 2023.

Am 17.01.2023 trafen die Ministerinnen und Minister im Ecofin-Rat zusammen, wo zunächst die schwedische EU-Ratspräsidentschaft ihr Programm für die kommenden sechs Monate mit dem Fokus auf die Finanzthemen vorstellte. Es folgte eine Aussprache zu den wirtschaftlichen und finanziellen Folgen der Aggression Russlands gegen die Ukraine. Der Ecofin-Rat begrüßte die Auszahlung der ersten Tranche von 3 Mrd. EUR aus der Makrofinanzhilfe+ für die Ukraine, die sich für 2023 auf insgesamt 18 Mrd. EUR beläuft.

Nach der Billigung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Änderung des Aufbau- und Resilienzplans Luxemburgs nahm der Ecofin-Rat im Rahmen des Europäischen Semesters 2023 die Schlussfolgerungen zum Jahresbericht 2023 über nachhaltiges Wachstum, die Schlussfolgerungen zum Warnmechanismusbericht 2023 sowie die Empfehlung zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets 2023 an. Letztere wird dem Europäischen Rat auf seiner Tagung am 23./24.03.2023 zur Billigung vorgelegt.

Die Europäische Kommission will die Digitalisierung als Chance nutzen, um mit einer Reihe von Maßnahmen das EU-Mehrwertsteuersystem zu modernisieren sowie effizienter und widerstandsfähiger gegen Betrug zu machen.

(JB) Am 08.12.2022 hat die EU-Kommission in einer Mitteilung zur Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter auch ein Paket von Maßnahmen vorgeschlagen, mit denen das Mehrwertsteuersystem der EU modernisiert werden soll, damit das System für Unternehmen besser funktioniert und widerstandsfähiger gegen Betrug wird. Zudem sollen durch die Entwicklung der Plattformwirtschaft bedingte Herausforderungen im Mehrwertsteuerbereich angegangen werden.

Aus den aktuellen Zahlen zur Mehrwertsteuerlücke geht hervor, dass den Mitgliedstaaten im Jahr 2020 Mehrwertsteuereinnahmen in Höhe von 93 Mrd. EUR entgangen sind. Ein Viertel davon ist Schätzungen zufolge direkt auf Mehrwertsteuerbetrug im Zusammenhang mit Handel innerhalb der EU zurückzuführen.

Mit einem neuen System soll die digitale Meldung in Echtzeit für Mehrwertsteuerzwecke auf der Grundlage der elektronischen Rechnungsstellung für Unternehmen, die grenzüberschreitend in der EU tätig sind, eingeführt werden. Dadurch sollen die Mitgliedstaaten notwendige Informationen zur besseren Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug, insbesondere Karussellbetrug, erhalten. Neben der Annäherung der bestehenden nationalen Systeme in der gesamten EU soll zudem der Weg für die Mitgliedstaaten geebnet werden, die künftig auf nationaler Ebene digitale Meldesysteme für den inländischen Handel einrichten möchten.

Gemäß den neuen Vorschriften sollen in diesen Bereichen tätige Plattformbetreiber künftig dafür zuständig sein, die Mehrwertsteuer zu erheben und an die Steuerbehörden abzuführen, wenn Diensteanbieter dies nicht tun, beispielsweise, weil es sich bei ihnen um kleine Unternehmen oder einzelne Anbieter handelt. Dies soll zusammen mit weiteren Klarstellungen für einen in allen Mitgliedstaaten einheitlichen Ansatz sorgen und zur stärkeren Angleichung der Wettbewerbsbedingungen für Online-Dienste und herkömmliche Dienste in den Bereichen Kurzzeitvermietung von Unterkünften und Personenbeförderung beitragen.

Der Vorschlag stützt sich auf das bereits bestehende Modell der »einzigen Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer« für im Online-Verkauf tätige Unternehmen. Ziel ist, dass sich Unternehmen mit Kundinnen und Kunden in anderen Mitgliedstaaten für die gesamte EU nur einmal für Mehrwertsteuerzwecke registrieren müssen. Zudem könnten sie ihre Mehrwertsteuerpflichten über ein einziges Online-Portal in nur einer Sprache erfüllen. Eine weitere Maßnahme zur Verbesserung der Mehrwertsteuererhebung die verpflichtende Nutzung der einzigen Anlaufstelle für die Einfuhr durch bestimmte Plattformen, um Verkäufe an Kundinnen und Kunden in der EU zu erleichtern.

Nächste Schritte:
Die Legislativvorschläge werden dem Rat der EU zur Zustimmung und dem Europäischen Parlament sowie dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss zur Konsultation übermittelt.

(JB) Am 08.12.2022 hat die Europäische Kommission neue Steuertransparenzvorschriften für alle Dienstleister vorgeschlagen, die im Auftrag von in der EU ansässigen Kunden Transaktionen mit Kryptowerten abwickeln.

Der neue Vorschlag (DAC 8) soll die Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA) sowie die Vorschriften zur Geldwäschebekämpfung ergänzen. Insbesondere geht es darum, die Fähigkeit der Mitgliedstaaten zu verbessern, Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung aufzudecken und zu bekämpfen, indem alle Anbieter von Krypto-Dienstleistungen – unabhängig von ihrer Größe oder ihrem Standort – dazu verpflichtet werden, Transaktionen von in der EU ansässigen Kundinnen und Kunden zu melden. Die vorgeschlagene Richtlinie zielt auch darauf ab, ein gemeinsames Mindeststrafmaß für schwerwiegende Versäumnisse festzulegen. Darüber hinaus schlägt die EU-Kommission vor, die Meldepflichten von Finanzinstituten auf E-Geld und digitale Währungen auszuweiten und den Anwendungsbereich des automatischen Informationsaustauschs auf grenzüberschreitende Vorbescheide zu erweitern, die von vermögenden Privatpersonen in Anspruch genommen werden.

Die neuen Meldepflichten in Bezug auf Kryptowerte, E-Geld und digitale Währungen sollen am 01.01.2026 in Kraft treten.

(JB) Die Mitgliedstaaten haben am 12.12.2022 eine grundsätzliche Einigung über die Umsetzung der Mindeststeuerkomponente (sog. zweite Säule) der internationalen Steuerreform der OECD auf europäischer Ebene erzielt, um den Wettlauf nach unten bei den Körperschaftsteuersätzen einzudämmen. Für die Gewinne großer multinationaler und inländischer Gruppen oder Unternehmen mit einem Jahresumsatz von insgesamt mindestens 750 Mio. EUR gilt künftig ein Steuersatz von mindestens 15 Prozent. Die Richtlinie muss bis Ende 2023 in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

Hintergrund:

Am 08.10.2021 hatten sich fast 140 Länder des inklusiven Rahmens der OECD/G20 gegen Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) auf eine Reform der internationalen Unternehmensbesteuerung verständigt. Die zweite Säule dieser Reform betrifft Vorschriften, mit denen die Möglichkeiten für Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung verringert werden, um sicherzustellen, dass die größten multinationalen Unternehmensgruppen einen Mindestsatz an Körperschaftsteuer zahlen.

Die erste Säule umfasst das neue System der Zuweisung von Besteuerungsrechten bezüglich der größten multinationalen Unternehmen an die Steuerhoheitsgebiete, in denen die Gewinne erwirtschaftet werden. Die Verhandlungen darüber laufen noch.

Am 14.11.2023 kurz vor Mitternacht konnten sich das Europäische Parlament und der Rat der EU nach zähem Ringen auf den EU-Haushalt für das Jahr 2023 verständigen. Auf Druck des EU-Parlaments sollen insbesondere rund eine Milliarde Euro mehr zur Bewältigung der Folgen des Krieges in der Ukraine, der Corona-Pandemie und Energiekrise bereitgestellt werden.

(JB) Im Grunde genommen war es wie jedes Jahr. Erst kurz vor Fristablauf einigten sich die Verhandlungsführer von Rat und EU-Parlament auf das EU-Budget 2023. Mit einem Gesamtvolumen in Höhe von 186,6 Mrd. EUR an Verpflichtungsermächtigungen und 168,7 Mrd. EUR Zahlungsermächtigungen liegt die nun erzielte Einigung rund eine Milliarde über dem Vorschlag der Europäischen Kommission (185,6 Mrd. EUR). Am 22./23.11.2022 wurde der EU-Haushalt 2023 formell von Rat und EU-Parlament beschlossen.

Im Einzelnen wurde unter anderem Folgendes vereinbart:

  • 14,7 Mrd. EUR für das Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt (NDICI) mit Schwerpunkt Ukraine und Moldau, Migration in der südlichen Nachbarschaft sowie für humanitäre Hilfe;
  • 1,5 Mrd. EUR für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und 956,8 Mio. EUR für den Fonds für integriertes Grenzmanagement, einschließlich der Unterstützung von Mitgliedstaaten, die Flüchtlinge aus der Ukraine aufnehmen;
  • 3 Mrd. EUR für »Connecting Europe« zugunsten der Verkehrsinfrastruktur im Bereich grenzüberschreitender Verbindungen; insb. um eine Verstärkung der Solidaritätskorridore zwischen der EU und der Ukraine sowie den Bereich Energie;
  • 3,7 Mrd. EUR für Erasmus+, mit denen in junge Menschen investiert werden soll, darunter aus der Ukraine fliehende Schüler/innen und Studierende, sowie 332,8 Mio. EUR für das Programm Kreatives Europa;
  • 12,4 Mrd. EUR für Horizont Europa;
  • 62,9 Mrd. EUR für Investitionen in den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt (Kohäsionspolitik);
  • 53,6 Mrd. EUR für die Gemeinsame Agrarpolitik und 1,1 Mrd. EUR für den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds;
  • 1,5 Mrd. EUR im Rahmen des Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) sowie 755,5 Mio. EUR im Rahmen des LIFE-Programms zur Unterstützung von Umwelt- und Klimamaßnahmen;

Hintergrund
Die EU-Kommission hatte in ihrem ursprünglichen Haushaltsentwurf für 2023 Verpflichtungen von insgesamt 185,59 Mrd. EUR und Zahlungen von insgesamt 166,27 Mrd. EUR veranschlagt. Der Rat verständigte sich in seinem im Juli angenommenen Standpunkt auf Verpflichtungen von insgesamt 183,95 Mrd. EUR und Zahlungen von insgesamt 165,74 Mrd. EUR. Das EU-Parlament forderte in seinen im Oktober angenommenen Abänderungen Verpflichtungen von insgesamt 187,29 Mrd. EUR und Zahlungen von insgesamt 167,61 Mrd. EUR.

Vor dem Hintergrund steigender Schuldenstände, hoher Energiepreise, hoher Inflationsraten und von Versorgungsengpässen legt die EU-Kommission mittels des Europäischen Semesters die Prioritäten und Politikleitlinien für das kommende Jahr fest.

(JB) Am 22.11.2022 hat die EU-Kommission ihr Herbstpaket zur Einleitung des Europäischen Semesters 2023 vorgelegt. Die EU-Wirtschaft ist nach Aussagen der EU-Kommission nach einer starken ersten Jahreshälfte in eine schwierige Phase eingetreten, und die Folgen der russischen Invasion der Ukraine stellen die EU vor vielfältige und komplexe Herausforderungen.

Gemäß den haushaltspolitischen Empfehlungen für 2023 wurde den hochverschuldeten Mitgliedstaaten empfohlen, eine umsichtige Finanzpolitik zu verfolgen, indem sie insbesondere das Wachstum der national finanzierten laufenden Primärausgaben unter dem mittelfristigen Potenzialwachstum halten. Gemäß den Empfehlungen für das Euro-Währungsgebiet werden die Mitgliedstaaten aufgefordert,

  • die Koordinierung der Haushaltspolitik fortzusetzen, um die rechtzeitige Rückführung der Inflation auf das mittelfristige Ziel der Europäischen Zentralbank von 2 Prozent zu unterstützen,
  • ein hohes Maß an öffentlichen Investitionen aufrechtzuerhalten,
  • sicherzustellen, dass die Unterstützung für Haushalte und Unternehmen, die aufgrund der Energiekrise finanziell unter Druck geraten sind, kosteneffizient, befristet und auf schutzbedürftige Adressaten, insb. kleine und mittlere Unternehmen, ausgerichtet ist,
  • Lohnentwicklungen zu fördern, die die Kaufkraft der Lohnempfänger schützen und gleichzeitig Zweitrundeneffekte auf die Inflation begrenzen, soziale Unterstützung bedarfsgerecht weiterentwickeln und anpassen,
  • die aktive Arbeitsmarktpolitik weiter zu verbessern und den Fachkräftemangel zu beheben,
  • die Sozialpartner in die Politikgestaltung wirksam einzubeziehen und den sozialen Dialog zu stärken,
  • die Rahmenbedingungen für Unternehmen weiter zu verbessern und makrofinanzielle Stabilität zu wahren.

Der diesjährige Warnmechanismus-Bericht kommt zu dem Schluss, dass eingehende Überprüfungen für 17 Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland gerechtfertigt sind.

Im Vorschlag für den Gemeinsamen Beschäftigungsbericht wird ausgeführt, dass sich der EU-Arbeitsmarkt seit dem dritten Quartal 2021 vollständig von der COVID-19-Pandemie erholt hat und sich robust entwickelt. Das Beschäftigungsniveau vor der Pandemie wurde inzwischen übertroffen. Trotz des starken Wachstums müssten u. a. die Anstrengungen intensiviert werden, um das Risiko eines hohen Arbeitskräfte- und Fachkräftemangels zu mindern und den Arbeitsplatzwechsel auf den sich wandelnden Arbeitsmärkten zu unterstützen – insbesondere vor dem Hintergrund des ökologischen und des digitalen Wandels.

Euro-Gruppe und der Rat sind nun aufgefordert, die vorgelegten Dokumente zu erörtern und die dort enthaltenen Vorgaben zu billigen.

Rat für Allgemeine Angelegenheiten hebt die Rolle der europäischen Kohäsionspolitik zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der EU hervor und stellt erste Überlegungen zur Zukunft der Kohäsionspolitik nach 2027 an.

(JB) Am 22.11.2022 billigte der Rat für Allgemeine Angelegenheiten (Kohäsionsrat) seine Schlussfolgerungen zur Bestandsaufnahme der Umsetzung und zum weiteren Vorgehen in der EU-Kohäsionspolitik. Nach den Schlussfolgerungen vom 02.06.2022 äußert sich der Rat bereits ein zweites Mal zur EU-Kohäsionspolitik mit ersten, wenn auch sehr allgemeinen Ausführungen für die Zeit nach 2027.

So hebt der Rat hervor, dass die Kohäsionspolitik agil, modern und langfristig ist und eine wichtige Hebelwirkung hat. Er verweist auf die positiven Auswirkungen der geteilten Mittelverwaltung, die zu einem angemessenen Engagement auf regionaler und lokaler Ebene und der Verknüpfung der Bottom-up-Programmplanung mit neuen globalen Entwicklungen beiträgt.

In Bezug auf den Programmplanungszeitraum 2014-2020 wird in den Schlussfolgerungen betont, dass der wirksame Abschluss der Programme in den Mittelpunkt gerückt werden muss, und die Kohäsionspolitik dazu beigetragen hat, die Auswirkungen der jüngsten Krisen abzumildern. Der Rat vertritt außerdem die Ansicht, dass Anpassungen der Kohäsionspolitik an neue Entwicklungen möglich sein sollten, ohne ihre strukturellen und langfristigen Ziele zu gefährden, stellt aber gleichzeitig fest, dass Kohäsionspolitik kein Kriseninstrument ist.

Mit Blick auf den territorialen Aspekt unterstreicht der Rat, wie wichtig es ist, den Besonderheiten der Regionen Rechnung zu tragen und den Regionen, die unter verschiedenen strukturellen oder dauerhaften Ungleichgewichten leiden, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission werden aufgefordert, eine zeitnahe Umsetzung des Fonds für einen gerechten Übergang sicherzustellen.

Im Ausblick auf die künftige Ausgestaltung der Kohäsionspolitik nach 2027 betont der Rat, dass die wirtschaftliche, soziale und territoriale Kohäsion in den kommenden Jahren weiter gestärkt werden muss. Ferner unterstreicht er, dass die Kohäsionspolitik im Dienste aller Regionen steht. Die EU-Kommission soll daher unter anderem, die Bemühungen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Vorschriften in allen EU-Programmen fortsetzen und die bestehenden politischen Instrumente der EU vor der Einführung neuer Instrumente bewerten, um Überschneidungen zu vermeiden. Ferner unterstreicht der Rat, wie wichtig es ist, das Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der EU und ihrer Regionen im nächsten Programmplanungszeitraum in den Mittelpunkt zu rücken und auf die Besonderheiten der Regionen einzugehen, insbesondere der Regionen in einer Entwicklungsfalle und der Regionen, die verschiedenen demografischen Herausforderungen gegenüberstehen.

Die Europäische Kommission legte am 09.11.2022 ihre Überlegungen zur Reform des wirtschaftlichen Steuerungsrahmens der EU vor. Die neuen Regeln beinhalten einerseits mehr Flexibilität beim Schuldenabbau, andererseits aber strengere Maßnahmen, wenn die Verpflichtungen nicht umgesetzt werden.

(JB) Am 09.11.2022 veröffentlichte die EU-Kommission die Mitteilung zur Reform des wirtschaftlichen Steuerungsrahmens der EU.

Eckpfeiler des neuen Rahmens sind nationale mittelfristige Finanz- und Strukturpläne. Als Teil dieses gemeinsamen Rahmens würde die EU-Kommission einen finanzwirtschaftlichen Referenzanpassungspfad präsentieren, der sich auf vier Jahre bezieht und sicherstellen soll, dass die Schulden von Mitgliedstaaten mit erheblichen oder mittleren Schulden abgebaut werden und das Defizit glaubwürdig unter dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von drei Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) bleibt.

Im nächsten Schritt würden die betroffenen Mitgliedstaaten Pläne vorlegen, in denen sie ihren mittelfristigen finanzpolitischen Kurs sowie ihre Prioritäten in Bezug auf Reformen und öffentliche Investitionen darlegen. Die Mitgliedstaaten sollen den finanzpolitischen Anpassungspfad um bis zu drei Jahre verlängern können, wenn dieser durch eine Reihe von Reform- und Investitionsverpflichtungen untermauert wird. In einem dritten Schritt würde die EU-Kommission die Pläne bewerten und im Falle einer positiven Bewertung der Rat der EU diese billigen. Im weiteren Verlauf müssen die Mitgliedstaaten jährliche Fortschrittsberichte über die Umsetzung vorlegen.

Durch diese Reform soll den Mitgliedstaaten mehr Spielraum für die Gestaltung ihrer Haushaltspläne eingeräumt werden. Im Gegenzug für diese Flexibilität sollen die neuen Regeln strenger umgesetzt werden. Werden die Reform- und Investitionsverpflichtungen nicht umgesetzt, könnte dies zu einem restriktiveren Anpassungspfad und für die Mitgliedstaaten des Euroraums zur Verhängung von finanziellen Sanktionen führen. In besonderen Fällen könnten sogar EU-Gelder z. B. aus den Strukturfonds oder dem Wiederaufbaufonds gestrichen werden, wenn die Mitgliedstaaten keine wirksamen Maßnahmen ergreifen, um ihr übermäßiges Defizit zu senken.

Aktuell sind die Regeln des Stabilitäts- und Wachstumspakts bis Ende 2023 aufgrund der Covid-19-Pandemie und der Auswirkungen des Krieges in der Ukraine ausgesetzt.

Nächste Schritte:
Die Reformvorschläge sind zunächst als Diskussionsgrundlage zu betrachten. Die EU-Kommission will jedoch die Vorlage von Legislativvorschlägen auf der Grundlage dieser Mitteilung und im Lichte der anschließenden Diskussionen in Erwägung ziehen und im ersten Quartal 2023 erneut Leitlinien für die Haushaltspolitik für den kommenden Zeitraum vorlegen.

Eine erste Erörterung der Mitteilung im Ecofin-Rat ist für den 06.12.2022 vorgesehen.

Die Bundesregierung hatte zu dieser Reformdiskussion zu den EU-Fiskalregeln im August 2022 einige Prinzipien aufgestellt.

(JB) Am 19.10.2022 verabschiedete das EU-Parlament seinen Standpunkt zum EU-Haushalt 2023 mit einem Gesamtvolumen an Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 187,3 Mrd. EUR. Der Vorschlag der Europäischen Kommission lag bei 185,6 Mrd. EUR und der Rat der EU setzte die Gesamthöhe bei 183,9 Mrd. EUR fest. Bei den Zahlungsermächtigungen für 2023 liegen die drei Institutionen nicht ganz so weit auseinander: EU-Kommission (166,3 Mrd. EUR), Rat (165,7 Mrd. EUR) und EU-Parlament (167,6 Mrd. EUR).

Die Abgeordneten machten dennoch fast alle vom Rat vorgenommenen Kürzungen rückgängig. Zudem erhöhten die Abgeordneten die Finanzmittel u. a. für das Europäische Solidaritätskorps, Marie-Curie-Maßnahmen für ukrainische Forschende und für das Programm Erasmus+ um 853 Mio. EUR. Mit zusätzlichen 533 Mio. EUR will das Parlament die Energieunabhängigkeit der EU erhöhen. Die vom Rat gekürzten 200 Mio. EUR für das EU4Health-Programm wurden rückgängig gemacht und um 25 Mio. EUR aufgestockt. Die Abstimmung leitete die dreiwöchige Vermittlungsphase zwischen Rat und Parlament ein.

(JB) Die Europäische Kommission hat am 26.10.2022 einen Gesetzgebungsvorschlag angenommen, wonach alle Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen, die in einem EU- oder EWR-Land ein Konto unterhalten, Zugang zu Sofortzahlungen in Euro erhalten sollen.

Der Vorschlag soll es ermöglichen, Geld jederzeit und an allen Tagen der Woche innerhalb von zehn Sekunden von einem Konto aufs andere zu übertragen. Darüber hinaus soll der Cashflow erheblich verbesset und die Kosten für Unternehmen gesenkt werden, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, und im Einzelhandel. Die Umsetzungsfristen sollen gestaffelt sein, um zwischen den verschiedenen Bestandteilen der Initiative und zwischen Euroraum-Ländern sowie den anderen Mitgliedstaaten zu differenzieren und so eine angemessene Zeit für die Umsetzung und uneingeschränkte Verhältnismäßigkeit sicherzustellen.

Der Vorschlag beinhaltet eine Änderung der Verordnung zur Schaffung eines einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums von 2012, die bereits allgemeine Bestimmungen für alle (SEPA-)Überweisungen in Euro enthält und nun um besondere Bestimmungen für (SEPA-)Sofortzahlungen in Euro ergänzt werden soll.

Neben einer Aussprache zu den hohen Energiepreisen und den Auswirkungen auf die Finanzmärkte einigten sich die EU-Finanzministerinnen und -minister (Ecofin-Rat) auch darauf, 20 Mrd. EUR aus dem Corona-Wiederaufbaufonds für zusätzliche Investitionen im Energieberiech umzuwidmen.

(JB) Um die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern, vor allem aus Russland zu verringern und zudem die Energieversorgung in der EU weiter zu diversifizieren, verständigten sich die Ministerinnen und Minister im Ecofin-Rat darauf, 20 Mrd. EUR aus dem Corona-Wiederaufbaufonds dafür umzuschichten. Ein kleiner Teil davon soll durch die Versteigerung von Emissionshandelszertifikaten finanziert werden.

Am 18.05.2022 hatte die Europäische Kommission im Rahmen von REPowerEU ein Paket aus 11 Einzelmaßnahmen als Reaktion auf die Belastungen und Störungen auf dem europäischen Energiemarkt und die Transformation des EU-Energiesystems vorgestellt. Das Europäische Parlament muss der Umwidmung noch zustimmen.

In der Aussprache zu den hohen Energiepreisen und den Finanzmärkten wurde einerseits hervorgehoben, dass die Energiemärkte aufgrund der hohen Volatilität besonderem Stress ausgesetzt seien und bestimmte Aspekte dabei auch die Finanzmarktstabilität gefährden könnten. Andererseits zeigten Analysen, dass der derzeitige Rahmen für die Finanzmärkte gut funktioniere.

Aus Sicht einiger Mitgliedstaaten seien u. a. Maßnahmen für das Finanzsystem notwendig, insbesondere mit Blick auf den Liquiditätsbedarf der Energieunternehmen. Andere wiesen darauf hin, dass die Integrität der Finanzmarktregeln nicht beeinträchtigt werden dürfe, und Risiken für das Finanzsystem zu vermeiden seien. Insbesondere dürfe das Risiko nicht von den Energie- auf die Finanzmärkte verschoben werden.

In der Zusammenschau sprachen sich die meisten Mitgliedstaaten für zielgerichtete Änderungen, darunter eine Erweiterung des Pools an möglichen Sicherheiten, Circuit Breaker sowie Anpassungen des Beihilferahmens aus.

(JB) Im Ausschuss der Ständigen Vertreter haben sich die Mitgliedstaaten am 13.07.2022 auf den Standpunkt des Rates zum Entwurf des EU‑Haushaltsplans für 2023 verständigt. Danach sind insgesamt 183,95 Mrd. EUR an Verpflichtungsermächtigungen und 165,74 Mrd. EUR an Zahlungsermächtigungen vorgesehen, was gegenüber 2022 einen Anstieg um 8,29 Prozent bei den Verpflichtungsermächtigungen und einen Rückgang um 3,02 Prozent bei den Zahlungsermächtigungen bedeutet. Die Europäische Kommission hatte in ihrem Entwurf 185,6 Mrd. EUR und 166,3 Mrd. EUR vorgeschlagen.

Unter anderem hob der Rat in seiner Stellungnahme in Bezug auf zusätzliche Personalforderungen des Europäischen Parlaments hervor, dass die Obergrenze der Rubrik 7 des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 auf der Prämisse beruht, dass alle EU‑Organe einen umfassenden und zielgerichteten Ansatz für die Stabilisierung des Personalbestands verfolgen und die Verwaltungsausgaben reduzieren.

Der Rat will seinen Standpunkt zum Entwurf des Gesamthaushaltsplans für 2023 im schriftlichen Verfahren bis Anfang September förmlich festlegen. Das EU-Parlament wird seine Position im Oktober beschließen.

(JB) Laut dem Jahresbericht über die Besteuerung 2022 der Europäischen Kommission (GD Taxud) sind die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten erstmalig seit der Finanzkrise 2009 gesunken. Zugleich stiegen aufgrund der COVID-19-Pandemie die öffentlichen Ausgaben von 46,5 Prozent des Bruttoinlandprodukts (BIP) im Jahr 2019 auf 53 Prozent des BIP im Jahr 2020.

Die indikatorbasierte Analyse des Berichts bewertet die neuesten Trends im EU-Steuersystem und legt dar, wie die Steuerpolitik, deren Umsetzung und die Einhaltung der Steuervorschriften verbessert werden könnten. Der Jahresbericht 2022 wurde zusammen mit einem begleitenden Bericht über die auffälligsten Steuertrends in den Mitgliedstaaten in den letzten Jahren veröffentlicht. Die Vorlage des Berichts markiert auch den Beginn einer Reihe von Veranstaltungen zur Zukunft des Steuerrahmens. Höhepunkt der Veranstaltungsreihe wird am 28.11.2022 das Steuersymposium »Steuermix in der EU bis 2050« sein. Hier sollen Anregungen für eine zukünftige Gestaltung der Steuerpolitik erarbeitet werden, die auch in die künftigen politischen Prioritäten der EU-Kommission einfließen sollen.

In ihrem Haushaltsentwurf für das Jahr 2023 will die Europäische Kommission zusätzliche Mittel bereitstellen, um die wirtschaftliche Erholung Europas zu unterstützen und die aktuellen Herausforderungen zu bewältigen.

(JB) Am 07.06.2022 hat die Europäische Kommission für den EU-Haushalt 2023 ein Volumen in Höhe von insgesamt 185,6 Mrd. EUR vorgeschlagen. Darüber hinaus sollen noch weitere 113,9 Mrd. EUR durch Finanzhilfen im Rahmen des Wiederaufbauprogramms NextGenerationEU bereitgestellt werden.

Die politischen Prioritäten stellen sich u. a. wie folgt dar:

  • 103,5 Mrd. EUR aus NextGenerationEU
  • 53,6 Mrd. EUR für die Gemeinsame Agrarpolitik und 1,1 Mrd. EUR für den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds
  • 46,1 Mrd. EUR für regionale Entwicklung und Kohäsion
  • 13,6 Mrd. EUR für Forschung und Innovation, davon 12,3 Mrd. EUR für Horizont Europa
  • 4,8 Mrd. EUR für Europäische strategische Investitionen (Forschung und Innovation, ökologischer und digitaler Wandel, Gesundheitswesen, strategische Technologien, die Fazilität »Connecting Europe« und »Digitales Europa«)
  • 4,8 Mrd. EUR für Menschen, sozialen Zusammenhalt und Werte, davon 3,5 Mrd. EUR für Erasmus+
  • 2,3 Mrd. EUR für Umwelt- und Klimapolitik
  • 2,1 Mrd. EUR für den Schutz unserer Grenzen
  • 1,6 Mrd. EUR für migrationsbezogene Ausgaben
  • 1,2 Mrd. EUR für die Bewältigung der Herausforderungen im Bereich Verteidigung
  • 732 Mio. EUR für EU4Health sowie 147 Mio. EUR (RescEU)
  • 689 Mio. EUR für die innere Sicherheit

Der EU-Haushaltsentwurf 2023 umfasst die Ausgaben im Rahmen von NextGenerationEU, die durch Mittelaufnahmen an den Kapitalmärkten finanziert werden sollen, sowie die im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021 – 2027 (MFR) finanzierten Ausgaben mit Verpflichtungen in Höhe von 185,6 Mrd. EUR und Zahlungen in Höhe von 166,3 Mrd. EUR in den jeweiligen Preisen.

In einer ersten Reaktion zeigte sich der Berichterstatter des Europäischen Parlaments Nicolae Ştefănuță (RENEW, Rumänien) unzufrieden mit dem Gesamtvolumen und der Prioritätensetzung im Haushaltsentwurf für 2023 und forderte sogar eine Änderung des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021 – 2027, um die aktuellen Krisen bewältigen zu können.

Während die Mitgliedstaaten bis Ende Juli ihre Stellungnahme zum Haushaltsentwurf annehmen wollen, wird das EU-Parlament Mitte Oktober seine Position verabschieden. Die Verhandlungsphase im Vermittlungsausschuss läuft dann vom 25.10. bis 14.11.2022.

In ihren Empfehlungen für die Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten im Rahmen des Europäischen Semesters spricht sich die Europäische Kommission für eine sorgfältige Gestaltung der Finanzpolitik im Jahr 2023 aus. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt soll noch bis Ende 2023 ausgesetzt bleiben.

(JB) Am 23.05.2022 hat die EU-Kommission mit dem Frühjahrspaket des Europäischen Semesters ihre Empfehlungen für die Haushaltspolitik der Mitgliedstaaten vorgelegt.

Die Empfehlungen für Deutschland beziehen sich u. a. auf den Anstieg der national finanzierten laufenden Ausgaben 2023, die öffentlichen Investitionen für den ökologischen und den digitalen Wandel, Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen insgesamt und die Inanspruchnahme der Aufbau- und Resilienzfazilität.

Laut der Frühjahrsprognose 2022 dürfte die EU-Wirtschaft in den Jahren 2022 und 2023 weiter wachsen. Zwar erweist sich aus Sicht der EU-Kommission die EU-Wirtschaft nach wie vor als resilient, aber Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine hat ein neues Umfeld geschaffen und das Wachstum erneut abgeschwächt. Im Jahr 2023 sollte daher eine umsichtige Finanzpolitik verfolgt werden. Außerdem ist die EU-Kommission der Auffassung, dass die Bedingungen für die Beibehaltung der allgemeinen Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts im Jahr 2023 erfüllt sind.

Im Bericht nach Art. 126 Abs. 3 AEUV werden die Defizit- und Schuldenkriterien für Belgien, Bulgarien, Tschechien, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Estland, Österreich, Polen, Slowenien, Slowakei und Finnland bewertet. Vor dem Hintergrund der Auswirkungen der Pandemie und der aktuellen geopolitischen Lage regt die EU-Kommission an, zunächst keine neuen Defizitverfahren einzuleiten. Im Herbst 2022 will die EU-Kommission die Haushaltslage der Mitgliedstaaten erneut prüfen und im Frühjahr 2023 auf der Grundlage der Ist-Daten für 2022 bewerten, ob es sinnvoll ist, die Einleitung von Verfahren bei einem übermäßigen Defizit vorzuschlagen, und dabei insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die länderspezifischen finanzpolitischen Empfehlungen befolgt wurden.

In Deutschland, Spanien, Frankreich, den Niederlanden, Portugal, Rumänien und Schweden bestehen nach wie vor makroökonomische Ungleichgewichte und in Griechenland, Italien sowie Zypern sogar übermäßige Ungleichgewichte.

In den beschäftigungspolitischen Leitlinien werden nach Auffassung der EU-Kommission die kontinuierlichen Reformen und Investitionen der Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung sein, wenn es darum geht, die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze, die Entwicklung von Kompetenzen und reibungslose Arbeitsmarktübergänge zu unterstützen sowie den anhaltenden Arbeitskräftemangel und das Missverhältnis zwischen Qualifikationsangebot und -nachfrage in der EU anzugehen. Die EU-Kommission bekräftigte außerdem ihre Zusage, die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (SDG) im Europäischen Semester zu berücksichtigen.

Die Euro-Gruppe und der Rat der EU sind nun aufgefordert, das Paket zu erörtern und die vorgelegten Leitlinien zu billigen.

(JB) Am 01.06.2022 gab die Europäische Kommission im Rahmen der Vorstellung des Konvergenzberichts 2022 grünes Licht zur Einführung des Euro in Kroatien am 01.01.2023.

Nach ihrer Bewertung und unter Berücksichtigung der weiteren Kriterien, die für die wirtschaftliche Integration und Konvergenz von Bedeutung sind, etwa Zahlungsbilanzentwicklungen und die Integration der Arbeits-, Produkt- sowie Finanzmärkte, kam die EU-Kommission zu dem Ergebnis, dass Kroatien nunmehr die Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllt.

Der Konvergenzbericht 2022 bewertete auch die Fortschritte Bulgariens, Tschechiens, Ungarns, Polens, Rumäniens sowie Schwedens im Hinblick auf den Beitritt zum Euro-Währungsgebiet und kam zu folgenden Ergebnissen:

  • lediglich Kroatien und Schweden erfüllen derzeit das Kriterium der Preisstabilität;
  • alle Mitgliedstaaten erfüllen das Kriterium solider öffentlicher Finanzen, mit Ausnahme Rumäniens (derzeit in einem Defizitverfahren);
  • Bulgarien und Kroatien erfüllen beide das Wechselkurskriterium;
  • Bulgarien, Kroatien, Schweden und Tschechien erfüllen das Kriterium für die langfristigen Zinssätze.

In der ersten Julihälfte wird der Rat der EU die endgültigen Beschlüsse über die Einführung des Euro in Kroatien nach Beratungen in der Eurogruppe (16.06.2022) und im Europäischen Rat (23./24.06.2022) sowie nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments sowie der Europäischen Zentralbank fassen.

(JB) Das Europäische Parlament hat sich am 19.05.2022 mit großer Mehrheit dafür ausgesprochen, die Einfuhrzölle auf alle ukrainischen Ausfuhren in die EU für ein Jahr auszusetzen, um die Wirtschaft des Landes zu unterstützen.

Diese befristete Aussetzung wurde im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens gebilligt und betrifft die Einfuhrzölle auf Industriegüter und Agrarerzeugnisse sowie alle Antidumping- und Schutzmaßnahmen der EU gegenüber ukrainischen Stahlausfuhren. Die Maßnahme gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU.

Hintergrund:
Die Beziehungen zwischen der EU und der Ukraine werden durch ein Assoziierungsabkommen geregelt, das ukrainischen Unternehmen seit 2016 einen präferenziellen Zugang zum EU-Markt sichert. Die EU ist der wichtigste Handelspartner der Ukraine, auf den im Jahr 2021 mehr als 40 Prozent des gesamten Warenhandels entfielen. Auf die Ukraine entfielen im Gegenzug rund 1,2 Prozent des gesamten EU-Handels.

Der Chef der Eurogruppe, Paschal Donohoe, startete am 03.05.2022 einen neuen Versuch, die Verhandlungen zur Einrichtung einer europäischen Einlagensicherung und damit zur Vollendung der Bankenunion voranzubringen. Die Vorschläge umfassen vier Arbeitsstränge, die in einem Zwei-Phasenmodell umgesetzt werden sollen.

(JB) Die Sitzung der Eurogruppe am 03.05.2022 (Videokonferenz) stand ganz im Zeichen der weiteren Vertiefung der Bankenunion im Lichte eines Vorschlags von Donohoe für neue Kompromisslösungen zur Schaffung einer europäischen Einlagensicherung. Der Europäische Rat hatte bereits Ende 2020 die Eurogruppe aufgefordert, sich auf einen entsprechenden Fahrplan zu verständigen.

Der Entwurf dieses Fahrplans teilt sich in folgende vier Arbeitsbereiche auf:

  • stärkerer Rahmen für das Management von Krisenbanken in der EU,
  • robusterer Schutz der Einleger,
  • stärker integrierter Markt für Bankdienstleistungen sowie
  • eine erweiterte Diversifizierung von Staatsanleihen in den Bankenportfolios.

Jeder Strang soll in zwei Phasen ablaufen. Für die erste Phase kommen solche Maßnahmen in Betracht, die unverzüglich umgesetzt werden können. In der zweiten Phase geht es um zusätzliche, langfristige Maßnahmen zur Vollendung der Bankenunion. Ziele und Hauptmerkmale für die zweite Phase sollen aber bereits jetzt festgelegt werden. Vor Eintritt in die zweite Phase soll eine politische Überprüfung stattfinden und zudem soll in Phase zwei eine eigene Überprüfungsklausel eingebaut werden, um zu beurteilen, ob alle Maßnahmen richtig zusammenwirken oder weitere Schritte erforderlich sind.

Ziel von Donohoe ist es, bis Juni 2022 eine Einigung zu erzielen, damit die notwendigen Legislativvorschläge noch vor Ende 2022 vorgelegt werden können.

Der Krieg in der Ukraine lässt auch die von der Europäischen Kommission vorgestellten fiskalpolitischen Leitlinien für das Jahr 2023 nicht unberührt. Negative wirtschaftliche Wachstumsaussichten und tragfähige öffentliche Finanzen stellen hierbei zwei wichtige Koordinaten dar.

(JB) Am 02.03.2022 veröffentlichte die EU-Kommission ihre an die Mitgliedstaaten gerichtete Mitteilung zu den Leitlinien für die Haushaltspolitik im Jahr 2023.

Die Mitteilung erfolgt vor dem Hintergrund der Invasion Russlands in die Ukraine und den beschlossenen EU-Wirtschaftssanktionen. Diese aktuellen Entwicklungen werden sich nach Ansicht der EU-Kommission negativ auf die Wachstumsaussichten auswirken und die Abwärtsrisiken weiter verstärken.

In der Mitteilung werden fünf zentrale Grundsätze dargelegt und Folgerungen für haushaltspolitische Empfehlungen gezogen, die die EU-Kommission den Mitgliedstaaten im Mai 2022 für ihre Haushaltspläne im Jahr 2023 vorschlagen will.

  • Koordinierung der Politik und konsistenten Policy-Mix gewährleisten;
  • Schuldentragfähigkeit durch eine schrittweise und qualitativ hochwertige Haushaltsanpassung und durch Wirtschaftswachstum gewährleisten;
  • Investitionen und nachhaltiges Wachstum fördern;
  • haushaltspolitische Strategien fördern, die im Einklang mit einem mittelfristigen Ansatz für Haushaltsanpassungen stehen, wobei die Aufbau- und Resilienzfazilität berücksichtigt wird; sowie
  • haushaltspolitische Strategien differenziert gestalten und die Dimension des Euro-Währungsgebiets berücksichtigen.

Eine starke haushaltspolitische Koordinierung bleibt nach Auffassung der EU-Kommission im aktuellen instabilen Umfeld von zentraler Bedeutung, um einen sanften Übergang zu einem neuen nachhaltigen Wachstumspfad und tragfähigen öffentlichen Finanzen sicherzustellen. Ausgehend von der Winterprognose 2022 hält die EU-Kommission einen Übergang von einem insgesamt stützenden haushaltspolitischen Kurs in den Jahren 2020-2022 zu einem insgesamt weitgehend neutralen haushaltspolitischen Kurs im Jahr 2023 für angemessen.

Um die Schuldentragfähigkeit zu bewahren, braucht es eine über mehrere Jahre angelegte Haushaltsanpassung, die mit Investitionen und Reformen zur Stützung des Wachstumspotenzials kombiniert wird. Die EU-Kommission hält es für ratsam, ab 2023 mit einer schrittweisen Haushaltsanpassung zum Abbau hoher öffentlicher Schulden zu beginnen, während sich eine allzu abrupte Konsolidierung negativ auf das Wachstum und damit auch die Schuldentragfähigkeit auswirken könnte.

Die nationalen haushaltspolitischen Strategien sollten angemessen differenziert werden:

  • hoch verschuldete Mitgliedstaaten sollten mit einem schrittweisen Schuldenabbau beginnen, indem sie 2023 eine Haushaltsanpassung erreichen, und zwar ohne Beiträge aus der Aufbau- und Resilienzfazilität sowie anderen EU-Finanzhilfen;
  • Mitgliedstaaten mit niedrigem und mittlerem Schuldenstand sollten die notwendigen Investitionen in den ökologischen und digitalen Wandel verstärken, um einen insgesamt neutralen politischen Kurs zu erreichen.

Die EU-Finanzminister/innen werden sich auf ihrer Tagung am 15.03.2022 unter anderem über dieses Thema austauschen.

Das EU-Parlament unterstützt die lockere Geldpolitik der Europäischen Zentralbank, ebenso wie die geldpolitischen Maßnahmen zur Förderung des »grünen Wandels«.

(JB) Am 16.02.2022 hat das Plenum des EU-Parlaments eine Entschließung zum Jahresbericht der Europäischen Zentralbank 2021 angenommen.

Nach Ansicht des EU-Parlaments sollte die Europäische Zentralbank (EZB), soweit dies ohne Beeinträchtigung des Hauptziels der Preisstabilität möglich ist, auch die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union unterstützen, um zur Verwirklichung der in Art. 3 EUV festgelegten Ziele der Union beizutragen. Außerdem betont das EU-Parlament, dass nachhaltiges Wachstum, Resilienz und Preisstabilität durch eine umfassende Reaktion, einschließlich einer abgestimmten Mischung aus Geldpolitik, einer unterstützenden und treuhänderischen Fiskalpolitik sowie gesellschaftlich ausgewogenen Reformen und Investitionen, die die Produktivität steigern, erreicht werden können.

Die Parlamentarier/innen begrüßen EZB-Präsidentin Christine Lagardes Forderung nach einer uneingeschränkten Angleichung der Fiskal- und Geldpolitik zur Bekämpfung der COVID-19-Krise, betonen aber gleichzeitig die Unabhängigkeit der EZB. Sie schließen sich auch der Forderung von Lagarde an, die Geldpolitik weiterhin darauf auszurichten, die Wirtschaft sicher aus dem Pandemienotfall zu führen. Das EU-Parlament vertritt darüber hinaus die Auffassung, dass die EZB alternative geldpolitische Instrumente prüfen könnte, die öffentliche und private Investitionen fördern können.

Weiter wird betont, dass die EZB mit Blick auf den Klima- und Biodiversitätsnotstand ein integriertes Konzept verfolgen muss, das sich in all ihren Strategien, Entscheidungen und Maßnahmen niederschlagen sollte, insbesondere um eine klimaneutrale Wirtschaft bis spätestens 2050 zu erreichen.

Beim Thema »Bargeld« weist das EU-Parlament darauf hin, dass Bargeldzahlungen ein sehr wichtiges Zahlungsmittel für die Unionsbürgerinnen und -bürger sind und nicht von einem digitalen Euro gefährdet werden sollten.

Die Besteuerungslandschaft in den Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf Unternehmen, ist nach wie vor ein bunter Flickenteppich. Das Parlament hält daher weitere Schritte der Harmonisierung und Vereinfachung für erforderlich.

(JB) In einer am 15.02.2022 vom Europäischen Parlament angenommenen Entschließung werden die Auswirkungen der einzelstaatlichen Steuerreformen auf die Wirtschaft in der EU analysiert und bewertet.

Zwar fällt die Steuerpolitik weitgehend in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, aber in einem Binnenmarkt sind nach Auffassung des EU-Parlaments Harmonisierung und Koordinierung bei der Festlegung der Steuerpolitik wichtige Elemente. Insbesondere einzelstaatliche Maßnahmen können das Steueraufkommen anderer Mitgliedstaaten beeinflussen und sich verzerrend sowohl auf den fairen Wettbewerb als auch auf Investitionen auswirken.

Das EU-Parlament stellt daher u. a. hinsichtlich der Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) fest, dass sich die Kosten für die Einhaltung der Steuervorschriften für große multinationale Unternehmen Schätzungen zufolge auf etwa 2 Prozent der entrichteten Steuern belaufen, während dieser Wert für KMU auf etwa 30 Prozent der entrichteten Steuern geschätzt wird. Zudem weisen die Abgeordneten darauf hin, dass einige Mitgliedstaaten Systeme entwickelt haben, bei denen Gewinne, die in einem internationalen Kontext erzielt wurden, mit einem geringeren Satz als dem nationalen Nominalsatz versteuert werden, wodurch KMU einen Wettbewerbsnachteil erleiden.

Außerdem hebt das EU-Parlament hervor, dass eine Harmonisierung der Steuerbemessungsgrundlage wie eine gemeinsame Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage oder das Vorhaben (BEFIT- Business in Europe: Framework for Income Taxation) die Kosten für die Einhaltung der Steuervorschriften für KMU, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, senken könnte. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass in Bereichen, die für das Funktionieren des Binnenmarkts von großer Bedeutung sind, wie Besteuerung und die Kapitalmarktunion, eine stärkere Harmonisierung entweder durch eine bessere Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten oder durch Maßnahmen der EU geboten ist.

Die Abgeordneten bedauern die Bevorzugung der Fremd- gegenüber der Eigenkapitalfinanzierung bei der Unternehmensbesteuerung, die großzügige Steuervergünstigungen auf Zinszahlungen ermöglicht, während die Eigenkapitalfinanzierungskosten nicht in ähnlicher Weise abgesetzt werden können.

Durch finanzpolitisch verantwortungsvoll eingesetzte steuerliche Anreize für private Forschung und Entwicklung (F & E), z. B. in Form von Steuergutschriften, erhöhten Freibeträgen oder angepassten Abschreibungszeitplänen, könne dazu beigetragen werden, die Gesamtausgaben einer Volkswirtschaft für F & E zu steigern.

(JB) Am 17.02.2022 legte die Europäische Kommission ihren Halbjahresbericht zur Ausführung der Finanzierungstätigkeiten im Rahmen von NextGenerationEU (NGEU) für den Zeitraum Juni bis Dezember 2021 vor.

Danach veränderte sich in den letzten zwölf Monaten die Position der EU-Kommission auf den Fremdkapitalmärkten deutlich. Vor Beginn des Programms SURE (Support to mitigate Unemployment Risks in an Emergency) und NGEU war die EU-Kommission ein kleiner und unregelmäßiger Emittent und beschaffte nur begrenzte Beträge (im Schnitt 2 - 3 Mrd. EUR von 2015-2019) zur Finanzierung von Darlehensprogrammen wie dem Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) und der Makrofinanzhilfe. Im Laufe des Jahres 2021 beschaffte die EU-Kommission dann aber etwa 130 Mrd. EUR – über 50 Mrd. EUR für das SURE-Programm, 71 Mrd. EUR für NGEU, davon 12 Mrd. EUR in der Form grüner Anleihen, und 12 Mrd. EUR für sonstige Darlehensprogramme. Zudem führte die EU-Kommission im Rahmen des Finanzierungsprogramms NGEU das EU-Bills-Programm ein.

EU-Kohäsionspolitik trägt maßgeblich dazu bei, die territorialen und sozialen Ungleichheiten zwischen den Regionen in der EU zu verringern. Sie ist eine wichtige Investitionsquelle für die regionale Entwicklung und steht im Zuge des grünen und digitalen Wandels vor neuen großen Herausforderungen.

(JB) Am 09.02.2021 hat die Europäische Kommission den 8. Kohäsionsbericht zusammen mit einer Mitteilung zur den Ergebnissen des Berichts vorgelegt.

Wichtige Schlussfolgerungen aus Sicht der EU-Kommission sind:

  • Die Kohäsionspolitik hat als Investitionsquelle an Bedeutung gewonnen.
  • Seit 2001 holen die weniger entwickelten Regionen in Osteuropa gegenüber der übrigen EU auf. Gleichzeitig erleben jedoch viele Regionen mit durchschnittlichem Einkommen und weniger entwickelte Regionen, insbesondere im Süden und Südwesten der EU, wirtschaftliche Stagnation oder Niedergang.
  • Die Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten hat sich beschleunigt, aber die inneren regionalen Unterschiede innerhalb der rasch wachsenden Mitgliedstaaten haben zugenommen.
  • Die Beschäftigung hat zugenommen, aber die regionalen Ungleichheiten sind immer noch größer als vor dem Jahr 2008.
  • Die Zahl der von Armut und sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen ging zwischen 2012 und 2019 um 17 Millionen zurück.
  • Die Innovationskluft zwischen den Regionen in Europa hat sich aufgrund mangelnder FuE-Investitionen und Schwächen in den Innovationsökosystemen der am wenigsten entwickelten Regionen vergrößert.
  • Die Bevölkerung in der EU altert und wird in den kommenden Jahren abnehmen.

Durch NextGenerationEU konnten mithilfe von React-EU weitere 50,6 Mrd. EUR für die Erholung von der Pandemie bereitgestellt werden.

Im Rahmen eines Ausblicks werden zur Entwicklung der Instrumente für die Kohäsion bis 2050 folgende Ziele genannt:

  • Steigerung der Wirksamkeit ortsbezogener Strategien,
  • Weitere Optimierung der Umsetzung der Kohäsionspolitik für die Begünstigten,
  • Stärkung der Rolle der Kohäsionspolitik bei der Erschließung von öffentlichen und privaten Investitionen in den grünen, digitalen und demografischen Übergang und
  • Steigerung der Investitionen in die Menschen im Verlauf ihres Lebens.

Insbesondere mit Blick auf die künftigen Herausforderungen wird die Kohäsionspolitik in einen besonderen Zusammenhang mit anderen EU-Strategien gestellt, um die enormen Veränderungen bewältigen zu können. Die Kohäsionspolitik soll weiterhin ein wichtiger Baustein der EU-Politik bleiben, aber u. a. ausgerichtet auf echte politische Komplementaritäten. Als besonderer regionaler Schwerpunkt werden hierbei auch industriepolitische Allianzen ausdrücklich genannt.

Der 8. Kohäsionsbericht wird in die Diskussionen im anstehenden Kohäsionsforum am 17./18. März 2022 einfließen. Auf dem Forum wird erörtert, wie die Kohäsionspolitik sicherstellen kann, dass bei den laufenden strukturellen Veränderungen keine Region zurückgelassen wird und dass alle Regionen die Vorteile des ökologischen und digitalen Wandels nutzen können.

Hintergrund:
Alle drei Jahre veröffentlicht die EU-Kommission einen Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in der EU, in dem sie die Fortschritte aufzeigt und die Rolle der EU als Triebkraft für die regionale Entwicklung darstellt. Der Bericht analysiert die Entwicklung des Zusammenhalts in der EU anhand zahlreicher Indikatoren, z. B. Wohlstand, Beschäftigung, Bildungsniveau sowie Zugänglichkeit und Governance.

(JB) Wie die Europäische Zentralbank (EZB) am 10.02.2022 mitteilte, besteht keine Notwendigkeit mehr, den Banken über Dezember 2022 hinaus eine Unterschreitung der Säule-2-Eigenmittelempfehlung zu gestatten und ihnen über März 2022 hinaus weiter zu gestatten, Risikopositionen gegenüber Zentralbanken in der Verschuldungsquote unberücksichtigt zu lassen. Mit diesem Schritt will die EZB am ursprünglich anvisierten Zeitplan für die Rückkehr zu einer normalen Beaufsichtigung der Banken im Hinblick auf Kapitalausstattung und Verschuldung festhalten.

Einnahmen aus dem Emissionshandel, einem CO2-Grenzausgleichssystem und einem Anteil an Unternehmenssteuern sollen zur Rückzahlung von NextGenerationEU und zur Finanzierung des Klima-Sozialfonds beitragen.

(JB) Am 22.12.2021 hat die Europäische Kommission die Einführung eines neuen EU-Eigenmittelsystems vorgeschlagen. Um diese neuen Eigenmittel in den EU-Haushalt einzubeziehen, muss zum einen der Eigenmittelbeschluss dahin gehend geändert werden, dass die drei neuen Ressourcen zu den bestehenden hinzugefügt werden. Zum anderen geht es um eine Änderung der Verordnung über den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) 2021-2027, um bereits während des laufenden MFR mit der Rückzahlung der Mittel für NextGenerationEU beginnen zu können. Gleichzeitig sollen die einschlägigen MFR-Ausgabenobergrenzen für 2025-2027 erhöht werden, um die zusätzlichen Ausgaben für den Klima-Sozialfonds abzudecken.

Der Eigenmittelbeschluss muss im Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig angenommen werden, und kann erst dann in Kraft treten, sobald er von allen Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften gebilligt wurde. Die MFR-Verordnung muss im Rat nach Zustimmung des EU-Parlaments einstimmig angenommen werden.

Das künftige EU-Eigenmittelsystem soll sich auf folgende drei Säulen stützen:

  • Einnahmen aus dem EU-Emissionshandel (EU-EHS): Die Überarbeitung des EU-EHS ist Teil des Pakets »Fit für 55« vom Juli 2021, um künftig den Emissionshandel auch auf den Seeverkehr auszuweiten und im Luftverkehr einen größeren Anteil der Zertifikate versteigern zu können. Darüber hinaus soll ein neues System für Gebäude und Straßenverkehr eingeführt werden. Derzeit fließen die meisten Einnahmen aus der Versteigerung von Emissionszertifikaten an die nationalen Haushalte. Die EU-Kommission schlägt vor, dass 25 Prozent der Einnahmen in den EU-Haushalt fließen, und rechnet nach einer Anlaufphase mit jährlichen Einnahmen im Zeitraum 2026-2030 von bis zu 12 Mrd. EUR. Zusätzlich zur Rückzahlung der Mittel von NextGenerationEU sollen die neuen Einnahmen den Klima-Sozialfonds finanzieren.
  • Einnahmen aus dem CO2-Grenzausgleichssystem: Darin wird für Importe in bestimmten Sektoren ein CO2-Preis festgelegt, der dem Preis entspricht, der gezahlt worden wäre, wenn die Waren in der EU hergestellt worden wären. Die EU-Kommission schlägt vor, dem EU-Haushalt 75 Prozent der Einnahmen aus dem Grenzausgleichssystem zuzuweisen, welche sich nach Berechnungen der EU-Kommission im Zeitraum 2026-2030 auf schätzungsweise 1 Mrd. EUR belaufen dürften. Im Übergangszeitraum von 2023 bis 2025 wird nicht mit Einnahmen aus dem CO2-Grenzausgleichssystem gerechnet.
  • Anteil an den Residualgewinnen multinationaler Unternehmen: Am 08.10.2021 einigten sich mehr als 130 Länder auf Ebene der OECD/G20 auf eine Zwei-Säulen-Lösung zur Bekämpfung der Steuervermeidung. Im Rahmen der ersten Säule wird das Recht, einen Teil der sog. Residualgewinne der weltweit größten multinationalen Unternehmen zu besteuern, den teilnehmenden Ländern weltweit neu zugewiesen. Die EU-Kommission schlägt nunmehr Eigenmittel in Höhe von 15 Prozent des Anteils an den Residualgewinnen vor und will dazu bis Mitte 2022 eine Richtlinie vorlegen. Die Einnahmen daraus könnten sich auf etwa zwischen 2,5 und 4 Mrd. EUR pro Jahr belaufen.

Insgesamt sollen nach einer Anlaufphase die neuen Eigenmittel dem EU-Haushalt in den Jahren 2026-2030 jährlich durchschnittlich bis zu 17 Mrd. EUR einbringen. Darüber hinaus will die EU-Kommission bis Ende 2023 einen Vorschlag für einen zweiten Korb neuer Eigenmittel vorlegen. Dieses zweite Paket soll auf dem Vorschlag für einen neuen Rahmen für die Unternehmensbesteuerung in Europa (»Business in Europe: Framework for Income Taxation« – BEFIT) aufbauen und möglicherweise auch die Finanztransaktionssteuer enthalten.

Das EU-Parlament hat in einer ersten Stellungnahme die Vorschläge für ein neues Eigenmittelsystem begrüßt, aber gleichzeitig klargemacht, dass die vorgeschlagenen Anteile erhöht werden müssten.

Kommission legt weitere Maßnahmen zur Stärkung der Kapitalmarktunion vor, um die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten von Unternehmen in der EU zu verbessern und dafür zu sorgen, dass Investitionen bestmöglich und nachhaltig genutzt werden können. Europäisches Parlament fordert mehr Druck auf die Mitgliedstaaten.

(JB) In dem am 25.11.2021 von der Europäischen Kommission verabschiedeten Maßnahmenpaket soll der einheitliche europäische Zugangspunkt (European Single Access Point – ESAP) eine zentrale Anlaufstelle für öffentliche Finanz- und nachhaltigkeitsbezogene Informationen über EU-Unternehmen sowie EU-Anlageprodukte bieten, um Unternehmen sichtbarer für Anleger zu machen und neue Finanzierungsquellen zu erschließen, insb. mit Blick auf kleine Unternehmen und kleine Kapitalmärkte. Auch von Unternehmen veröffentlichte nachhaltigkeitsbezogene Informationen sollen über den ESAP verfügbar sein, um die Ziele des europäischen Grünen Deals zu unterstützen.

Außerdem soll die Attraktivität europäischer langfristiger Investmentfonds (ELTIF) für Anleger erhöht und ihre Rolle als ergänzende Finanzierungsquelle für EU-Unternehmen gestärkt werden. Kleinanlegern soll es insb. durch die Abschaffung der Mindestschwelle von 10.000 EUR, erleichtert werden, in solche Fonds zu investieren. Da ELTIF so konzipiert sind, Finanzmittel in langfristige Investitionsvorhaben zu lenken, sind sie gut geeignet, die Finanzierung des grünen und digitalen Wandels zu unterstützen.

Durch eine Überarbeitung der Richtlinie über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMD) sollen vor allem Effizienz und Integration des Marktes für alternative Investmentfonds verbessert sowie die Vorschriften für Fonds, die Unternehmen Darlehen gewähren, harmonisiert werden. Ein »konsolidierter europäischer Datenticker« im Rahmen von MiFIR (Markets in Financial Instruments Regulation) soll Anlegern Zugang zu fast in Echtzeit bereitgestellten Handelsdaten für Aktien, Anleihen und Derivate an allen Handelsplätzen in der EU verschaffen und für mehr Transparenz auf den Kapitalmärkten sorgen.

In einer Aussprache mit Finanzkommissarin, Mairead McGuinness, am 01.12.2021 drängten die Abgeordneten des Ausschusses für Wirtschaft und Währung des EU-Parlaments die EU-Kommission, noch mehr Druck auf die Mitgliedstaaten für eine rasche Vollendung der Kapitalmarkt- und Bankenunion auszuüben.

Nach Ansicht der Abgeordneten ist der EU-Kapitalmarkt noch zu fragmentiert, sodass kleine und mittlere Unternehmen sowie kleinere Anleger ihr Vermögen nur schwer nachhaltig investieren können. Die Parlamentarier betonten zudem, dass EU-Investoren der Zugang zu klaren Informationen darüber ermöglicht werden sollte, wie nachhaltig ihre Investition ist. Außerdem müssten die Gebühren und Kosten für Kleinanleger gesenkt werden.

Nach den Vorstellungen der EU-Kommission sollen die gesetzlichen Änderungen noch 2022 vom Rat der Europäischen Union und EU-Parlament verabschiedet werden.

Im Zuge der wirtschaftlichen Erholung sollen die Mitgliedstaaten 2022 ihre fiskalpolitischen Maßnahmen schrittweise auf Investitionen umlenken. Maßstab dafür soll in der Eurozone insbesondere eine mittelfristige Haushaltsplanung nach dem Grundsatz der Vorsicht sowie die Gewährleistung der Schuldentragfähigkeit sein.

(JB) Am 24.11.2021 hat die Europäische Kommission den 2022er Zyklus des Europäischen Semesters zur wirtschaftspolitischen Koordinierung eingeleitet und ihr Herbstpaket vorgelegt. Das Paket stützt sich auf die Wirtschaftsprognose vom Herbst 2021, in der festgestellt wurde, dass die wirtschaftliche Erholung allmählich in einen Aufschwung mündet, jetzt aber mit neuem Gegenwind konfrontiert ist.

Der Jahreswachstumsbericht 2022 soll die EU von der Krisenbewältigung hin zu einem nachhaltigen und fairen Aufschwung leiten. Ferner wird darin dargelegt, wie die Aufbau- und Resilienzfazilität als auch die Ziele für nachhaltige Entwicklung stärker in den neuen Zyklus des Europäischen Semesters integriert werden können. Die Stellungnahmen der EU-Kommission zu den Übersichten über die Haushaltsplanung 2022 stützen sich auf die vom Rat der Europäischen Union im Juni 2021 angenommenen haushaltspolitischen Empfehlungen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die allgemeine Ausweichklausel des Stabilitäts- und Wachstumspakts auch im Jahr 2022 angewandt wird.

Mit der Empfehlung zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets wird den Mitgliedstaaten empfohlen, im Zeitraum 2022-23 einzeln und gemeinsam innerhalb der Eurogruppe Maßnahmen zu ergreifen, und weiterhin auch die nationalen Haushalte einzusetzen und zu koordinieren, um eine nachhaltige Erholung wirksam zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten im Jahr 2022 in der gesamten Eurozone einen moderat unterstützenden finanzpolitischen Kurs beibehalten und fiskalpolitische Maßnahmen schrittweise auf Investitionen umlenken. Ferner wird betont, dass auch auf den Arbeitsmärkten von Notfall- zu Wiederaufbaumaßnahmen übergegangen werden und zu einer wirksamen aktiven Beschäftigungsförderung nach der COVID-19-Krise eine wirksame aktive Arbeitsmarktpolitik betrieben werden muss. Die Mitgliedstaaten der Eurozone sollten eine flexible Finanzpolitik beibehalten, um reagieren zu können, wenn Pandemie-Risiken erneut auftreten. In der Empfehlung wird ferner gefordert, die Arbeiten zur Vollendung der Bankenunion fortzusetzen, die internationale Rolle des Euro zu stärken und die Einführung eines digitalen Euro zu unterstützen.

Im Warnmechanismus-Bericht wird ausgeführt, dass Kroatien, Frankreich, Deutschland, Irland, Niederlande, Portugal, Rumänien, Spanien und Schweden makroökonomische Ungleichgewichte aufwiesen. Bei Zypern, Griechenland und Italien lagen sogar übermäßige Ungleichgewichte vor. Der Gemeinsame Beschäftigungsbericht bestätigt zwar, dass sich der Arbeitsmarkt erholt, obwohl die Beschäftigung noch nicht wieder auf das Vorkrisenniveau zurückgekehrt ist. Gleichzeitig sind aber einige Unternehmen in der Krise in erhebliche finanzielle Schwierigkeiten geraten, sodass Arbeitsplätze wegzufallen drohen.

Eurogruppe und der Rat sind nun aufgefordert, das Paket zu erörtern und die vorgelegten Leitlinien zu billigen.

(JB) Nach einem am 02.12.2021 von der Europäischen Kommission veröffentlichten Bericht zur Mehrwertsteuerlücke entgingen im Jahr 2019 dem Fiskus in der EU rund 134 Mrd. EUR an Mehrwertsteuereinnahmen. Insgesamt verringerte sich jedoch die Lücke gegenüber 2018 um fast 6,6 Mrd. EUR. Die Verluste sind laut Bericht auf Betrug, Hinterziehung, Umgehung der Mehrwertsteuer, optimierte Steuerpraktiken, Konkurse, aber auch auf falsche Berechnungen oder Verwaltungsfehler zurückzuführen.

In absoluten Zahlen weist Deutschland mit 23,4 Mrd. EUR hinter Italien (30,1 Mrd. EUR) die zweithöchste Mehrwertsteuerlücke auf. Während Rumänien im Jahr 2019 mit 34,9 Prozent die höchste nationale Verlustquote verzeichnete, gefolgt von Griechenland mit 25,8 Prozent und Malta mit 23,5 Prozent, lagen die Verluste in Kroatien nur bei 1,0 Prozent, Schweden 1,4 Prozent und Zypern 2,7 Prozent.

(JB) Auf ihrer Tagung am 07.12.2021 haben sich die EU-Finanzministerinnen und Finanzminister auf eine Aktualisierung der Richtlinie (2006/112) betreffend Mehrwertsteuersätze verständigt.

Mit dieser Reform soll unter Berücksichtigung der digitalen Transformation und der EU-Klimaschutzziele sowohl eine Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten als auch mehr Flexibilität in der Anwendung von ermäßigten Mehrwertsteuer- und Nullsätzen sichergestellt werden. Außerdem werden Vorzugsbehandlungen für umweltschädliche Gegenstände bis 2030 bzw. 2032 auslaufen. Mit Blick auf künftige Krisen wurde eine Vorschrift eingefügt, um den Mitgliedstaaten eine schnelle Reaktion auf außergewöhnliche Umstände, wie Pandemien, humanitäre Krisen oder Naturkatastrophen zu ermöglichen. Darüber hinaus wurden umweltfreundliche Güter und Dienstleistungen wie z. B. Solarzellen, elektrische Fahrräder oder Abfallbeseitigungsdienstleistungen in die Liste (Anhang III) für ermäßigte Mehrwertsteuersätze aufgenommen. Dazu gehören auch Gegenstände zum Schutz der Gesundheit wie Gesichtsmasken.

Sobald das Europäische Parlament dazu Stellung genommen hat, kann der Rat der EU die überarbeitete Richtlinie formell verabschieden, die dann am 20. Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft tritt (voraussichtlich März 2022).

Die »Pandora-Papers« enthüllten kritische Informationen über Steueroasen und darin verwickelter Personen. Im Rahmen dieser Enthüllungen gewinnt die Verabschiedung der Richtlinie zur länderbezogenen Berichterstattung über Steuerinformationen eine zunehmend bedeutendere Rolle als weiteres Mittel im Kampf gegen Steuervermeidung und Steuerbetrug.

(Meret Leitermann) Im Kontext der »Pandora-Papers« erlangen die Vorschriften der Richtlinie zur öffentlichen länderbezogenen Berichterstattung über Steuerinformationen von großen Unternehmen aktuelle Bedeutung zur Bekämpfung von Steuervermeidung. Nach fünf Jahren Verhandlungen nahm das Europäische Parlament den mit dem Rat der Europäischen Union erzielten Kompromiss mit breiter Mehrheit an.

Danach sind multinationale Großkonzerne mit einem Jahresumsatz über 750 Mio. EUR und mit Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Steuerzahlungen zu veröffentlichen. Diese Regelungen erstrecken sich auch auf Tochtergesellschaften, sofern davon ausgegangen werden kann, dass sie nur der Umgehung der Berichtspflichten des Unternehmens dienen.

Eine vorübergehende Befreiung von der Pflicht ist möglich, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Für eine bessere Verständlichkeit und Transparenz müssen die Daten nach festgelegten Kriterien wie z. B. Anzahl der Vollbeschäftigten oder einbehaltene Gewinne, aufgeschlüsselt und den Finanzämtern sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Die Reichweite der Steuertransparenzberichte erstreckt sich auch auf die Gebiete und Länder auf der »Schwarzen Liste« der EU für Steueroasen. Die Richtlinie soll ab Mitte 2024 angewendet werden.

Bereits am 21.10.2021 hatte das Europäische Parlament in seiner Entschließung zur Veröffentlichung der »Pandora-Papers« mit großer Mehrheit klar Position bezogen und die Notwendigkeit von Maßnahmen betont, die der Geldwäsche, Steuervermeidung und Steuerhinterziehung entgegenwirken.

Die Europäische Kommission wurde beauftragt, die Enthüllungen zu prüfen, notwendige Rechtsvorschriften auf den Weg zu bringen und zu evaluieren, ob rechtliche Schritte gegen involvierte Mitgliedstaaten gerechtfertigt sind. Die Europäische Staatsanwaltschaft soll prüfen, ob die Einleitung von Sonderermittlungen auf Grundlage der Enthüllungen begründet ist.

Die Entschließung übte auch Kritik an, in den »Pandora-Papers« namentlich genannten, Personen u. a. dem tschechischen Ministerpräsidenten Andrej Babiš und dem niederländischen Finanzminister Wopke Hoekstra. Außerdem verlangt das EU-Parlament, dass die von Briefkastenfirmen profitierenden Personen identifiziert werden und die Kommunikation dieser Informationen verbessert wird.

Ein weiterer Kritikpunkt war die lückenhafte oder nicht vollständige Umsetzung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Steuervermeidung in einigen Mitgliedstaaten.

Das EU-Parlament bezeichnet die »Schwarze Liste« der EU für Steueroasen als »stumpfes Schwert« und fordert eine Überarbeitung, um die Aufnahme von Steueroasen in die Liste zu erleichtern.

(JB) Ganz knapp vor Fristablauf um Mitternacht am 15.11.2021 einigten sich das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union auf den EU-Haushalt für das Jahr 2022 mit einem Gesamtvolumen an Verpflichtungen in Höhe von 169,5 Mrd. EUR und an Zahlungen in Höhe von 170,6 Mrd. EUR.

So werden u. a. zur Förderung von Investitionen in den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt 49,7 Mrd. EUR und für die Gemeinsame Agrarpolitik 53,1 Mrd. EUR bereitgestellt. 1,2 Mrd. EUR fließen in den Fonds für einen gerechten Übergang und 12,2 Mrd. EUR in das Programm Horizont Europa. Für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds stehen 1,1 Mrd. EUR und 809,3 Mio. EUR für den Fonds für integriertes Grenzmanagement zur Verfügung.

Parallel zum Jahreshaushalt 2022 werden die Mitgliedstaaten weiterhin auf die Unterstützung durch das Aufbauinstrument »NextGenerationEU« sowie die Aufbau- und Resilienzfazilität als dessen Kernstück zurückgreifen können.

Unter der Überschrift »Basel III-Reform« werden die Banken in der EU noch bis zum Jahr 2030 bzw. 2032 Zeit haben, ihre Eigenkapitalpuffer zu verstärken. Bei der Risikokalkulation soll nur noch in engen Grenzen auf eigene Modelle zurückgriffen werden dürfen.

(JB) Am 27.10.2021 hat die Europäische Kommission eine überarbeitete Fassung der Eigenkapitalverordnung und Eigenkapitalrichtlinie auf dem Weg zur Umsetzung der Basel-III-Vereinbarung in der EU angenommen.

Danach sollen Banken in der EU bis 2030 ihre Kapitalpuffer um bis zu 8,4 Prozent verstärken, um mögliche Risiken abzufedern. Kredite an Unternehmen, die nicht von Rating-Agenturen bewertet werden, sollen die Geldhäuser nach den Vorstellungen der EU-Kommission bis Ende 2032 nach und nach mit mehr Eigenkapital absichern.

Mit dem vorgelegten Paket wird die internationale Basel-III-Vereinbarung umgesetzt, wobei den Besonderheiten des EU-Bankensektors, beispielsweise hinsichtlich Hypotheken mit geringem Risiko, Rechnung getragen werden soll. Es soll insbesondere sichergestellt werden, dass die von den Banken zur Berechnung ihrer Eigenkapitalanforderungen verwendeten »internen Modelle« die Risiken nicht zu gering ansetzen und dass die Banken genügend Kapital zur Deckung ihrer Risiken vorhalten. Bei der Kalkulation von Ausfallrisiken dürfen Banken also nur dann auf das eigene Modell zurückgreifen, wenn die errechnete Rücklage über 72,5 Prozent nach dem Standardmodell liegt.

Außerdem sollen systematische Stresstests sowohl durch die Aufsichtsbehörden als auch durch die Banken durchgeführt werden und alle Banken sollen offenlegen, inwieweit sie ESG-Risiken (Environment, Social, Governance – ESG) ausgesetzt sind. Um kleinere Banken vor übermäßigem Verwaltungsaufwand zu bewahren, sollen die Offenlegungsvorschriften verhältnismäßig sein. Darüber hinaus soll das Reformpaket den für die Beaufsichtigung von Banken in der EU zuständigen Aufsichtsbehörden stärkere Instrumente an die Hand geben. Durch klare Regeln zur fachlichen Qualifikation und Eignung, sollen die Aufsichtsbehörden prüfen, ob leitende Mitarbeiter über die für die Führung einer Bank erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen. Vor dem Hintergrund des Wirecard-Skandals sollen den Aufsichtsbehörden ferner bessere Instrumente zur Beaufsichtigung von Fintech-Gruppen, einschließlich Tochtergesellschaften von Banken, erhalten.

Während laut dpa die Bundesbank in einer ersten Reaktion von eher moderaten Auswirkungen für die allermeisten deutschen Banken spricht und die Kreditversorgung in Deutschland durch Basel III nicht beeinträchtigt sieht, befürchtet die Deutsche Kreditwirtschaft deutlich steigende Eigenkapitalkosten und eine Abwanderung des Kreditgeschäfts aus dem Bankensektor in weniger regulierte Bereiche. Ähnlich unterschiedlich sind auch die Reaktionen aus dem Europäischen Parlament.

Die neuen Regeln müssen nun vom EU-Parlament und vom Rat der Europäischen Union erörtert werden.

Wesentliche Gesetzesvorschläge im Finanzbereich wurden bereits 2021 vorgelegt, so dass das Arbeitsprogramm 2022 sowohl die noch offenen Punkte auf dem Weg zur Umsetzung der übergreifenden Ziele der EU-Kommission adressiert, als auch auf aktuelle Entwicklungen für eine weltweite Steuergerechtigkeit eingeht.

(JB) Im Arbeitsprogramm 2022 spielt der Finanzsektor nach Ansicht der EU-Kommission bei der wirtschaftlichen Erholung eine entscheidende Rolle. Da während der Pandemie eine Zunahme digitaler Transaktionen zu verzeichnen war, soll im 2. Quartal 2022 eine Initiative zu Sofortzahlungen in der EU vorgelegt werden. Des Weiteren sind legislative Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs für kleine und mittlere Unternehmen zu Kapital sowie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts im Rahmen der Vertiefung der Kapitalmarktunion geplant. Auch «grüne Anleihen» werden 2022 bei der Umsetzung des Wiederaufbaufonds eine immer stärkere Rolle spielen.

Nachdem sich am 08.10.2021 136 Länder und Gebiete auf der ganzen Welt, darunter alle EU-Mitgliedstaaten, G20-Mitglieder und OECD-Mitglieder, auf eine globale Steuerreform für eine effektive Mindestbesteuerung sowie eine Neuzuweisung von Besteuerungsrechten geeinigt haben, will die EU-Kommission diese Regelungen mit einem Legislativvorschlag zur Neuzuweisung so rasch wie möglich in der gesamten EU umsetzen.

Im Rahmen der REFIT-Initiative sollen die Mehrwertsteuerrichtlinie und die Verordnung über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Mehrwertsteuer (3. Quartal), sowie die Zollvorschriften der Union (4. Quartal) überarbeitet werden.

Darüber hinaus werden insbesondere die weitere Umsetzung der Maßnahmen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität, die Diskussion über neue EU-Eigenmittel und die Reform des Stabilitäts- und Wachstumspaktes 2022 im Vordergrund stehen.

Auf der Grundlage einer Mitteilung zu den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die wirtschaftspolitische Steuerung leitet die Europäische Kommission die Diskussion über eine Reform der EU-Schuldenregeln ein. Ziel ist, eine Einigung bis Ende 2022 zu erreichen.

(JB) Am 19.10.2021 veröffentlichte die EU-Kommission eine Mitteilung, in der bewertet wird, wie sich die veränderten Umstände nach der Covid-19-Pandemie auf die wirtschaftspolitische Steuerung auswirken, und leitet damit gleichzeitig die Debatte über die Zukunft des EU-Rahmens für die wirtschaftspolitische Steuerung ein. Alle wesentlichen Stakeholder (die anderen europäischen Organe, nationale Behörden, Sozialpartner und die Wissenschaft) werden aufgefordert, sich in Form einer öffentlichen Diskussion zu beteiligen. Beiträge können bis zum 31.12.2021 eingereicht werden.

Anlass für die Überprüfung ist nach Ansicht der EU-Kommission zum einen ein neuer Kontext nach der COVID-19-Pandemie. Zum anderen sind es neue Herausforderungen, wie tragfähige öffentliche Finanzen zu gewährleisten, makroökonomische Ungleichgewichte zu verhindern und zu korrigieren, bestehende Vorschriften zu vereinfachen und deren Transparenz sowie die Eigenverantwortung und Durchsetzung zu verbessern. Auch könnten nützliche Erkenntnisse aus der politischen Reaktion der EU auf den COVID-19-Ausbruch gezogen werden, insb. mit Blick auf die Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität.

Während Österreich, Schweden und Dänemark nach der Aussetzung der allgemeinen Ausweichklausel bis Ende 2022 die Rückkehr zu klaren und strengen Regeln fordern, befürworten u. a. Italien und Frankreich ausdrücklich flexiblere Haushaltsvorgaben. Unterstützung erhalten sie vom Chef des Europäischen Stabilitätsmechanismus, Klaus Regling, der kürzlich in einem Spiegel-Interview die Regeln als »nicht mehr zeitgemäß« bezeichnete. Bundesfinanzminister Scholz fand sie bislang ausreichend flexibel.

Hintergrund:
Seit seiner Einführung 1998 hat der EU-Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung den Mitgliedstaaten den Weg zur Erreichung ihrer wirtschafts- und haushaltspolitischen Ziele, zur Koordinierung ihrer Wirtschaftspolitik und zur Gewährleistung solider öffentlicher Finanzen gewiesen. Der Rahmen hat sich im Laufe der Zeit weiterentwickelt, und es wurden Änderungen wie das Sechser- und das Zweierpaket eingeführt, um auf neue wirtschaftliche Herausforderungen zu reagieren. Trotz dieser Entwicklungen gab es weiterhin einige Schwachstellen. Zugleich ist der Rahmen immer komplexer geworden. Darüber hinaus hat sich der wirtschaftliche Kontext seit der Einführung der Vorschriften erheblich verändert und durch die schwerwiegenden Auswirkungen der Covid-19-Pandemie wurde noch deutlicher, welche Herausforderungen für den Rahmen bestehen.

(JB) Am 20.10.2021 legte das Europäische Parlament auf seiner Plenartagung in Straßburg seinen Standpunkt zum EU-Haushalt 2022 fest. Die begleitende Entschließung wurde mit 521 gegen 88 Stimmen bei 84 Enthaltungen angenommen. Darin lehnen die Abgeordneten die meisten der vom Rat der Europäischen Union vorgenommenen Kürzungen ab und fordern ein Gesamtvolumen (Verpflichtungsermächtigungen) für das Jahr 2022 in Höhe von 171,8 Mrd. EUR. Im Standpunkt des Rates liegt das entsprechende Jahresbudget bei 167,7 Mrd. EUR.

Insbesondere sollen das Forschungsprogramm Horizont Europa (+ 305 Mio. EUR), die Fazilität »Connecting Europe« (+ 207 Mio. EUR), das LIFE-Programm für Umwelt und Klimaschutz (+ 171 Mio. EUR), Erasmus+ (+ 137 Mio. EUR) sowie EU4Health (+ 80 Mio. EUR) aufgestockt werden. Da die Standpunkte der beiden Organe voneinander abweichen, wird die 21-tägige Vermittlungsfrist am 26.10.2021 beginnen und bis zum 15.11.2021 laufen.

(JB) Am 12.10.2021 hat die Europäische Kommission mit einer Anleihe im Rahmen des Wiederaufbaufonds »Next Generation EU« (NGEU) 12 Mrd. EUR mobilisiert. Die Einnahmen sollen ausschließlich für grüne und nachhaltige Investitionen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität verwendet werden. Die am 04.02.2037 fällige Anleihe mit 15-jähriger Laufzeit war um mehr als das 11-Fache überzeichnet. Bis Ende 2026 sollen mit dem Programm für »grüne Anleihen« bis zu 250 Mrd. EUR aufgebracht werden.

Im Zuge verschiedener Transaktionen konnte die EU-Kommission bislang Mittel für langfristige Finanzierungen in Höhe von 68,5 Mrd. EUR über Anleihen aufbringen. EU-Bills wurden in Höhe von rund 14 Mrd. EUR ausgegeben.

Eigentlich wollte die Europäische Kommission Mitte Juli 2021 ihre Vorschläge für ein neues Eigenmittelsystem vorlegen. Die Einigung der G20-Finanzminister/innen Anfang Juli auf eine weltweite Mindestbesteuerung von Unternehmen sowie die finanziellen Auswirkungen des Klimaschutz-Pakets »Fit for 55« jedoch ließen die Papiere erst einmal wieder in die Schublade wandern.

(JB) In einer Aussprache mit dem Haushaltsausschuss des Europäischen Parlaments am 31.08.2021 bezeichnete EU-Haushaltskommissar Johannes Hahn die G20-Einigung zwar als »historisch«, räumte aber gleichzeitig ein, dass dadurch »keine einfache Situation« entstanden sei. Denn die geplante europaweite »Digitalsteuer« müsse im Kontext der globalen Mindeststeuer gesehen werden, die sozialen Folgen des Klimapakets müssten angemessen abgefedert werden (z. B. durch einen »Sozial-Klimafonds«) und der EU-Haushalt einschließlich der Rückzahlungen für den Corona-Wiederaufbaufonds müsse nachhaltig gestaltet werden. Vor diesem Hintergrund kündigte Kommissar Hahn für den Herbst 2021 ein neues, substantielles Eigenmittelpaket an, das auf einer gerechten Lastenverteilung beruhe, unabhängig davon vorgelegt werde, ob eine Einigung auf G20-Ebene im Oktober gelinge oder nicht.

Die wortnehmenden Abgeordneten aus den großen Fraktionen des Parlaments (EVP, S&D; Renew) äußerten ihr Unverständnis über die Verzögerung und forderten die schnellstmögliche Einführung neuer Eigenmittel, wie in der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Rat der Europäischen Union, Parlament und EU-Kommission festgelegt. Betont wurde außerdem, dass es bei der Einführung neuer Eigenmittel um den Schutz des EU-Haushalts und bei der Digitalsteuer um Steuergerechtigkeit gehe. Vor allem müsse verhindert werden, dass der Rat diese Verzögerung nutze, um gegen das Parlament zu handeln.

In seiner Antwort auf diese deutliche Kritik der Abgeordneten gab Kommissar Hahn dann sogar zu, dass er selbst das Eigenmittel-Paket gerne im Juli vorgelegt hätte, aber unterschiedliche Standpunkte innerhalb des Kollegiums dies verhindert hätten. Er sehe dennoch mit dem Wiederaufbaufonds und dem Paket »Fit for 55« gute Gründe für die Einführung neuer Eigenmittel auf der Grundlage eines ausgewogenen Paketes. Nur dann habe der Vorschlag eine Chance auf Erfolg.

Ob es am Ende tatsächlich ein Erfolg wird, hängt maßgeblich davon ab, dass die Einigung auf die globale Mindeststeuer auf G20-Ebene im Oktober gelingt. Denn, wie aus gut unterrichteten Kreisen zu erfahren ist, sind noch viele wesentliche Details zu klären.

Dass eine Einigung im Oktober auf sehr wackeligen Beinen steht, zeigte auch das Treffen zwischen dem französischen Präsidenten Emmanuel Macron und dem irischen Premier Micheál Martin am 26.08.2021. Beim Thema »Mindestbesteuerung« hielt Martin die irischen Vorbehalte mit Nachdruck aufrecht und erklärte, dass noch ein langer Weg zu gehen sei. Bereits zuvor hatte Irlands Finanzminister Paschal Donohoe gesagt, dass sehr kleine Volkswirtschaften wie sein Land die Möglichkeit haben müssten, »für einen legitimen Steuerwettbewerb innerhalb bestimmter Parameter zu plädieren«.

Und bis Oktober müssen auch noch Länder wie China, Indien und Russland sowie - nicht minder von Bedeutung - weitere Mitgliedstaaten, wie Ungarn und Estland überzeugt werden.

(JB) Am 22.09.2021 hat die Europäische Kommission verschiedene Vorschläge zur Überarbeitung der EU-Versicherungsvorschriften (»Solvency-II«) vorgelegt. Die Vorschläge sollen bewirken, dass die Versicherungsunternehmen zum einen ihre langfristigen Investitionen erhöhen. Zum anderen soll die Versicherungsbranche besser für künftige Krisen gewappnet werden. Außerdem sollen für bestimmte kleinere Versicherungsgesellschaften vereinfachte und verhältnismäßigere Vorschriften eingeführt werden.

(JB) Am 07.09.2021 hat die Europäische Kommission einen von unabhängiger Seite bewerteten Rahmen für grüne Anleihen angenommen und damit die Emission grüner Anleihen im Umfang von bis zu 250 Mrd. EUR bzw. 30 Prozent des gesamten Emissionsvolumens von NextGenerationEU (»NGEU«) bis Ende 2026 auf den Weg gebracht. Der Rahmen soll Investoren in diese Anleihen die Gewissheit bieten, dass die aufgebrachten Mittel in grüne Projekte fließen und dass die EU-Kommission über deren Umweltauswirkungen Bericht erstattet. Wenn die Marktbedingungen geeignet sind, sollen die ersten grünen Anleihen im Oktober als syndizierte Emission ausgegeben werden.

zurück zum Seitenanfang