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Newsletter vom 13. November 2019

Finanzen

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Haushaltskommissar Oettinger weist Berichte über »EU-Beitrags-Hammer« für Deutschland zurück

(JB) Der deutsche Beitrag für den nächsten langfristigen EU-Haushalt ab 2021 wird bei weitem nicht so hoch ausfallen wie in einigen Medien berichtet. Dies hat EU-Haushaltskommissar Oettinger am 30. Oktober 2019 vor Journalisten in Brüssel klargestellt. »Nach unseren Berechnungen wird Deutschlands jährlicher Nettobeitrag 2021 bei 18,1 Mrd. Euro liegen, im Jahr 2027 bei 23,5 Mrd. Euro«, sagte Oettinger. Diese Zahlen seien auch mit dem Bundesfinanzministerium abgestimmt. Die in Medien mit Verweis auf die Bundesregierung kursierenden »Horrorzahlen« von einem deutschen Nettobeitrag von 30 - 33 Mrd. Euro seien »schlichtweg falsch«, sagte Oettinger. Ohnehin ergebe eine übermäßige Fokussierung auf Nettosalden ein stark verfälschtes Bild.

Die Vorteile gemeinsamer europäischer Programme beim Außengrenzschutz oder der Entwicklungs- und Verteidigungspolitik lassen sich nicht auf einzelne Mitgliedstaaten herunterrechnen, sagte Oettinger. »Wir haben Programme im Interesse der Mitgliedstaaten aufgebaut, bei denen es bewusst keine Rückflüsse gibt: Wir finanzieren zum Beispiel Menschenwürde für Flüchtlinge in der Türkei. Da kommen null Euro zurück, aber es kommen die Flüchtlinge auch nicht ungeordnet zu uns«, sagte Oettinger. »Und wenn wir für die Programme Galileo und Copernicus Satelliten ins All schicken, kommt hoffentlich auch kein Satellit zu uns zurück. Aber die Daten helfen unseren Bürgern, Forschern und Autofahrern«, so Oettinger weiter. »Wenn wir die Grenzschutzagentur Frontex auf 11.500 Mitarbeiter aufbauen wollen, dann stehen die nicht im Herzen Deutschlands oder an der deutschen Grenze zu den Niederlanden. Aber wir bekommen Ordnung an den Außengrenzen.«

Nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission sollen im Zeitraum 2021-2027 aus dem EU-Haushalt 1.279 Mrd. Euro (= 1,114 Prozent des Bruttonationaleinkommens, BNE, der EU27) bereitgestellt werden. Die Höhe der Beiträge der Mitgliedstaaten errechnet sich auf der Grundlage der Beträge, die die Europäische Union jedes Jahr an die Begünstigten von Haushaltsmitteln auszuzahlen hat, abzüglich der Einnahmen aus anderen Quellen wie Zöllen sowie Kartellbußen und bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 1.246 Mrd. Euro (bzw. 1,08 Prozent des BNE der EU27).

Von einem Finanzrahmen zum nächsten steigen die nationalen Beiträge im Zuge von Inflation und Wirtschaftswachstum – genauso wie die nationalen Haushalte. Anders als die nationalen Haushalte erstreckt sich der Finanzrahmen der Europäischen Union jedoch über einen Zeitraum von sieben Jahren, sodass der jeweilige Anstieg aufgrund des längeren Zeitraums stärker zu Buche zu schlagen scheint.

Bei einem Vergleich der beiden Finanzrahmen 2014-2020 und 2021-2027 ist zu berücksichtigen, dass sie zusammen 14 Jahre Inflation und Wirtschaftswachstum abbilden. Ein direkter Vergleich ergäbe somit ein verzerrtes Bild. Bei Betrachtung des jeweils letzten Jahres der beiden Finanzrahmen (also 2020 und 2027), würde sich ein Gesamtanstieg der nationalen Beiträge aller Mitgliedstaaten um ein Drittel ergeben: Der Anstieg ist zum größten Teil auf die Inflation und das Realwachstum zurückzuführen (wie auch bei den nationalen Haushalten). »Nominal mehr ist dann real keine erhöhte Einzahlung«, sagte  Oettinger.

Ungefähr ein Achtel des Anstiegs ist dem Brexit geschuldet, da mit dem Vereinigten Königreich ein wichtiger Beitragszahler austritt. Und nur etwa ein Viertel des Anstiegs geht zurück auf die vorgeschlagenen höheren Aufwendungen für Forschung, Digitalisierung, Klimaschutz, Migrationssteuerung, Verteidigung und andere vorrangige Politikbereiche, die mit zusätzlichen Mitteln ausgestattet werden.

Im Rahmen des aktuellen Systems werden einigen Mitgliedstaaten aus historischen Gründen Ermäßigungen auf ihre Beiträge bzw. Rabatte gewährt. Diese Rabatte haben jedoch eine Verzerrung des derzeitigen EU-Finanzierungssystems zur Folge, da diejenigen Mitgliedstaaten, die in den Genuss von Rabatten kommen (darunter auch Deutschland), einen geringeren Teil ihres Einkommens zum EU-Haushalt beitragen als die übrigen Mitgliedstaaten.

Gegenwärtig gehören die fünf Mitgliedstaaten, die gemessen an ihrem BNE prozentual den niedrigsten Beitrag zahlen (Dänemark, Deutschland, Niederlande, Österreich und Schweden) zu den acht EU-Ländern mit dem größten relativen Wohlstand. Dieselben fünf Mitgliedstaaten kommen derzeit auch in den Genuss eines Rabatts auf den von ihnen zu zahlenden Beitrag zum EU-Haushalt. Umgekehrt leisten alle Mitgliedstaaten mit einem unterdurchschnittlichen Wohlstand trotz ihrer geringeren Kapazitäten einen gemessen an ihrem BNE-Anteil überdurchschnittlichen Beitrag zum EU-Haushalt. Einfach ausgedrückt: Die reichsten Mitgliedstaaten zahlen am wenigsten, während die ärmsten unverhältnismäßig hohe Beiträge entrichten.

Die Vorteile der Unionsmitgliedschaft gehen weit über Finanzhilfen aus dem EU-Haushalt hinaus. Deshalb ergibt eine übermäßige Fokussierung auf »Nettosalden« ein stark verfälschtes Bild. Ein solcher Saldo entspricht lediglich der Differenz zwischen dem, was ein Mitgliedstaat zum EU-Haushalt beiträgt, und den Geldern, die die erfassten Begünstigten im betreffenden Land erhalten, nachdem verschiedene statistische Anpassungen vorgenommen wurden. Dieses statistische Konstrukt kann nicht maßgebend für die Festlegung der nationalen Beiträge sein, wenn man die aktuelle Haushaltsstruktur betrachtet, bei der ein zunehmender Anteil der Mittel für europäische öffentliche Güter zugewiesen wird. Mit dem Konzept des Saldenausgleichs lassen sich nicht die Vorteile erfassen, die den Mitgliedstaaten aus ihrer Zugehörigkeit zum Binnenmarkt, aus den Maßnahmen zur Bewältigung der Migration und aus der Bekämpfung des Terrorismus und des Klimawandels erwachsen. Genauso wenig gibt es Aufschluss über die Geschäftsmöglichkeiten, die die Kohäsionspolitik – das wichtigste investitionspolitische Instrument der Europäischen Union – für Unternehmen in der gesamten Europäischen Union eröffnet. Die Europäische Union leistet einen erheblichen Beitrag zu den Volkswirtschaften ihrer Mitgliedstaaten, was bei den Nettozahler-Betrachtungen völlig unberücksichtigt bleibt.

So wirkt sich der Binnenmarkt unmittelbar positiv und in beträchtlichem Ausmaß auf Beschäftigung und Wachstum aus. Die daraus resultierenden Vorteile werden auf rund 10 Prozent des BNE beziffert. Dies entspricht mehr als dem Zehnfachen des Beitrags, den die Mitgliedstaaten zum Haushalt leisten. Laut einer ifo-Studie aus dem Jahr 2018 sind die Vorteile der Binnenmarktintegration besonders für Deutschland immens: Seit 2014 kann Deutschland eine Einkommenssteigerung von fast 120 Mrd. Euro verzeichnen, die nach dem angewandten Modell auf die Teilnahme am Binnenmarkt zurückzuführen ist.
(Quelle: Europäische Kommission)

Wirtschaftspolitik

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Europäische Kommission stellt Expertenvorschläge für künftige EU-Industriepolitik vor

(CL) Die Europäische Kommission hat am 5. November 2019 die Empfehlungen der Expertengruppe »Strategisches Forum für wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse« (IPCEI) zur künftigen EU-Industriepolitik vorgelegt. Darin wird auch das mit sächsischer Beteiligung und Unterstützung erfolgreich notifizierte IPCEI Mikroelektronik als Referenzprojekt genannt.

Nach Ansicht der 45-köpfigen Expertengruppe soll eine globale Führungsrolle Europas in den folgenden sechs strategischen Industriezweigen/strategischen Wertschöpfungsketten erreicht werden: Vernetzte, saubere und autonome Fahrzeuge, Wasserstofftechnologien und -systeme, intelligente Gesundheit, industrielles Internet der Dinge, kohlenstoffarme Industrie sowie Cybersicherheit.

Zusätzlich zu den spezifischen Empfehlungen für die jeweilige Wertschöpfungskette werden in dem Bericht auch horizontale unterstützende Maßnahmen genannt:

  • Zusammenführung öffentlicher und privater Ressourcen auf EU-, nationaler und regionaler Ebene.
  • Vertiefung und Integration des Binnenmarktes durch Verordnungen und neue Normen.
  • Bestandsaufnahme und Entwicklung der erforderlichen Fachkenntnisse über ganze Wertschöpfungsketten hinweg.
  • Steigerung der Dynamik der Innovationssysteme in Europa durch Konzentration auf regionale Stärken und öffentlich-private Partnerschaften.
  • Einrichtung eines Governance-Prozesses zur Überwachung des technologischen und industriellen Wandels, zur Ermittlung neu entstehender strategischer Wertschöpfungsketten und zur Bewertung der Fortschritte der Arbeiten an diesen Wertschöpfungsketten.

Die Europäische Kommission hatte im März vergangenen Jahres das »Strategische Forum für wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse« eingerichtet. Seine Arbeit stützt sich auf und ergänzt die neue Vision eines Übergangs zu einer innovativeren, nachhaltigeren und wettbewerbsfähigeren europäischen Industrie bis zum Jahr 2030. Die Empfehlungen des Strategischen Forums sollen auch in die Überlegungen zur neuen Industriepolitik der Europäischen Kommission einfließen.

Institutionen

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Europäische Kommission ernennt fünf neue Direktoren, darunter zwei Deutsche

(AV) Zwei langjährige deutsche Kommissionsbeamte wurden zu Direktoren der Europäischen Kommission ernannt: Michael Hager, seit 2013 Kabinettchef von EU-Kommissar Günther Oettinger, wird neuer Direktor für Energiepolitik und Nils Behrndt, bisheriger Kabinettchef von EU-Kommissar Neven Mimica, wird neuer Direktor für Verbraucherpolitik.

Außerdem werden Andreas Papaconstantinou aus Griechenland neuer Direktor für Nachbarschaft und Mittlerer Osten, Mona Björklund aus Schweden künftige Direktorin im Ausschuss für Regulierungskontrolle, Ilkka Salmi aus Finnland wird Direktor für Katastrophenvorsorge und -prävention.

Neue Hauptberater der Europäischen Kommission in den Bereichen Landwirtschaft, Finanzdienstleistungen, Handel und Regulierungskontrolle werden Cristina Lobillo Borrero, Paulina Dejmek Hack, Bernard Naudts und Léon Delvaux.

Das Datum, an dem diese Ernennungen in Kraft treten, wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.
(Quelle: Europäische Kommission)

Justiz

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Justizreform in Polen: Neue Ruhestandsregelungen verstoßen gegen Unionsrecht

(KS) Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am 5. November 2019 in einem weiteren gegen Polen in Zusammenhang mit den dortigen Justizreformen anhängigem Vertragsverletzungsverfahren der Klage stattgegeben und festgestellt, dass Polen zum einen durch die Einführung eines für Frauen und Männer, die in Polen als Richter oder Staatsanwälte tätig sind, unterschiedlichen Ruhestandsalter als auch durch die Herabsetzung des Ruhestandsalters für Richter an den ordentlichen Gerichten sowie der gleichzeitigen Einräumung der Befugnis des Justizministers die aktive Dienstzeit dieser Richter zu verlängern, gegen Unionsrecht verstoßen habe.

Hintergrund der Entscheidung ist, dass durch ein polnisches Gesetz vom 12. Juli 2017 das Ruhestandsalter für Richter an den ordentlichen Gerichten und für Staatsanwälte sowie das Alter, ab dem Richter des Obersten Gerichts vorzeitig in den Ruhestand treten können, von zuvor 67 Jahren auf 60 Jahre bei Frauen sowie auf 65 Jahre bei Männern herabgesetzt wurde. Zugleich wurde dem Justizminister die Befugnis eingeräumt, die Amtszeit der Richter an den ordentlichen Gerichten über die neu festgelegten, geschlechtsspezifischen Altersgrenzen hinaus zu verlängern. Die Europäische Kommission sah in beiden Regelungen einen Verstoß gegen das einschlägige Unionsrecht und hat Polen deshalb vor dem EuGH verklagt.

Hinsichtlich der Absenkung des Ruhestandsalters hat der EuGH nun in seinem Urteil eine Verletzung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen aus Art. 157 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie ebenfalls eine Verletzung der Richtlinie über die Gleichbehandlung in den sozialen Sicherungssystemen gesehen. Die geschlechtsspezifische Regelung des Ruhestandsalters stelle danach eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar. Der Argumentation Polens, dass es sich hierbei um eine Maßnahme der positiven Diskriminierung handele, ist der Gerichtshof nicht gefolgt.

Hinsichtlich der bestehenden Möglichkeit des Justizministers einzelne Richter länger im Amt zu lassen, ist zudem als ein Eingriff in die Unabhängigkeit der Justiz zu sehen. Insoweit verpflichte Art. 19 Abs.1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) die Mitgliedstaaten in vom Unionsrechts erfassten Bereichen einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten. Für die Gewährung dieses Schutzes ist die richterliche Unabhängigkeit von grundlegender Bedeutung.

Zwar sei der Umstand, dass einem Organ wie dem Justizminister die Befugnis übertragen ist, eine Verlängerung der Amtszeit eines Richters über das Regelruhestandsalter hinaus zu genehmigen oder nicht zu genehmigen für sich allein nicht ausreichend um das Vorliegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit zu bejahen. Die konkrete Ausgestaltung dieser Befugnis in dem polnischen Gesetz, ist im vorliegenden Fall jedoch geeignet, berechtigte Zweifel an der Unempfänglichkeit der betroffenen Richter für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität aufkommen zu lassen. So seien die Kriterien, anhand deren der Justizminister seine Entscheidung zu treffen habe, zu unbestimmt und nicht nachprüfbar. Auch ist die Entscheidung weder zu begründen noch gerichtlich anfechtbar. Zudem steht auch die Länge des Verlängerungszeitraums im Ermessen des Ministers.

Ein solches Verfahren verletzt den Grundsatz der Unabsetzbarkeit von Richtern, welchem erhebliche Bedeutung für die Unempfänglichkeit der Richter für jegliche Interventionen oder Druck von außen zukommt.

Zwar gelte dieser Grundsatz nicht absolut, Ausnahmen dürften jedoch nur unter der Voraussetzung gemacht werden, dass dies durch legitime und zwingende Gründe gerechtfertigt ist und zugleich der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet wird. Gerade die vorliegende Kombination der Herabsetzung des Regelruhestandsalters für Richter an den ordentlichen Gerichten einerseits und der dem Justizminister andererseits eingeräumten Befugnis Richtern die weitere Ausübung ihres Amtes über die neu festgelegte Altersgrenze hinaus für die Dauer von zehn Jahren in Bezug auf Frauen, bzw. von fünf Jahren in Bezug auf Männer zu genehmigen, verstoße jedoch gegen diesen Grundsatz. Vielmehr sind diese Maßnahmen geeignet, berechtigte Bedenken zu wecken, das mit der Reform »in Wirklichkeit beabsichtigt ist, dem Justizminister zu ermöglichen, bestimmte Gruppen von bei den polnischen ordentlichen Gerichten tätigen Richtern, wenn sie das Regelruhestandsalter erreicht haben, willkürlich aus dem Dienst zu entfernen und gleichzeitig einen anderen Teil dieser Richter im Amt zu belassen.«
(Quelle: Pressemitteilung des EuGH)

Landwirtschaft

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Konsultation zu EU-Qualitätsregelungen für Lebensmittel

(HJG) Die Europäische Kommission startete am 4. November 2019 eine bis 27. Januar 2020 laufende Konsultation zu den EU-Qualitätsregelungen für »geschützte geografische Angaben«, »geschützte Ursprungsbezeichnungen« und »garantiert traditionelle Spezialitäten«. Ziel der Konsultation ist es, Einschätzungen zur Effizienz dieser EU-Qualitätsregelungen zu erhalten. Angesprochen sind alle Interessenträger und auch die breite Öffentlichkeit. Die Ergebnisse fließen in die für das vierte Quartal 2020 vorgesehene Bewertung der Regelungen ein.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Europäischen Kommission.

Umwelt

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Studie des Europäischen Parlaments über den Stand der laufenden EU-Umwelt- und Klimagesetzgebung sowie die wichtigsten Herausforderungen für die kommenden fünf Jahre

(HJG) Das Europäischen Parlament hat im Oktober eine Studie über den Stand der laufenden EU-Umwelt- und Klimagesetzgebung und die wichtigsten Herausforderungen für die kommenden fünf Jahre herausgegebenen.

Die identifizierten Herausforderungen ergeben sich aus den von der gewählten Präsidentin von der Leyen veröffentlichten Plänen wie einem neuen europäischen Green Deal und dem Abschluss der Arbeiten, die in der vorhergehenden Amtszeit begonnen wurden, einschließlich der Verordnung über einen Rahmen für eine nachhaltige Finanzierung und der Fertigstellung des Mehrjährigen Finanzrahmens, indem die für die nächste Amtszeit vorgesehenen Rechtsvorschriften überprüft werden und der Handlungsbedarf analysiert wird, wenn Indikatoren darauf hindeuten, dass die derzeitigen Umweltziele der Europäischen Union möglicherweise nicht erreicht werden.

Der erste Teil der Studie fasst den Stand der EU-Gesetzgebung, die wichtigsten Ziele und Strategien der Europäischen Union im Bereich der Umwelt- und Klimapolitik zusammen, wobei der Schwerpunkt auf den jüngsten Maßnahmen liegt. Der zweite Teil befasst sich mit anstehenden Herausforderungen und entscheidenden Fragen für die nächste Legislaturperiode. Entscheidend sind die Bereiche, in denen die Gesetzgebungsarbeiten der vorangegangenen Legislaturperiode noch abgeschlossen werden müssen. Dies umfasst beispielsweise den Rahmen für die Erleichterung nachhaltiger Investitionen bei laufenden Arbeiten im Rat der Europäischen Union und die Annahme des Mehrjährigen Finanzrahmens nach 2020.

Zu den anstehenden Herausforderungen zählen auch Bereiche, in denen frühere Programme durch aktualisierte Prioritäten und Strategien ersetzt werden müssen, beispielsweise das 8. Umweltaktionsprogramm. In Bezug auf das Umweltaktionsprogramm, die nachhaltige Entwicklung und eine Strategie der Europäischen Union für eine saubere Umwelt haben die Entschließungen des Europäischen Parlaments bereits die Notwendigkeit künftiger Maßnahmen festgestellt. Darüber hinaus gibt es Bereiche, in denen erhebliche Lücken in Bezug auf Umsetzung, Durchsetzung, Finanzierung oder politische Integration die Erreichung der EU-Ziele gefährden, z. B. die Vermeidung des Verlusts der biologischen Vielfalt und die weitere Reduzierung von Luftschadstoffen (insbesondere Stickstoffoxide und Feinstaub in städtischen Gebieten), Einhaltung der Abfallgesetzgebung oder Streichung der Subventionen für fossile Brennstoffe.

Es muss eine einschneidende Entscheidung über die Anhebung des EU-Ziels zur Minderung der Treibhausgasemissionen (THG) bis 2030 von mindestens 40 Prozent auf 55 Prozent im Vergleich zu 1990 getroffen werden, wie vom Europäischen Parlament vorgeschlagen, um das Ziel der Nettoemissionen von Null bis 2050 zu erreichen.

Das ehrgeizige Klimaziel 2030 erfordert aktualisierte Durchführungsvorschriften wie auch das EU-Emissionshandelssystem oder die Effort-Sharing-Verordnung. Nach der Einigung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation über einen Maßnahmenkorb, mit dem das Wachstum des internationalen Luftverkehrssektors ab 2020 klimaneutral gehalten werden soll.

Die anstehenden Herausforderungen im Zusammenhang mit den Treibhausgasemissionen der Schifffahrt erfordern eine Entscheidung über die Einbeziehung des Seeverkehrs in das EU-Emissionshandelssystem und die Weiterentwicklung der Verordnung zur Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung im Hinblick auf eine Politik zur Verringerung der betrieblichen Treibhausgasemissionen bestehender Schiffe. Die Mitgliedstaaten müssen Ende 2019 ihre endgültigen nationalen Energie- und Klimapläne für 2030 vorlegen, die auch Diskussionen über Maßnahmen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen auslösen werden.

Zu den wichtigsten Herausforderungen für die nächsten fünf Jahre gehören demnach:

  • der Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft mit einer umfassenden Überarbeitung der Abfallgesetzgebung und einer neuen Strategie für Kunststoffe sowie Verbesserungen bei der Überwachung der Luftschadstoffemissionen für den Zeitraum 2021-2030.
  • die im 7. Umweltaktionsprogramm festgelegten thematischen Prioritäten, z. B. ehrgeizigere THG-Reduktionsziele für 2030 und 2050, eine Biodiversitätsstrategie für 2030, eine umweltfreundliche Politik für Luftqualität, Wasser oder Chemikalien.
  • spezifische Prioritäten im Umweltbereich, die im Programm der gewählten Kommissionspräsidentin hervorgehoben werden, z. B. Mikroplastik, eine Strategie »Farm to Fork«, die reformierte Gemeinsame Fischereipolitik sowie Maßnahmen gegen illegale Fischerei und Subventionen, die zur Überfischung beitragen. Im Klimabereich schlägt die Studie ein europäisches Klimagesetz, einen neuen europäischen Klimapakt, eine CO2-Grenzsteuer und die Überarbeitung der Energiesteuerrichtlinie vor.
  • die Annahme einer neuen grünen Architektur der Gemeinsamen Agrarpolitik, die Arbeiten an einer überarbeiteten Trinkwasserrichtlinie und an einer Verordnung über Mindestanforderungen für die Wiederverwendung von Abwasser, eine Verordnung zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Überarbeitung der Leitlinien für staatliche Beihilfen.
  • die Fortsetzung der Strategie für nachhaltige Entwicklung mit detaillierten Zeitplänen bis 2030, Zielen und konkreten Maßnahmen sowie konkreten Vorschlägen für institutionelle Strukturen und einen Governance-Rahmen.

Europäische Kommission berichtet: 2018 mehr Länder denn je von Waldbränden betroffen

(HJG) Am 31. Oktober 2019 hat die Europäische Kommission die Ausgabe 2018 ihres Jahresberichts über Waldbrände in Europa, dem Nahen Osten und Nordafrika veröffentlicht. Danach wurden letztes Jahr in der Europäischen Union fast 178.000 Hektar Wald und sonstige Flächen durch Flächenbrände zerstört. Dies ist zwar weniger als ein Sechstel der Flächen, die im Jahr 2017 abgebrannt sind, allerdings waren mehr Länder als jemals zuvor von Flächenbränden betroffen. Die höchste Zahl der Waldbrände mit einer Fläche von mindestens 30 Hektar hat das Europäische Waldbrandinformationssystem letztes Jahr in folgenden Ländern verzeichnet: Italien (147 Brände, 14.649 Hektar vernichtete Fläche), Spanien (104 Brände, 12.793 Hektar vernichteter Fläche), Portugal (86 Brände, 37.357 Hektar vernichteter Fläche), Vereinigtes Königreich (79 Brände, 18.032 Hektar vernichteter Fläche) und Schweden (74 Brände, 21.605 Hektar vernichteter Fläche). 

Führende Wissenschaftler warnen vor Verfehlen der Welt-Klimaziele

(HJG) In einer Studie von Wissenschaftlern des Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC) wird davor gewarnt, dass etwa drei Viertel der 184 Verpflichtungszusagen des Pariser Klimavertrags nicht ausreichen, um die Erderwärmung von derzeit etwa 1°C gegenüber der vorindustriellen Zeit auf unter 1,5°C in etwa 10 Jahren zu begrenzen.

Nur die Europäische Union und sieben Nachbarländer (Island, Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Monaco, Ukraine und Moldawien) mit etwa 9 Prozent der weltweiten Emissionen hätten ausreichend glaubwürdige Zusagen über eine Verringerung der Treibhausgasemissionen um mindestens 40 Prozent gegenüber 1990 bis 2030 abgegeben (EU: 58 Prozent). In China (26,8 Prozent) und Indien (7 Prozent) nähmen die Emissionen zu. Die USA (13,1 Prozent) seien aus dem Pariser Vertrag ausgestiegen, Russland (4,6 Prozent) habe noch keine Zusagen gemacht.

Die EU-Finanzminister verabschiedeten am 8. November 2019 Schlussfolgerungen im Vorfeld der COP25, der UN-Klimakonferenz, die vom 2. bis 13. Dezember 2019 in Madrid stattfindet.

Die Beiträge der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, um Entwicklungsländern dabei zu helfen, ihre Treibhausgasemissionen zu reduzieren und die Auswirkungen des Klimawandels zu bewältigen, hätten sich seit 2013 mehr als verdoppelt.

Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sind nach wie vor der größte Anbieter öffentlicher Klimafinanzierungen. Ihre Gesamtbeiträge beliefen sich 2018 auf 21,7 Mrd. Euro gegenüber 20,4 Mrd. Euro im Jahr 2017. Die Beiträge würden erfolgreich in Klimaschutz- und Anpassungsinitiativen in Entwicklungsländern gelenkt.

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